Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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§.  30.

Nach  Erledigung  des  Aushebungsgeschäfts  hat  der  Civilkommissar  dem  Ministerium
des  Innern  und  dem  Ministerium  des  Kriegswesens  über  den  Verlauf  des  ganzen
Geschäfts  sofort  Bericht  zu  erstatten  und  eine  Uebersicht  nach  Anlage  K  beizufügen.  M

lage  4.
§.  31.  —

Die  erforderlichen  Druckformulare  zu  den  nach  8.  17  vorräthig  zu  haltenden
Befehlen,  den  Nationalen  (Anlage  E),  Eidesformularen  (Anlage  x),  Vecrzeichnissen
(Anlage  H),  Anerkenntnissen  (Anlage  J)  und  Uebersichten  über  das  Aushebungsgeschäft
(Anlage  kK)  sowie  die  Bestimmungstäfelchen  (Anlage  B)  läßt  das  Ministerium  des  Innern
für  Rechnung  des  Militäretats  anfertigen  und  schon  im  Frieden  den  Oberämtern  beziehungsweise
  Civilkommissarien  in  genügender  Anzahl  zugehen.  Die  Liquidationen  über
die  Beschaffungskosten  der  Formulare  werden  dem  Kriegsministerium  übersandt.

Für  Bereithaltung  der  Marschrouten  und  Militär-Fahrscheine,  sowie  der  den  Transportführern
  zu  behändigenden  Quittungsformulare  über  Naturalverpflegung,  Vorspann
und  Fourage,  Quartierbescheinigungen,  ferner  für  Beschaffung  und  Bereithaltung  von
Koppelzeug,  Pferdemaßen,  Mähnentafeln  und  Pferde-Brenneisen  sorgt  die  Militärbehörde.

F.  22.

Erscheint  für  einzelne  Truppentheile  eine  besonders  schleunige  Gestellung  von  Pferden
nöthig,  so  bestimmen  die  Ministerien  des  Innern  und  des  Kriegswesens  auf  Antrag
des  Generalkommandos  das  Erforderliche.