Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1823. (14)

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Gesetz-Sammlung

für  die

Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

—  No.  1.  —

 

MNo.  767.)  Allerhochste  Kabinetsorber  vonmt  Isten  Dezember  1822.,  die  Ermaͤßigung  der
Stempelabgabe  von  Pensionen  und  Renten,  welche  Brotherrschaften  ihren
Dienern  hinterlassen,  betreffend.

D.  Antrag  des  Staatsministeriums  vom  Söten  v.  M.  will  Ich  hierdurch  dahin
genehmigen:
daß  von  Pensionen  und  Renten,  welche  Dien  boten  und  Haus-Offizianken
des  Erblassers  in  Rücksicht  der  demselben  gelzit  eten  Dienste  vermacht  werden,
die  Erbschaftsstempel-  Abgabe  nicht  mit  8  Prozent,  wie  bei  Nichtverwandten,
sondern  mit  1  Prozenk,  wie  bei  Leibrenten-Kontrakten,  von  dem  nach  H.  4.
Lite.  c.  des  Stempelgesetzes  ermittelten  Kapisalwerth  erhoben  werden  sell“
und  die  weitere  diesfällige  Verfügung  dem  Staatsministerium  anheim  geben.
Neapel,  den  Isten  Dezember  1822.

Friedrich  Wilhelm.

An  das  Staatsministerium  zu  Berlin.

 

(o.  768.)  Allerbochste  Kabinetsorder  vom  2ten  Dezember  1822.,  wegen  Ernennung  bes
Staatsministers  von  Voß  zum  Präsident  des  Staatsraths.

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Ich  habe,  nach  dem  zu  Meinem  innigen  Bedauem  am  2östen  v.  M.  erfolgken,
Mir  gestern  gemeldeten  Ableben  des  Staatskanzlers  Fürsten  von  Hardenberg,
in  welchem  der  Staat  einen  Verweser  verloren  hat,  dessen  Andenken  sters  erhalten
bleiben  wird,  die  erledigte  Stelle  eines  Präsidenten  des  Staatsraths  dem  Staats-Minister
  von  Voß  übertragen  und  solches  dem  Staatsrath  bierdurch  bekanne
zu  machen,  nicht  unterlassen  wollen.

Neapel,  den  2ten  Dezember  1822.

Friedrich  Wilhelm.

An  den  Staatsrath  zu  Berlin.

 

—  Jahrgang  1823.  A  (No.  769.)

(Ausgegeben  zu  Berlin  den  23sten  Januar  182)3.)