Rheinufer. 387
gelder erhalten. Wo aber von Eingebohrnen der sonstigen diesseits Rheinischen,
andern deutschen Fürsten gehörigen Territorien die Rede ist, in
deren Gebiethe sich solche Revenüien befinden, z. B. im Veste Recklinghausen,
wo das Capitul zu Xanten 3796 Rthlr. jährliche Reventen zu erheben gehabt
hat, fernerhin dem Salmschen Gebiethe des Münsterlandes p. p., da wird
ihnen solches pro rata angewiesen. Dieses wird demnächst auch in Ansehung
der Revenüien geschehen, die sich in den Huissen- und Sevenaerschen
Districten befinden, und die vorerst zu dem generellen diesseitigen
Fonds gezogen werden.
11. Diejenigen, welche ganze Pensionen erhalten, werden anzuhalten
seyn, solche in E. K. M. Provinzen zu verzehren; wo aber dieselben den
grösten Theil vom Auslande ziehen und nur diesseits Supplements-Pensionen
zı erheben haben, wird darauf nicht strenge bestanden werden können.
12. Den Erben der inmittelst verstorbenen Geistlichen wird in der Regel,
da nur von Sustentations-Geldern die Rede ist, nichts zu vergüten seyn;
einzelne Ausnahmen müssen durch besonders dringende Umstände begründet
werden. Nachjahre können aber aus demselben Grunde gar nicht statt
finden; vielmehr wird mit dem Sterbe-Quartal die ganze diesseitige Sustentstion
aufhören.
Nach diesen Grundsätzen haben wir den .. . hierbeigefügten Normal-Etat
entwerfen lassen, dessen .... Vollziehung, im Fall E. K. M. denselben
zu genehmigen geruhen, wir... erbitten. Es sind darin sowol die disponiblen
Einnahmen als die Ausgaben, in der beygefügten Pensions-Liste
aber die zu pensionirenden Geistlichen angesetzt; und es ist blos in Ansehung
des Dechants Ruys und des Canonici Jorissen eine Ausnahme gemacht
worden. Beyde haben sich während des Unglücks, so die jenseitigen, vormals
E. K. M. zugehörigen Provinzen betroffen, mit ausgezeichneter Thätigkeit
und Eifer für die Eingesessenen, so wie auch für die geistlichen Korporationen
und ihre Mitglieder verwandt, und E. K. M. haben daher in
mehren ... Cabinets-Ordres sie Allerhöchst-Ihrer besondern Gnade versichert.
. . .
E.K. M. ... Bestimmung stellen wir noch schliesslich ... anheim:
ob das westphälische Provinzial-Departement, nach den obigen und nach
den vorstehenden Grundsätzen, diese ganze Sustentations-Angelegenheit
durch die Cleve-Märcksche Krieges- und Domainen-Kammer behandlen, in
zweifelhaften Fällen mit den concernirenden mit unterzeichneten Departements-Chefs
Rücksprache nehmen und, nachdem durch Abgang der sämmtlichen
Pensionairg diese Fonds völlig disponible geworden, nach Vorschrift
der... Cabinets-Ordre vom 7. April 1799) deshalb weitere gemeinschaftiche
... Vorschläge abgeben soll ?«
Tm—_.
l) Cfr. No. 525, S. 727, Anm. 1.
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1805
Mai 13