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§. 30.
Nach Erledigung des Aushebungsgeschäfts hat der Civilkommissar dem Ministerium
des Innern und dem Ministerium des Kriegswesens über den Verlauf des ganzen
Geschäfts sofort Bericht zu erstatten und eine Uebersicht nach Anlage K beizufügen. M
lage 4.
§. 31. —
Die erforderlichen Druckformulare zu den nach 8. 17 vorräthig zu haltenden
Befehlen, den Nationalen (Anlage E), Eidesformularen (Anlage x), Vecrzeichnissen
(Anlage H), Anerkenntnissen (Anlage J) und Uebersichten über das Aushebungsgeschäft
(Anlage kK) sowie die Bestimmungstäfelchen (Anlage B) läßt das Ministerium des Innern
für Rechnung des Militäretats anfertigen und schon im Frieden den Oberämtern beziehungsweise
Civilkommissarien in genügender Anzahl zugehen. Die Liquidationen über
die Beschaffungskosten der Formulare werden dem Kriegsministerium übersandt.
Für Bereithaltung der Marschrouten und Militär-Fahrscheine, sowie der den Transportführern
zu behändigenden Quittungsformulare über Naturalverpflegung, Vorspann
und Fourage, Quartierbescheinigungen, ferner für Beschaffung und Bereithaltung von
Koppelzeug, Pferdemaßen, Mähnentafeln und Pferde-Brenneisen sorgt die Militärbehörde.
F. 22.
Erscheint für einzelne Truppentheile eine besonders schleunige Gestellung von Pferden
nöthig, so bestimmen die Ministerien des Innern und des Kriegswesens auf Antrag
des Generalkommandos das Erforderliche.