Erläurerungen
8 1620 nicht auch: einem Sohn
) nut einmal nicht *27 bei ter usw. Ehe; § 16
10) auch wenn der Mann der ochter z. B. aus einer #hheren Ehe
schon einen eingerichteten Haushalt *—
Nach Wahl des „Verpflichteten“ in Geld oder in den erforderlie
n Sachen unter Säüss von § 242. Die „Angemessenit“
richtet sich nach den Verhältnissen bar. - der Eheschließung. —
äussterrr ist . dem Sprachgebrau BGB. zu unterscheiden von
attung (vgl. § 1624 und Noten). r teuer“ ist alles, was einer
Aurhe#ng, t; auch einem Sohne) im e der Ver iratung zur Einrichtung
des Haushalts gegeben wird. „Aussta "4- ung“ ist alles, was einem
Sohne oder einer Tochter, sei es mit Rücksicht taus die Verheiratun
sei es zu den anderen in 8 1624 bezeichneten Zwecken, gegebe K wird. Der Begri
E ist also, im. in dem Begri tattung als dem weiteren,
enthalten. Sohn erbänt . ## untenatn „Aussteuer“, sondern
kann nur “*–*# ein. ochter bei der Verheiratung zur
Einrichtung des Haushalts erle 8 sowohl „Aussteuer“ wie -
kattung. 5 Die bare Mitgist an die Tochter ist „Ausstattung“. Der Hauptie
unter ! Auf Aussteuer hat die Tochter nach § 1620 ein lagbares
Recht, auf Ausstattung gibt es kein klagbares Recht. Der Sohn
t also keinen „klagbaren“ Anpruc. — Die Tochter kann die „Austeuer“
erst bei der Eheschlie ung fordern (Fälligkeit“ des
Abuche), t schon vorher. n jedoch der er vor der Eheschließung
ussteuerpfti Wrn oder durch schlüssige Handlungen
Wuu- so kann die er auf Festitellung seiner Vertung
#a oder auf ung (FTah r nach erfolgter Ehe-Fiicher
“ E— #s u8 a d ießung kann beim
Ser# ch der Merikbe lagen (§ 1380).
nn de ½# vo r reßung«angeichafstrftundderBrautigam
rsrsas 8
g 1621 68 1305—1308. Für * 21 Jahre alte Tochter ist die elterliche
guss 16 nicht mehr 3 Ersorderlich“ sie kann also „Aussteuer“ verlangen,
ĩe
auch wenn ## —- illen der Ektern heiratet.
g 1623 14 #tt V zu 847. Der Anspruch ist selbstverständlich „vererblich“.
* 1624 Se n oder Tochter.
#a . „Aussteuer“ der Tochter, „bare Mitgift“. vgl. § 16820 und
oten.
17 rE—neI ein klagbarer Anspruch t
* auf die „Aussteuer“ der Tochter § 1620 und oten). 4 Aus- X
te euer ist Eltern- flicht, Ausstattung Eltern- Hnade- (E).
)Eine Verp lichtung besteht #kraft Gese 1 im
ul36 WR 1620; sie kann jedoch kra ft Vertrags esichen, z. die
ltern At— mit dem Kinbe einen lrssenn (ogl. Note 5r. wodurch
sie sich verpflichten, dem Kinde als Gegenleistung für mindeftens
drei Jahre lang vom Kinde zu leistende Diess te als intig., als Inspektor
usw. eine Ausstattung“ von 1500 Mk. zu gewähren
Nur wenn die Ausstattung dieses Me übersteigt“, finden die
beschrän! enden Vorschriften über Schenkungen 8 516 ff., insbesondere 518.
528, 530 Anwendung. Hiernach ist das von den Eltern nx ihrer
Tochter abgegebene mündliche Versprechen einer baren Mi ollagbar“,
Lloweit die Mitgift das in § 1624 angegebene Maß nicht übr teigt
wenn fie es übersteigt, ist gerichtliche oder notarielle Form zur
Sgurt tigkeit — Klagbarkeit — nötig, 4 515). Streitig und ifelhaft
ist obein Fistver prechen der Eltern der Braut an den künftigen Schwiegersohn
immer als „Schenkung“ aufzufassen sei und laaher zur „Klagbarkeit“
stets der gerichtlichen oder notariellen Form bedürfe, oder
ob es stets (auch wenn nur mündlich Sabgegelen) 1I klagbar sei, weil es stets
als „entgeltlicher“ Vertrag aufzufassen sei, nämlich: itgiftversprechen“ für
500 —