Full text : Rosenheimer Anzeiger. 61. Jahrngang (61)

1076  Nr.  140.  1918.

(3)  Bekanntmachung  vom  7.  August  1918,  betreffend  ungesäumte  Ent=  und
Beladung  der  Eisenbahngüterwagen.

Nachstehende  Bekanntmachung  des  Königlichen  stellvertr.  Generalkommandos
des  IX.  Armeekorps  zu  Altona  vom  30.  Juli  d.  Is.  wird  hierdurch  zur  allgemeinen
  Kenntnis  gebracht.  6

Schwerin,  den  7.  August  1918.

Großherzoglich  Mecklenburgisches  Ministerium  des  Innern.
Im  Auftrage:  Walter.

Nr.  1272.  Altona,  den  30.  Juli  1918.

Vverordnung,
betreffend:  Ungesäumte  Ent=  und  Beladung  der  Eisenbahngüterwagen.

Die  Verordnungen  KVB.  1916  Nr.  2691  vom  9.  Dezember  1916,  K  WB.  1917
Nr.  173  vom  26.  Januar  1917  und  Nr.  638  vom  28.  März  1917  werden,  soweit  sie
Vorschriften  für  die  Empfänger  oder  Absender  von  Eisenbahngütern  enthalten,  aufgehoben
  und  durch  folgende  Bestimmungen  ersetzt:
Im  Irnteresse  der  öffentlichen  Sicherheit  wird  für  den  Bereich  des  IX.  Armeekorps
  auf  Grund=  von  §  9b  des  Gesetzes  über  den  Belagerungszustand  in  Verbindung
mit  dem  Gesetz  vom  11.  Dezember  1915  angeordnet:

1.

Den  Empfängern  von  Eisenbahnwagenladungen  ist  verboten,  zur  Entladung
bestimmte  Wagen  über  die  Ladefrist  hinaus  stehen  zu  lassen

2

Auch  an  Sonn  und  Feiertagen  sind  Eisenbahnwagen  auf  Verlangen  der  Eisenbahnverwaltung
  zu  beladen  und  entladen.

Verlangt  die  Eisenbahnverwaltung  die  Be=  und  Entladung  von  Eisenbahnwagen
an  einem  Sonn=  oder  Feiertage,  so  sind  die  Angestellten  und  Arbeiter  der  zur  Beoder
  Entladung  angehaltenen  Bétriebe  auf  Erfordern  der  Arbeitgeber  gegen  die  für
die  Mehrleistung  jeweils  am  Orte  übliche  Vergütung  zur  Arbeit  bei  der  Ent=  und  Beladung

  verpflichtet.
3.

Die  Inhaber  kaufmännischer  Firmen  haben  Sorge  zu  tragen,  daß  Benachrichtigungen
  über  Beladen  und  Entladen  der  Wagen  auch  an.  Sonn=  und  Feiertagen  zu
ihrer  Kenntnis  kommen.

4.)

Wer  dieser  Anordnung  zuwiderhandelt  oder  zu  solcher  Zuwiderhandlung  auffordert
oder  anreizt,  wird  mit  Gefängnis  bis  zu  einem  Jahre,  beim  Vorliegen  mildernder  Umstände
  mit  Haft  oder  mit  Geldstrafe  bis  zu  1500  Mark  bestraft.