Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1916. (107)

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Achter  Abschnitt.
Schutz  der  Sischerei.

Erster  Titel.
Allgemeine  Vorschriften.

∆  100.

Beim  Fischfang  ist  die  Anwendung  schädlicher  oder  explodierender  Stoffe
(giftiger  Köder,  Mittel  zur  Betäubung  oder  Vernichtung  der  Fische,  Sprengpatronen
  oder  anderer  Sprengmittel  usw.)  verboten.  Für  geschlossene  Gewässer
kann  der  Regierungspräsident  Ausnahmen  zulassen.

&  101.

Den  Eigentümern  von  Turbinen  kann  die  Herstellung  und  Unterhaltung
von  Vorrichtungen,  die  das  Eindringen  der  Fische  in  die  Turbinen  verhindern,
auf  ihre  Kosten  auferlegt  werden,  soweit  solche  Vorrichtungen  mit  dem  Unternehmen
  vereinbar  und  wirtschaftlich  gerechtfertigt  sind.  Für  Turbinen,  die  Bestandteile
  einer  nach  §  16  der  Gewerbeordnung  genehmigungepflichtigen  Stauanlage
  sind,  trifft  die  Genehmigungsbehörde  bei  Erteilung  der  Genehmigung,  für
andere  der  Regierungspräsident  die  Anordnungen.

8102.

u)  Werden  auf  Grund  eines  nach  den  99  379,  380  des  Wassergesetzes
aufrechterhaltenen  Rechtes  in  ein  Gewässer  flüssige  Stoffe  eingeleitet,  welche  die
Fischerei  wesentlich  beeinträchtigen,  so  können  die  Fischereiberechtigten  verlangen,
daß  der  Unternehmer  der  Anlage  Einrichtungen  trifft,  die  geeignet  sind,  die  nachteiligen
  Wirkungen  zu  beseitigen  oder  zu  verringern,  soweit  solche  Einrichtungen
wirtschaftlich  gerechtfertigt  sind  und  den  Betrieb  des  Unternehmens  nicht  wesentlich
beeinträchtigen.  Uber  solche  Einrichtungen  beschließt  der  Bezirksausschuß.

(2)  Abs.  1  gilt  nicht  für  die  Einleitung  von  flüssigen  Stoffen,  die  in  einem
Genehmigungsverfahren  nach  den  9§)  16  ff.  der  Gewerbeordnung  gestattet  worden
ist.  In  Zukunft  trifft  die  Genehmigungsbehörde  die  Anordnungen,  wenn  sie  die
Genehmigung  erteilt.

(3)  Abs.  1  gilt  sinngemäß  auch  für  Fischereiberechtigte  in  Gewässern,  auf
die  das  Wassergesetz  keine  Anwendung  findet.  Für  Küstengewässer,  in  denen  keine
Fischereirechte  bestehen,  können  durch  Polizeiverordnung  Bestimmungen  getroffen
werden.

5  103.

Durch  Polizeiverordnung  kann  bestimmt  werden,  daß  Fischgewässer  nur  zu
einer  bestimmten  Zeit  oder  bis  zu  einem  bestimmten  Maß  abgeleitet  werden
dürfen  und  daß  der  zur  Ableitung  Berechtigte  dem  Fischereiberechtigten  den  Beginn

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