Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1828. (11)

Gesetzsammlung

fuͤr  das
Königreich  Sachsen.
7.

11.)  Verordnung  der  Landesregierung,

die  unentgeldlich  zu  bewirkende  Aufdingung  und  Cossprechung  taubstummer
Kunst=  und  Handwerks-Lehrlinge  betreffend;

vom  3ten  März  1828.

R
Von  GOTTES  Gnaden,  Anton,  Koͤnig  von  Sachsen  rc.  ꝛc.  ꝛc.

Liebe  getreue.  In  dem  Generali  vom  27sten  Juli  1811,  die  Praͤmien  fuͤr
Kuͤnstler  und  Professionisten,  welche  Taubstumme  in  ihrer  Kunst  oder  Profession  unterrichten,
  betreffend,  (Cod.  Aug.  IllIte  Forts.  Th.  I.  S.  500.)  ist  den  Künstlern  und
Professionisten,  welche  einen  Taubstummen  als  Lehrling  annehmen,  eine  in  der  Bekanntmachung
  vom  12ten  Mai  1826,  (Ges.  Samml.  von  diesem  Jahre  S.  151  ff.)
.  18  gegenwärtig  und  bis  mit  1831  auf  50  Thlr,  geordnete  Prämie,  unter  der  im
.  5  enthaltenen  Bestimmung,  zugesichert.

Damit  nun  Taubstummen  die  Erlernung  eines  Handwerks  oder  einer  Kunst,  zu  deren
Ausübung  die  Aufnahme  in  den  dießfallsigen  Innungsverband  erforderlich  ist,  noch  mehr
erleichtert  werden  möge,  so  verordnen  Wir  hiermit,  daß  Taubstumme,  welche  ein  Handwerk
  oder  eine  Kunst,  die  eine  innungsmäßige  Verfassung  hat,  erlernen  wollen,  unentgeldlich

  von  den  Innungen  aufgedungen  und  losgesprochen  werden  sollen.
Gesetzsammlung  1828.  "  7  0