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IV. Außer Kurs gesetzte Postwerthzeichen werden innerhalb der durch den Staatsanzeiger
von Württemberg bekannt zu machenden Frist bei den Postanstalten zum Neunwerth
gegen gültige Postwerthzeichen umgetauscht. Nach Ablauf der Frist findet ein
Umtansch nicht mehr statt. Die württembergische Postverwaltung ist nicht verbunden,
Postwerthzeichen baar einzulösen.
V. Die Verwendung der aus gestempelten Postkarten und Postanweisungsformnlaren
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig.
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerthzeichen
(Freimarken, gestempelter Postkarten und Post isungsformulare) ist die Postverwaltung
nicht verpflichtet.
Die vorstehende Abänderung tritt sofort in Kraft.
Stuttgart, den 28. März 1891.
Mittnacht.
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