1076 Nr. 140. 1918.
(3) Bekanntmachung vom 7. August 1918, betreffend ungesäumte Ent= und
Beladung der Eisenbahngüterwagen.
Nachstehende Bekanntmachung des Königlichen stellvertr. Generalkommandos
des IX. Armeekorps zu Altona vom 30. Juli d. Is. wird hierdurch zur allgemeinen
Kenntnis gebracht. 6
Schwerin, den 7. August 1918.
Großherzoglich Mecklenburgisches Ministerium des Innern.
Im Auftrage: Walter.
Nr. 1272. Altona, den 30. Juli 1918.
Vverordnung,
betreffend: Ungesäumte Ent= und Beladung der Eisenbahngüterwagen.
Die Verordnungen KVB. 1916 Nr. 2691 vom 9. Dezember 1916, K WB. 1917
Nr. 173 vom 26. Januar 1917 und Nr. 638 vom 28. März 1917 werden, soweit sie
Vorschriften für die Empfänger oder Absender von Eisenbahngütern enthalten, aufgehoben
und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Im Irnteresse der öffentlichen Sicherheit wird für den Bereich des IX. Armeekorps
auf Grund= von § 9b des Gesetzes über den Belagerungszustand in Verbindung
mit dem Gesetz vom 11. Dezember 1915 angeordnet:
1.
Den Empfängern von Eisenbahnwagenladungen ist verboten, zur Entladung
bestimmte Wagen über die Ladefrist hinaus stehen zu lassen
2
Auch an Sonn und Feiertagen sind Eisenbahnwagen auf Verlangen der Eisenbahnverwaltung
zu beladen und entladen.
Verlangt die Eisenbahnverwaltung die Be= und Entladung von Eisenbahnwagen
an einem Sonn= oder Feiertage, so sind die Angestellten und Arbeiter der zur Beoder
Entladung angehaltenen Bétriebe auf Erfordern der Arbeitgeber gegen die für
die Mehrleistung jeweils am Orte übliche Vergütung zur Arbeit bei der Ent= und Beladung
verpflichtet.
3.
Die Inhaber kaufmännischer Firmen haben Sorge zu tragen, daß Benachrichtigungen
über Beladen und Entladen der Wagen auch an. Sonn= und Feiertagen zu
ihrer Kenntnis kommen.
4.)
Wer dieser Anordnung zuwiderhandelt oder zu solcher Zuwiderhandlung auffordert
oder anreizt, wird mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 Mark bestraft.