Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1917. (101)

52

nach  dem  1.  Januar  1915  in  die  Versicherung  aufgenommen  und  bei  Gebäuden,
die  nach  diesem  Zeitpunkt  zum  Zweck  der  Versicherungsäuderung  neu  geschätzt
worden  sind.

Auf  Antrag  des  Versicherten  kann  in  besonderen  Fällen  ein  höherer  Kriegszuschlag
  versichert  und  gewährt  werden.  Darüber,  ob  und  inwieweit  dem  Antrag
stattzugeben  ist,  entscheidet  nach  Gehör  des  technischen  Beamten  der  Gebänude-Brandversicherungsanstalt
  das  Rechnungsamt  und  auf  Beschwerde  gegen  dessen
Entscheidung  das  Staatsministerium.

Ein  Antrag  auf  Versicherung  eines  höheren  Kriegszuschlags  als  20  vom
Hundert  ist  unwirksam,  wenn  er  während  eines  im  Orte  bestchenden  Brandes
gestellt  wird.

§  2.

Die  Vergütung  für  einen  Schaden,  der  vor  dem  l.  Jannuar  1917  eingetreten
  ist,  kann  vom  Staatsministerium  nachträglich  um  höchstens  10  vom  Hundert
  als  Kriegszuschlag  erhöht  werden,  wenn  das  versicherte  Gebäude  erst  nach
dem  1.  Jannar  1915  ganz  oder  teilweis  wieder  hergestellt  worden  ist,  oder  bis  zu
dem  in  §  6  gedachten  Zeitpunkt  ganz  oder  teilweis  wieder  hergestellt  wird.

§  3.

Die  Bestimmungen  der  §§  78  bis  94  des  angezogenen  Gesetzes  finden  auch
auf  den  Kriegszuschlag  Anwendung.

84.

Mit  Rücksicht  auf  den  Kriegszuschlag  wird  der  ordentliche  Versicherungsbeitrag,
wie  er  sich  nach  den  Bestimmungen  der  88  107  flg.  des  Gesetzes  berechnet,  vom
1.  Jannar  1917  an  um  ein  Zehntel  der  Beitragseinheit  erhöht.  Diese  Erhöhung
tritt  nicht  ein  bei  Gebäuden,  die  nach  dem  1.  Januar  1915  in  die  Versicherung
aufgenommen  und  bei  Gebäuden,  die  nach  diesem  Zeitpunkt  zum  Zweck  der  Versicherungsänderung
  nen  geschätzt  worden  sind.

Wird  ein  höherer  Zuschlag  als  20  vom  Hundert  zur  Schadenvergütung
beantragt  und  genehmigt  (§  1  Abs.  2),  so  ist  für  jedes  über  20  Hundertstel
hinausgehende  Hundertstel  ein  Beitragszuschlag  in  Höhe  eines  Hundertstel  des
sonst  zu  zahlenden  Versicherungsbeitrags  zu  entrichten.