Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1882. (48)

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84.  Gelangt  das  Grundstück  auf  Antrag  eines  anderen  Gläubigers  oder  im
Konkurse  auf  Antrag  des  Konkursverwalters  zur  Zwangsversteigerung,  so  ist  der  auf
die  Arresthypothek  ausfallende  Theil  der  Erstehungsgelder  zu  hinterlegen,  sofern  nicht
von  den  im  Range  nachstehenden  Gläubigern,  welche  in  Folge  Wegfalles  jener  Hypo—
thek  zur  Befriedigung  aus  den  Erstehungsgeldern  ganz  oder  theilweise  gelangen,  und
vom  Schuldner,  sowie  im  Konkurse  vom  Konkursverwalter  die  Auszahlung  ge—
nehmigt  wird.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  eigenhändig  vollzogen  und  Unser  Königliches
Siegel  beidrucken  lassen.

Gegeben  zu  Dresden,  am  27.  Januar  1882.

Albert.

#i  Dr.  Ludwig  von  Abeken.
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Nr.  7.  Verordnung

zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Vollziehung  des  Arrestes  in  unbewegliches
Vermögen  betreffend,  vom  27.  Januar  1882;

vom  30.  Januar  1882.

Mit  Allerhöchster  Genehmigung  wird  zu  Ausführung  des  Gesetzes,  die  Vollziehung
des  Arrestes  in  unbewegliches  Vermögen  betreffend,  vom  27.  Januar  1882  verordnet,
was  folgt:

1.  Die  Vollziehung  des  Arrestes  in  unbewegliches  Vermögen  wird  durch  die  in
der  dritten  Rubrik  des  Grund=  und  Hypothekenbuchs  erfolgende  Eintragung  desjenigen
Geldbetrags  bewirkt,  welcher  in  Gemäßheit  der  Vorschrift  in  §  803  der  Civilprozeßordnung
  in  dem  Arrestbefehle  festgestellt  worden  ist.

#&#2.  Die  Eintragung  erfolgt  auf  Antrag  der  Partei,  welche  den  Arrestbefehl
erwirkt  hat.

8  3.  Zu  Begründung  des  Antrags  auf  Eintragung  ist  der  Arrestbefehl,  und  zwar:

sofern  derselbe  in  einem  Endurtheile  besteht,  in  einer  mit  der  Bemerkung  des
Tages  der  Verkündung  versehenen  Ausfertigung,

sofern  derselbe  in  einem  Beschlusse  besteht,  in  der  dem  Antragsteller  zugestellten
Ausfertigung  zusammen  mit  der  beglaubigten  Abschrift  der  über  diese  Zustellung  aufgenommenen
  Urkunde,