Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1891. (68)

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IV.  Außer  Kurs  gesetzte  Postwerthzeichen  werden  innerhalb  der  durch  den  Staatsanzeiger
  von  Württemberg  bekannt  zu  machenden  Frist  bei  den  Postanstalten  zum  Neunwerth
  gegen  gültige  Postwerthzeichen  umgetauscht.  Nach  Ablauf  der  Frist  findet  ein
Umtansch  nicht  mehr  statt.  Die  württembergische  Postverwaltung  ist  nicht  verbunden,
Postwerthzeichen  baar  einzulösen.

V.  Die  Verwendung  der  aus  gestempelten  Postkarten  und  Postanweisungsformnlaren
ausgeschnittenen  Frankostempel  zur  Frankirung  von  Postsendungen  ist  nicht  zulässig.

Zum  Umtausch  in  den  Händen  des  Publikums  unbrauchbar  gewordener  Postwerthzeichen
  (Freimarken,  gestempelter  Postkarten  und  Post  isungsformulare)  ist  die  Postverwaltung
  nicht  verpflichtet.

Die  vorstehende  Abänderung  tritt  sofort  in  Kraft.

Stuttgart,  den  28.  März  1891.
Mittnacht.

Ged  ruck  t  be  i  G.  5  a  sse  lbr  int  (Ch  r.  S  che  u  f  ele  .