Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuss Jüngerer Linie. Siebenundwanzigster Band. 1910-1911. (27)

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fange  ihres  Bezirks  mit  Einschluß  der  Patrimonial-Gerichtsortschaften
ustehen.

zust  b  sen  sollen  die  hier  eintretenden  Koͤniglich  Preußischen  Gesetze
zugefertiget  und  von  den  Ortsbehoͤrden  die  erfolgenden  Anzeigen  abgegeben
  werden.

Uebrigens  versteht  sich  von  selbst,  daß  die  Bezirksämter  —  wo  irgend
  thunlich  —  die  erforderlichen  speziellen  Erörterungen  bey  den  Ortsbehörden
  zu  beantragen  und  daß  diese  dergleichen  Anträgen  sorgfältig  zu
genügen  haben.  Die  Formen  des  Verfahrens  sind  die  nahmlichen  wie  in
Impost-Kontravemions-Sachen.

4)  In  Ansehung  der  Entscheidung  und  der  dagegen  zulässigen  Rechtsmittel

  bewendet  es  bey  demjenigen,  was  für  Impost-Kontraventions-=Sachen
  gesetzlich  geordnet  ist.  Den  Erkenntnissen  sollen  die  Gründe
derselben  beygefügt  werden.

5)  Die  Beziehungen  der  Aemter  Allstedt  und  Oldisleben  zu  den  Koniglich

Preußischen  Zolleinrichtungen  bleiben  unverändert,  wie  sie  durch  unser
Patent  vom  24.  Oktober  1823  geordnet  sind.

Auf  diese  Aemter,  wie  auf  das  laut  Patentes  vom  15.  April  dieses  Jahres

dem  Bayerisch-Württembergischen  Zollvereine  einverleibte  Vordergericht  Ostheim
findet  das  Vorstehende  keine  Anwendung.
-  Wir  wollen,  daß  der  vorstehenden  Uebereinkunft  und  deren  Erlaͤuterung  genau
  nachgegangen  werde,  und  haben  zu  dessen  Beurkundung  gegenwaͤrtiges  Patent
eigenhändig  unterzeichnet,  auch  demselben  Unser  Großherzogliches  Staats-Insiegel
vordrucken  lassen.

Weimar  am  10.  May  1831.

(L.  S.)  Carl  Friedrich.
C.  W.  Freyh.  v.  Fritsch.  Freyh.  v.  Gersdorff.  D.  Schweitzer.

Patent  vdt.  E.  Müller.
zu  Erlduterung  des  Art.  8  des  Zoll--und
  Handels-Vertrages  mit  dem  Königreiche
  Preußen  vom  11.  Febr.  1831.

II.  In  den  meisten  Großherzoglichen  unmittelbaren  Aemtern  wurde  bisher
eine  auf  Verjahrung  und  altem  Herkommen  beruhende,  den  Charakter  einer  Leistung
  an  den  Grundherrn  an  sich  tragende,  Einzugsgelder-Abgabe  für  den
Großherzoglichen  Kammer-Fiskus  erhoben.