Contents : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreißigster Jahrgang. 1869. (30)

(213  )

lassung  öffentlicher  Aufforderungen  (vergl.  Art.  125)  zu  einem  solchen,  die  Anschaffung,
Annahme  oder  Austheilung  von  Waffen  oder  anderen  Angriffsmitteln  und  die  Anwerbung
oder  Einübung  von  Mannschaften  zu  diesem  Zwecke,  ingleichen  die  Erregung  von  Volks—
aufläufen  oder  Zusammenrottungen  irgend  einer  Art,  um  solche  zu  einem  hochverrätherischen
Angriffe  zu  benutzen,  ist  nicht  blos  als  Vorbereitung,  sondern  als  Versuch  des  Hochver—
rathes  zu  bestrafen.

Der  Versuch  ist  für  beendet  zu  achten,  wenn  es  in  dem  letzteren  Falle,  ohne  daß  jedoch
bereits  ein  Angriff  der  im  Art.  116  bezeichneten  Art  unternommen  worden,  zu  einem  Ein—
schreiten  der  Behörde  gekommen  ist,  in  anderen  Fällen,  wenn  der  Zeitpunkt  der  Ausführ—
ung  des  Unternehmens  festgesetzt  ist.  Auch  bei  einem  nicht  beendigten  Versuche  ist  jedoch
auf  keine  geringere  Strafe,  als  drei  Monate  Gefängniß  zu  erkennen.

Art.  118.
Vorbereitungshandlungen.

Andere  Handlungen  zur  Vorbereitung  des  Hochverrathes  werden  mit  Gefängniß-  oder
Arbeitshausstrafe  bis  zu  zehn  Jahren  geahndet.

Art.  119.
Wirkung  thätiger  Reue.

Hat  der  Verbrecher  die  Ausführung  der  That,  ohne  durch  äußere  Umstände  gehindert
worden  zu  sein,  gänzlich  wieder  aufgegeben,  so  kommt  ihm  sowohl  bei  der  Vorbereitung
des  Hochverrathes  (Art.  118)  als  bei  dem  nicht  beendigten  Versuche  desselben  (Art.  117)
die  im  Art.  44  zugesicherte  Straflosigkeit  zu  Statten.  Enthält  das,  was  er  gethan  hat,
zugleich  eine  Verbindung  oder  Anstiftung  zum  Hochverrathe,  so  sind  die  in  Art.  58,  59,
64  getroffenen  Bestimmungen  anzuwenden.  Der  beendigte  Versuch  ist  unter  den  im  Ein—
gange  dieses  Artikels  gemachten  Voraussetzungen,  soweit  nicht  nach  Art.  59  und  64  Straf—
losigkeit  eintritt,  wie  ein  nicht  beendigter  zu  betrachten.

Art.  120.
Ergänzende  Bestimmung.

Die  im  Art.  116  bis  mit  Art.  119  angedrohten  Strafen  sind  unter  gleichen  Verhältnissen
  auch  auf  gewaltsame  Angriffe  gegen  die  Selbstständigkeit  und  Verfassung  des
deutschen  Bundes  anzuwenden.

Art.  121.
Staatsverrath.

Wer  mit  Verletzung  seiner  Unterthanen=  oder  Dienstpflicht  oder  der  Verpflichtung  für
den  während  seines  zeitlichen  Aufenthalts  im  Lande  gewährten  Rechtsschutz  eine  auswärtige
Regierung  zu  nachtheiligen  Unternehmungen  gegen  das  Königreich  Sachsen  oder  den  deutschen
  Bund  veranlaßt,  oder  in  solchen  unterstützt,  macht  sich  des  Staatsverrathes  schuldig.