Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1857. (48)

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g.  30.

Der  Praͤsident  des  Verwaltungsrathes  hat  den  Vorsitz  in  den  General-Versammlungen
  zu  fuͤhren  und  zwei  Skrutatoren  zu  ernennen.  Sind  der  Praͤ-sident
  des  Verwaltungsrathes  und  beide  Vhepräsddemeen  verhinderk,  so  wird
der  Vorsitzende  der  Generalversammlung  durch  den  Verwaltungsrath  bestimmt,
in  welchem  zu  diesem  Behufe  das  den  Jahren  nach  alteste  Mitglied  den  Vorsitz
  zu  führen  hat.

Die  Protokolle  sämmtlicher  Generalversammlungen  werden  gerichtlich
oder  notariell  aufgenommen  und  von  dem  Vorsitzenden,  sowie  den  Skrutatoren
und  sämmtlichen  anwesenden  Aktionairen,  welche  es  verlangen,  unterzeichnet.

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Die  Beschlüsse  der  Generalversammlung  werden  mit  Ausnahme  der  im
K.  33.  bezeichneten  Falle  nach  absolutker  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Bei  Gleichheit
  der  EFrimmen  giebt  diejenige  des  Vorsitzenden  den  Ausschlag,  welcher  auch
die  Votirform  bestimmt.

Auf  den  Antrag  von  wenigstens  zwanzig  Mitgliedern  muß  die  Abstimmung
  durch  geheimes  Skrutinium  erfolgen.  Oie  gefaßten  Beschlüsse  sind  für
alle  abwesenden  und  dissentirenden  Aktionaire  bindend.

g.  32.

Sollte  bei  den  Wahlen,  welche  die  Generalversammlung  vornimmt,  in
dem  ersten  Wahlakte  eine  absolute  Majoritaͤt  nicht  erzielt  werden,  so  wird  die
doppelte  Anzahl  der  zu  Waͤhlenden  aus  der  Zahl  derjenigen,  auf  welche  sich
die  gti  größte  Anzahl  von  Stimmen  vereinigt  hatte,  auf  die  engere  Wahl
gebracht.

Bei  Stimmengleichheit  entscheidet  das  Loos.

g.  33.

Zu  Statutaͤnderungen,  sowie  zu  Beschluͤssen  uͤber  eine  Erhoͤhung  des
Grundkapitals,  uͤber  die  Aufloͤsung  oder  Verlaͤngerung  der  Dauer  der  Gesellschaft,
  ist  die  Zustimmung  von  wenigstens  drei  Vierteln  der  in  einer  unter  Angabe
  des  Berathungsgegenstandes  berufenen  Generalversammlung  vertretenen
Stimmen  nothwendig  und  hinreichend.  Dieselben  bedürfen  jedoch  der  landesherrlichen
  Genehmigung.

S.  34.

Der  Verwaltungsrath  muß,  abgesehen  von  den  Fällen,  welche  gegenwärtiges
  Statut  anderweitig  vorschreibt,  den  Beschluß  der  Generalversammlung
  einholen,  wenn  es  sich  um  die  Aufnahme  von  Darlehnen  handelt,  sowie,
wenn  die  Veräußerung  erworbener  und  die  Erwerbung  neuer  Konzessionen,
Immobilien  und  Etablissements  beschlossen  werden  soll,  deren  Preis  mehr  als
fünf  und  zwanzig  tausend  Thaler  beträgt.  Zu  einem  gültigen  Beschlusse  über

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