Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Ablehnung der Geschworenen. 7 
Lit.: Savigny, R. des Besitzes, 7. Aufl. (Rudorff), Wien 1865, §§ 23—25. — 
Bruns, Das R. des Besitzes im Mittelalter u. in der Gegenwart, Tüb. 1848. — S. auch 
Zielonacki, Der Besitz nach dem Röm. R., Berlin 1854. — Vangerow, Lehrbuch, 7. Aufl., 
§ 200 (1864). — Arndts, Pandekten, § 135. — Brinz, Pandekten, § 139. — Baron, 
Pandekten, §§ 112, 182, 183. — Windscheid, Lehrbuch, 5. Aufl., §§ 149, 154. — Randa, 
Der Besitz nach Oesterr. R., 2. Aufl., § 1, Nr. 24. 
Von der „überfließenden und zerfahrenen"“ Besitzlit. gehören folgende Abh. besonders hierher: 
a) Ueber den animus possidendi 2c.: Guyet, Abh., VI. (1829); Linde's Ztschr., IV. (1831). 
— Warnkönig, Arch. für civ. Praxis, XIII. (1830). — Mandry, ebenda, LXlIII. 
(1879). — b) Ueber possessio civilis 2c.: Thon, Rh. Museum, IV. (1830). — Sintenis, 
Linde's Ztschr., VII. (1834). — Thibaut, Arch. für civ. Pr., XVIII. (1835). Nachtrag, XX III. 
(1840). — Burchardi, Ibid. XX. (1837). — Warnkönig, lbid. (1837). — Puchta (1839) 
in den Kleinen Schriften, 1851. — c) Ueber a. B. ex professo: Schröter, Linde's Ztschr., 
II. (1829). — Bartels, Ibid. VI. (1833). — Wollank, De derivata possessione, In- 
auguraldiss., Berl. 1864. — Ueber den a. B. beim Precarium s. Puchta in Richter's krit. 
Jahrb. (1837). — v. d. Hagen, Ueber den nach I. 15, § 4 de precario stattfindenden Besitz des 
precario rogans und des rogatus, Hamm 1840. — Bei der Emphyteuse: Arndts, Lindes 
#chr. N. F. III. (1847). — Bei der Superfizies: Emmerich, Ibid. XVII. (1860). — Van 
etter, Traité de la possession, p. 64 fl., Gand 1868. — Degenkolb, Platzrecht § 11 ff. 
(1867). — Wächter in den Abh. der Leipz. Fakultät, I. (1868). Rivier. 
Ablehnung der Geschworenen (Rekusation). Das Englische R. faßt 
unter dem Begriff der A. (challenge) Alles zufammen, was den Parteien und 
speziell dem Angeklagten einen negativen Einfluß auf die Besetzung der Geschworenen- 
bank giebt. Daß die Jury von jeher auch Civiljury war, daß sie lange Zeit eine 
Mittelstellung zwischen einem Beweismittel (speziell Zeugniß) und einer Anstalt zur 
Prüfung des Beweises war, hat auf die, diese Frage regelnden, komplizirten Be- 
stimmungen Einfluß geübt. Das Englische R. unterscheidet die A. aus bestimmten 
Gründen und die ohne Angabe von Gründen (peremptory challenge). Die erstere 
kann gegen die ganze Spruchliste gerichtet sein (challenge to the array) oder gegen 
den einzelnen Geschworenen (challenge to the polls); in letzterem Fall ist sie ent- 
weder auf gesetzliche Ausschließungsgründe basirt (principal challenge), oder auf 
näherer Beurtheilung unterworfene, die Unbefangenheit des Geschworenen zweifelhaft 
machende Vermuthungsgründe (challenge to the favor). Ueber erstere entscheidet 
der Gerichtshof (wenigstens wenn das Faktische unbestritten ist); über letztere ent- 
scheiden die schon zugelassenen Geschworenen und in deren Ermangelung zwei vom 
Gericht ernannte Urtheiler (triers). Außerdem hat der Angeklagte bei allen 
schwereren Anklagen das Recht 20, und wenn es sich um Hochverrath handelt 
35 Geschworene ohne Angabe von Gründen (peremptorily) zu verwerfen, und dieses 
Recht ist ihm so gewahrt worden, daß die Möglichkeit der Verbindung der Ver- 
handlung gegen mehrere Angeklagte davon abhängt, daß sie sich bereit erklären, ihr 
Rekusationsrecht gemeinsam zu üben. Die gewöhnliche Annahme, daß die perem- 
torische Verwerfung nur dem Angeklagten zusteht, ist buchstäblich richtig; allein 
wo der Attorney-General selbst einschreitet, hat er das Recht zu verlangen, daß 
bestimmte Geschworene vorläufig zur Seite gestellt werden (to stand aside) und erst 
wenn, abgesehen von den so Beseitigten, die ganze Liste erschöpft ist, ist er ver- 
pflichtet, Gründe gegen dieselben vorzubringen. In Amerika, wo regelmäßig die 
Staatsanwaltschaft einschreitet, wird auch für fie dieses Privileg (soweit es nicht 
durch Statutarrecht beseitigt ist) in Anspruch genommen. — Im lUebrigen wird, 
etwa Hochverrathsprozesse ausgenommen, der oben geschilderte feierliche Apparat 
kaum je angewendet; „es ist üblich", sagt Archbold, „daß der Gerichtsbeamte 
beim Aufruf der Geschworenen eine billige Anzahl (a reasonable number) Namen, 
gegen welche sich Ankläger oder Angeklagter ausgesprochen haben, einfach ausläßt, 
so lange nur genug übrig bleiben, um eine Jury zu bilden.“ — In Schottland 
hat der Angeklagte das Recht, fünf Geschworene ohne Angabe von Gründen zu 
verwerfen; will er mehrere verwerfen, so muß er bestimmte Gründe vorbringen. 
Ein ähnliches System wie das schottische hatten die Französischen Straf PO. 
vom J. 1791 und vom I. IV. der Republik eingeführt; der Angeklagte konnte
	        
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