Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Erläurerungen

8  1620  nicht  auch:  einem  Sohn
)  nut  einmal  nicht  *27  bei  ter  usw.  Ehe;  §  16
10)  auch  wenn  der  Mann  der  ochter  z.  B.  aus  einer  #hheren  Ehe
schon  einen  eingerichteten  Haushalt  *—
Nach  Wahl  des  „Verpflichteten“  in  Geld  oder  in  den  erforderlie
  n  Sachen  unter  Säüss  von  §  242.  Die  „Angemessenit“
  richtet  sich  nach  den  Verhältnissen  bar.  -  der  Eheschließung.  —
äussterrr  ist  .  dem  Sprachgebrau  BGB.  zu  unterscheiden  von
attung  (vgl.  §  1624  und  Noten).  r  teuer“  ist  alles,  was  einer
Aurhe#ng,  t;  auch  einem  Sohne)  im  e  der  Ver  iratung  zur  Einrichtung
  des  Haushalts  gegeben  wird.  „Aussta  "4-  ung“  ist  alles,  was  einem
Sohne  oder  einer  Tochter,  sei  es  mit  Rücksicht  taus  die  Verheiratun
sei  es  zu  den  anderen  in  8  1624  bezeichneten  Zwecken,  gegebe  K  wird.  Der  Begri
E  ist  also,  im.  in  dem  Begri  tattung  als  dem  weiteren,
enthalten.  Sohn  erbänt  .  ##  untenatn  „Aussteuer“,  sondern
kann  nur  “*–*#  ein.  ochter  bei  der  Verheiratung  zur
Einrichtung  des  Haushalts  erle  8  sowohl  „Aussteuer“  wie  -
kattung.  5  Die  bare  Mitgist  an  die  Tochter  ist  „Ausstattung“.  Der  Hauptie


unter  !  Auf  Aussteuer  hat  die  Tochter  nach  §  1620  ein  lagbares
Recht,  auf  Ausstattung  gibt  es  kein  klagbares  Recht.  Der  Sohn
t  also  keinen  „klagbaren“  Anpruc.  —  Die  Tochter  kann  die  „Austeuer“
  erst  bei  der  Eheschlie  ung  fordern  (Fälligkeit“  des
Abuche),  t  schon  vorher.  n  jedoch  der  er  vor  der  Eheschließung
  ussteuerpfti  Wrn  oder  durch  schlüssige  Handlungen
Wuu-  so  kann  die  er  auf  Festitellung  seiner  Vertung
  #a  oder  auf  ung  (FTah  r  nach  erfolgter  Ehe-Fiicher
  “  E—  #s  u8  a  d  ießung  kann  beim

Ser#  ch  der  Merikbe  lagen  (§  1380).
nn  de  ½#  vo  r  reßung«angeichafstrftundderBrautigam
  rsrsas  8

g  1621  68  1305—1308.  Für  *  21  Jahre  alte  Tochter  ist  die  elterliche
guss  16  nicht  mehr  3  Ersorderlich“  sie  kann  also  „Aussteuer“  verlangen,
ĩe

auch  wenn  ##  —-  illen  der  Ektern  heiratet.
g  1623  14  #tt  V  zu  847.  Der  Anspruch  ist  selbstverständlich  „vererblich“.
*  1624  Se  n  oder  Tochter.
#a  .  „Aussteuer“  der  Tochter,  „bare  Mitgift“.  vgl.  §  16820  und
oten.
17  rE—neI  ein  klagbarer  Anspruch  t
*  auf  die  „Aussteuer“  der  Tochter  §  1620  und  oten).  4  Aus-  X

te  euer  ist  Eltern-  flicht,  Ausstattung  Eltern-  Hnade-  (E).
)Eine  Verp  lichtung  besteht  #kraft  Gese  1  im
ul36  WR  1620;  sie  kann  jedoch  kra  ft  Vertrags  esichen,  z.  die
ltern  At—  mit  dem  Kinbe  einen  lrssenn  (ogl.  Note  5r.  wodurch
  sie  sich  verpflichten,  dem  Kinde  als  Gegenleistung  für  mindeftens
drei  Jahre  lang  vom  Kinde  zu  leistende  Diess  te  als  intig.,  als  Inspektor
usw.  eine  Ausstattung“  von  1500  Mk.  zu  gewähren
Nur  wenn  die  Ausstattung  dieses  Me  übersteigt“,  finden  die
beschrän!  enden  Vorschriften  über  Schenkungen  8  516  ff.,  insbesondere  518.
528,  530  Anwendung.  Hiernach  ist  das  von  den  Eltern  nx  ihrer
Tochter  abgegebene  mündliche  Versprechen  einer  baren  Mi  ollagbar“,
Lloweit  die  Mitgift  das  in  §  1624  angegebene  Maß  nicht  übr  teigt
wenn  fie  es  übersteigt,  ist  gerichtliche  oder  notarielle  Form  zur
Sgurt  tigkeit  —  Klagbarkeit  —  nötig,  4  515).  Streitig  und  ifelhaft
ist  obein  Fistver  prechen  der  Eltern  der  Braut  an  den  künftigen  Schwiegersohn
  immer  als  „Schenkung“  aufzufassen  sei  und  laaher  zur  „Klagbarkeit“
  stets  der  gerichtlichen  oder  notariellen  Form  bedürfe,  oder
ob  es  stets  (auch  wenn  nur  mündlich  Sabgegelen)  1I  klagbar  sei,  weil  es  stets
als  „entgeltlicher“  Vertrag  aufzufassen  sei,  nämlich:  itgiftversprechen“  für

500  —