Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1861. (38)

153
8)  Den  Postbediensteten  sind  willkürliche  Begünstigungen  einzelner  Reisenden  sowohl
beim  Einschreiben  als  beim  Einweisen  in  die  Plätze  untersagt,  jedoch  ist  den  Reisenden
selbst  unbenommen,  nach  freier  Uebereinkunft  ihre  Plätze  gegenseitig  zu  vertauschen.

g.  89.
Aussteigen  der  Reisenden.

Am  Bestimmungsort  dürfen  die  Reisenden  nur  vor  dem  Posthause  oder  an  den  sonst
dazu  bestimmten  Stellen  aussteigen.

Das  Anhalten  an  Privat=  und  Gasthäusern  innerhalb  der  Postorte  Behufs  des  Aussteigens
  ist  nicht  gestattet.

8.  00.
Abgabe  des  Reisegepäcks.

1)  Bei  der  Ankunft  am  Bestimmungsort  bat  der  Reisende  sein  Gepäck  sogleich  gegen
Rückgabe  des  Gepäckscheins  in  Empfang  zu  nehmen.  In  Ermangelung  des  Gepäkscheins
kann  die  Aushänvigung  des  Gepäcks  nur  nach  vollständiger  Legitimation  des  Eigenthümers,
und  nach  Umständen  gegen  Sicherbeitsleistung,  gegen  besondere  Empfangs-Bescheinigung
erfolgen.

Reisende  nach  Zwischenorten  müssen  ihr  Gepäck,  welches  ohne  Belästigung  der  übrigen
Reisenden  nicht  im  Personenraum  untergebracht  werden  kann,  in  der  Regel  bei  der  rückliegenden
  Poststelle  in  Empfang  nehmen,  von  wo  die  Abholung  den  Reisenden  überlassen
wird.

2)  Die  Haftverbindlichkeit  der  Postanstalt  hört  auf,  sobald  das  Gepäck  von  dem  Reisenden
  ohne  Einwendung  angenommen  worden  ist  (F.  102,  Ziff.  1).

S.  91.
Aufbewahrung  des  Gepäcks  auf  der  Ankunftstation.

Will  ein  Reisender  nach  der  Ankunft  am  Bestimmungsort  sein  Gepäck  noch  einige
Zeit  unter  fortdauernder  Haftung  der  Postanstalt  im  Postlokale  lagern  lassen,  so  hat  er
dieses  ausvrücklich  zu  erklären.  Er  erhält  gegen  Rückgabe  des  Gepäckscheins  einen  Lagerschein.


Für  den  ersten  Tag  der  Aufbewahrung  wird  keine  Gebühr  berechnet.  Wird  aber
das  Gepäck  innerhalb  24  Stunden  nach  der  Ankunft  nicht  abgefordert,  so  ist  von  vem  zweiten
  Tage  an  für  jedes  Stück  täglich  eine  Lagergebübr  von  6  kr.  zu  bezahlen.