Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1900. (77)

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g.  28.

Grundsätzlich  ist  jede  Aushebungskommission  verpflichtet,  die  auf  den  Aushebungsbezirk
  (§.  14)  ausgeworfenen  Pferde  wirklich  aufzubringen.

Von  Störungen  und  Stockungen  des  Aushebungsgeschäfts,  soweit  sie  nicht  durch
Anordnungen  der  Aushebungskommission  beseitigt  werden  können,  ist  dem  Ministerium
des  Innern,  dem  Kriegsministerium  und  dem  Generalkommando  telegraphische  Meldung
zu  erstatten.

Sollte  sich  wider  Erwarten  im  Verlaufe  der  Aushebung  ergeben,  daß  seit  der  letzten
Vormusterung  die  Zahl  der  kriegsbrauchbaren  Pferde  so  zurückgegangen  ist,  daß  die
geforderte  Zahl  auch  unter  Heranziehung  der  zunächst  nicht  zur  Aushebung  befohlenen
kriegsbrauchbaren  Pferde  voraussichtlich  nicht  aufgebracht  werden  kann,  so  hat  die  Kommission
  dem  Ministerium  des  Innern,  dem  Kriegsministerium  und  dem  Generalkommando
  unter  Angabe  des  bei  jeder  Klasse  wahrscheinlich  eintretenden  Ausfalls  telegraphisch
Meldung  zu  erstatten.

Die  beiden  Ministerien  veranlassen  auf  Vorschlag  des  Generalkommandos  die  sofortige
  Gestellung  des  Ausfalls  aus  anderen  Aushebungsbezirken.

Die  Beendigung  des  Aushebungsgeschäfts  ist  von  der  Aushebungskommission  an
das  Ministerium  des  Innern,  das  Kriegsministerium  und  das  Generalkommando  mit
dem  Hinzufügen  zu  melden,  wieviel  kriegsbrauchbare  Pferde  der  verschiedenen  Klassen
noch  in  dem  Aushebungsbezirk  vorhanden  sind.  Eine  entsprechende  Mittheilung  ist  dem
Oberamt  zu  machen.

§.  29.

Sofern  die  ausgehobenen  Pferde  eines  Aushebungsbezirks  wegen  nachträglich
erkannter  Untauglichkeit  eines  Theiles  derselben  das  Kontingent  nicht  decken,  sind,
zunächst  die  3  7,  Zuschlag  heranzuziehen  und  bei  deren  Unzulänglichkeit  die  übrigen
bereits  als  kriegsbrauchbar  anerkannten  Pferde.

Für  den  Fall,  daß  die  Aushebungskommission  bereits  auseinandergegangen  sein
sollte,  hebt  der  Oberamtmann  oder  dessen  Stellvertreter  allein  unter  Zuziehung  eines
Thierarztes  und  der  drei  Schätzer  die  erforderlichen  Pferde  aus,  läßt  sie  abschätzen  und
den  Truppentheilen  zuführen.  Zu  diesem  Zweck  hat  der  CGivilkommissar  dem  Oberamt
das  National  über  die  Reservepferde  sowie  eine  Anzahl  Formulare  zurückzulassen.