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fange ihres Bezirks mit Einschluß der Patrimonial-Gerichtsortschaften
ustehen.
zust b sen sollen die hier eintretenden Koͤniglich Preußischen Gesetze
zugefertiget und von den Ortsbehoͤrden die erfolgenden Anzeigen abgegeben
werden.
Uebrigens versteht sich von selbst, daß die Bezirksämter — wo irgend
thunlich — die erforderlichen speziellen Erörterungen bey den Ortsbehörden
zu beantragen und daß diese dergleichen Anträgen sorgfältig zu
genügen haben. Die Formen des Verfahrens sind die nahmlichen wie in
Impost-Kontravemions-Sachen.
4) In Ansehung der Entscheidung und der dagegen zulässigen Rechtsmittel
bewendet es bey demjenigen, was für Impost-Kontraventions-=Sachen
gesetzlich geordnet ist. Den Erkenntnissen sollen die Gründe
derselben beygefügt werden.
5) Die Beziehungen der Aemter Allstedt und Oldisleben zu den Koniglich
Preußischen Zolleinrichtungen bleiben unverändert, wie sie durch unser
Patent vom 24. Oktober 1823 geordnet sind.
Auf diese Aemter, wie auf das laut Patentes vom 15. April dieses Jahres
dem Bayerisch-Württembergischen Zollvereine einverleibte Vordergericht Ostheim
findet das Vorstehende keine Anwendung.
- Wir wollen, daß der vorstehenden Uebereinkunft und deren Erlaͤuterung genau
nachgegangen werde, und haben zu dessen Beurkundung gegenwaͤrtiges Patent
eigenhändig unterzeichnet, auch demselben Unser Großherzogliches Staats-Insiegel
vordrucken lassen.
Weimar am 10. May 1831.
(L. S.) Carl Friedrich.
C. W. Freyh. v. Fritsch. Freyh. v. Gersdorff. D. Schweitzer.
Patent vdt. E. Müller.
zu Erlduterung des Art. 8 des Zoll--und
Handels-Vertrages mit dem Königreiche
Preußen vom 11. Febr. 1831.
II. In den meisten Großherzoglichen unmittelbaren Aemtern wurde bisher
eine auf Verjahrung und altem Herkommen beruhende, den Charakter einer Leistung
an den Grundherrn an sich tragende, Einzugsgelder-Abgabe für den
Großherzoglichen Kammer-Fiskus erhoben.