& ]. Die allgemeine Landesverwaltung. 21
stimmt, als ihnen für die Dauer ihres Amtes und ihres Aufenthaltes
außerhalb Europas das Prädikat Excellenz verliehen ist. Für die
Dauer ihrer Verwendung im Kolonialdienste steht als heimischer
Rang zu: den Gouverneuren von Ostafrika, Kamerun und Südwestafrika
der Rang der Räte erster Klasse, den Gouverneuren von Togo
und den Schutzgebieten derSüdsee der Rang der Räte zweiter Klasse).
Der Rang des Gouverneurs von Kiautschou bestinimt sich nach seiner
militärischen Stellung.
Y. Die örtlichen Behörden.
Unter dem Gouverneur wird die Verwaltung von örtlichen
Behörden wahrgenommen, deren Entwickelung und Gestaltung
eine fast rein landesrechtliche ist. Es kommen für diese Behörden
und ihre Leiter verschiedene Benennungen vor, einheitlich sind die
Titel für die in feste Verwaltung genommenen Gebiete, nämlich
Bezirksamtmann und Bezirk, im übrigen bestehen Verschiedenheiten.
Die örtlichen Behörden haben Polizeibefugnisse und sind kraft derselben
berechtigt, die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen
Ruhe, Sicherheit und Ordnung und zur Abwendung der dem
Publikum und einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahren
zu treffen®). Im übrigen sind ihre Verwaltungsbefugnisse
nur solche, welche aus besonderen gesetzlichen Vorschriften und
Bestimmungen folgen. Es sei bemerkt, daß der Reichskanzler und
mit seiner Zustimmung der Gouverneur ihnen Zwangs- und Strafbefugnisse
beilegen kann?). Während so die örtlichen Behörden ein
umfangreiches Recht besitzen, Polizeiverfügungen zu treffen, haben
sie im allgemeinen nicht das Recht, Polizeiverordnungen zu erlassen.
Jedoch kann ihnen dieses Recht sei es vom Reichakanzlert), sei ee —
und zwar in Kamerun, Südwestafrika, Ostafrika und Neu-Guinea —
vom Gouverneur besonders verliehen werden im gleichen oder geringerem
Umfange, als es der Reichskanzler oder der Gouverneur auf
Grund der allgemeinen Vorschrift des Schutzgebietsgesetzes besitzt).
1) Allerh. Orders v. 14. Nov. und 9. Dez. 1905.
2) Vgl. Runderlaß desGouverneurs v. Ostafrika v. 15. Juni 1904 und Ausführungsbestimmungen
desselben v. 15. Juni 1906 zur Kaiserl. V. betr. die
Zwangs- und Strafbefugnisse unw. v. 14. Juli 1905; Instruktion des Gouverneurs
v. Südwestafrika v. 10. Februar 1899.
3) Kaiserl. V. v. 14. Juli 1905, 85 1,8 und 23. #) Sch.C.Q., $ 15.
6) V. des Reichsk. vom 27. Sept. 1903, 86.