Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1864. (13)

Gesetzsammlung
des  Fürstenthums  Reuß  älterer  Linie.
W.  4.

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(Auegegeben  den  7.  April  1864.)

 

10.  Betanntmachung,
den  Gewerbebetrieb  der  Handelsreisenden
betreffend
(Publicirt  in  Nr.  26  des  Amts-  und  Nachrichtsblattes.)

Auf  Grund  einer  unter  den  Regierungen  des  deutschen  Zoll=  und  Handelevereine
  wegen  Grtheilung  ven  Gewerbe-Legitimations-Rarten  für
Handeldèreisende  getroffene  Vereinbarung  wird  Nachstehendes  zur  öffentlichen
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em  I.  Jannar  186.1  ab  sollen  diejenigen  Gewerbtreibenden.  welche
am  (GGrund  der  Verabredungen  im  Artikel  18  dee  Ve  ertraged  vom
4.  April  1853  (Gesesammlung  Nr.  19  v.  J.  1855)  in  anderen
ollvereinsstaalen  ohne  AbgabenEntrichtung  Waaren-Ankaufe  machen
oder  Waaren  Bestellungen  suchen  wellen,  dazu  in  diesen  Zollvereinsstaaten
  auf  Grund  von  Gewerbe.  egitimations-Karten  zugelassen  weren,

  weiche  von  den  Behörden  des  Heimatblandee  angefertigt  sind.
iese  Karten  sollen  von  denjenigen  Behörden  ausgefertigt  werden,

  Se,r  conventienmäßig  die  Ertheilung  von  Paßlarten  zusteht.

Zur  Vermeidung  von  Verwechselungen  und  Verfalschungen  sollen
die  fur  alle  Vereinsstaaten  gleicmäßig  berzustellenden  Karten  nach
Format  und  Farbe  ven  den  Paßkarten  mit  einem  Stempel  Wn-l
werden,  welcher  das  Wappen  und  den  aht  des  Staat  in
welchem  die  Auofertigunn  eriolgt,  ersichtlich  m
In  Preußen  und  Sachsen  können  nach  der  zuscbenen  Grieosfehung
zur  Zeit  nur  solche  Handelsreisende  auf  Grund  des  Arti
elternine  Vertrage  abgabeufrei  zunclassen  werden,  N  aul
weder  für  ihre  eigene  Rechnung  oder  für  Rechnung  eine  Hauses
in  vsen  Diensten  sie  alo  Handlungecemmie  stlehen,  Gelchane  machen

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