Full text : Verwaltungs- und Gerichtsverfassung der deutschen Schutzgebiete.

&  ].  Die  allgemeine  Landesverwaltung.  21

stimmt,  als  ihnen  für  die  Dauer  ihres  Amtes  und  ihres  Aufenthaltes
außerhalb  Europas  das  Prädikat  Excellenz  verliehen  ist.  Für  die
Dauer  ihrer  Verwendung  im  Kolonialdienste  steht  als  heimischer
Rang  zu:  den  Gouverneuren  von  Ostafrika,  Kamerun  und  Südwestafrika
  der  Rang  der  Räte  erster  Klasse,  den  Gouverneuren  von  Togo
und  den  Schutzgebieten  derSüdsee  der  Rang  der  Räte  zweiter  Klasse).
Der  Rang  des  Gouverneurs  von  Kiautschou  bestinimt  sich  nach  seiner
militärischen  Stellung.

Y.  Die  örtlichen  Behörden.

Unter  dem  Gouverneur  wird  die  Verwaltung  von  örtlichen
Behörden  wahrgenommen,  deren  Entwickelung  und  Gestaltung
eine  fast  rein  landesrechtliche  ist.  Es  kommen  für  diese  Behörden
und  ihre  Leiter  verschiedene  Benennungen  vor,  einheitlich  sind  die
Titel  für  die  in  feste  Verwaltung  genommenen  Gebiete,  nämlich
Bezirksamtmann  und  Bezirk,  im  übrigen  bestehen  Verschiedenheiten.
Die  örtlichen  Behörden  haben  Polizeibefugnisse  und  sind  kraft  derselben
  berechtigt,  die  nötigen  Anstalten  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
  Ruhe,  Sicherheit  und  Ordnung  und  zur  Abwendung  der  dem
Publikum  und  einzelnen  Mitgliedern  desselben  bevorstehenden  Gefahren
  zu  treffen®).  Im  übrigen  sind  ihre  Verwaltungsbefugnisse
nur  solche,  welche  aus  besonderen  gesetzlichen  Vorschriften  und
Bestimmungen  folgen.  Es  sei  bemerkt,  daß  der  Reichskanzler  und
mit  seiner  Zustimmung  der  Gouverneur  ihnen  Zwangs-  und  Strafbefugnisse
  beilegen  kann?).  Während  so  die  örtlichen  Behörden  ein
umfangreiches  Recht  besitzen,  Polizeiverfügungen  zu  treffen,  haben
sie  im  allgemeinen  nicht  das  Recht,  Polizeiverordnungen  zu  erlassen.
Jedoch  kann  ihnen  dieses  Recht  sei  es  vom  Reichakanzlert),  sei  ee  —
und  zwar  in  Kamerun,  Südwestafrika,  Ostafrika  und  Neu-Guinea  —
vom  Gouverneur  besonders  verliehen  werden  im  gleichen  oder  geringerem
  Umfange,  als  es  der  Reichskanzler  oder  der  Gouverneur  auf
Grund  der  allgemeinen  Vorschrift  des  Schutzgebietsgesetzes  besitzt).

1)  Allerh.  Orders  v.  14.  Nov.  und  9.  Dez.  1905.

2)  Vgl.  Runderlaß  desGouverneurs  v.  Ostafrika  v.  15.  Juni  1904  und  Ausführungsbestimmungen
  desselben  v.  15.  Juni  1906  zur  Kaiserl.  V.  betr.  die
Zwangs-  und  Strafbefugnisse  unw.  v.  14.  Juli  1905;  Instruktion  des  Gouverneurs
  v.  Südwestafrika  v.  10.  Februar  1899.

3)  Kaiserl.  V.  v.  14.  Juli  1905,  85  1,8  und  23.  #)  Sch.C.Q.,  $  15.

6)  V.  des  Reichsk.  vom  27.  Sept.  1903,  86.