Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

2,  Abfcynitt.  Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundezftante.  83.  11

Zweiter  Abjchnitt.
Staatsangehörigkeit  in  einem  Bundesitaate.

83.

Die  Staatsangehörigfeit  in  einem  Bundesstaat  wird  erworben  !-*?
1.  dur)  Geburt  ($  4),
2.  durch  Legitimation  ($  5),
3.  dur  Eheichließung  (8  6),
4.  für  einen  Deutfchen  durch  Aufnahme?  ($$  7,  14,  16),
5.  für  einen  Ausländer?  durch  Einbürgerung  (85  8  big  16).°

1.  Die  im  Eingang  des  8  2  des  früheren  Gefeged  enthaltenen
Worte  „fortan  nur”  murben  weggelafjen,  da  Die  Abficht  des  Gefeges,
die  bier  zu  regelnden  Gründe  für  den  Erwerb  der  Staat3angehörigfeit
er  jaöptend  aufzuzählen  und  ihnen  feine  rüdwirtende  Kraft  zuzubilligen,
  aud)  ohne  diefe  Worte  aus  der  Faffung  deutlich  hervorgeht.
Die  Borjchrift  im  ziveiten  Abfaß  bes  "früher  geltenden  Gefjeßes,  monad
die  Adoption  (Annahme  an  Kindes  Statt)  für  fi  allein  den  Erwerb
der  Staat3angehörigfeit  nicht  bewirkt,  mar  aus  dem  gleichen  Grunde
"entbehrlich,  ebenfo  der  $  12  de3  früheren  Gefeßes,  daß  der  Wohnfig
innerhalb  eines  Bundesftaates  für  fih  allein  die  Staat3angehörigkeit
nicht  begründet.

2.  Andere  dentbare  Eriwerbsarten,  wie  die  auf  Optionsperträgen

mit  ausländifhen  Staaten,  auf  Gebietserwerbungen  oder  auf  Gebiet:
änderungen  beruhenden,  fommen  für  die  Regelung  durch  Diefeg  Gefeß

nit  in  Betracht,  fie  find  nad)  den  einjchlägigen  Staat3verträgen  oder
bejonderen  Gejeben  zu  beurteilen.

A.  Un  Gebiet3erwerbungen,  die  Einfluß  auf  die  Staat
angehörigleit  hatten,  find  zu  erwähnen:

a)  für  Die  Elfaß-Lothringer  ber  deutich-franzdfiiche  Friedensvertrag
  vom  10.  Mai  1871  (RGBL.  ©.  223):

b)  für  die  Helgoländer  das  RG.  vom  15.  Dez.  1890  (REGBT.
©.  207)  betr.  Die  Vereinigung  von  Helgoland  mit  dem  PDeutfchen  Reiche.

B-  Sebiet3änderungen  oder  Neubildungen  von  Ländern
innerhalb  Deö  Deutichen  Reich  werden  regelmäßig  auch  die  Staats
angehörigfeit  der  Gebiet3bewohner  berühren;  fie  erfolgen  gemäß  Art.  18
der  RB.  vom  11.  Auguft  1919  durd)  Reichsgefeß.  Solcher  Reichsgejeße
ind  bisher  ziwei*)  ergangen:

a)  Das  Gejeß  betr.  die  Vereinigung  Coburg  mit
Bahern  vom  30.  April  1920  (ROBT.  ©.  842):

5  1.  Das  Gebiet  von  Coburg  wird  mit  dem  Lande  Bayern
bereinigt.

 _*)  Da3  Neichögefeh  betreffend  Oberfchlefien  vom  27.  Nov.  1920,
RED.  S.  1987  —  Bildung  eines  Landes  Oberfchlefien  und  Erwerb  ber

oberfchlefiichen  Staatsangehörigfeit  —  hat  vorläufig  nur  theoretifche
Bedeutung.