Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Anerkennungsvertrag. 105 
und 1. 13 C. de non. num. pec. 4, 30, neue Schwierigkeit, insofern diese Stellen 
für die Wirksamkeit eines Schuldbekenntnisses die Angabe der causa obligationis zu 
verlangen scheinen. BVgl. über die Versuche, diese Stellen zu erklären, die Lit.-An- 
gaben bei Windscheid, Pand., II. § 412b. Nr. 2. Auf Grund dieser Stellen 
nimmt die herrschende Lehre und Praxis das Erforderniß der Angabe der causa für 
das Schuldbekenntniß an. Doch zeigt sich sowol in der Theorie wie in der Praxis 
die Neigung, die bezeichneten römischen Vorschriften, deren Bedeutung sehr unklar 
ist, durch anderweite Deutung aus dem Wege zu schaffen oder sie für das heutige 
Recht geradezu als unanwendbar zu behandeln. 
2. Der Schuldaberkennungsvertrag. Es bekennt Jemand, daß eine 
gewisse Forderung nicht oder nicht mehr bestehe oder daß er überhaupt keine Forde- 
rung an Jemanden habe. Ein solcher Vertrag ist nicht Schulderlaß; er unter- 
scheidet sich von diesem durch anderen Willensinhalt. Aber es kann prezessualisch 
mit einem Schuldaberkennungsvertrag dasselbe erreicht werden, wie mit einem Er- 
laßvertrag, und es kann sich ein Erlaßvertrag hinter dem Schuldaberkennungsver- 
trag verstecken. Die Ausstellung eines schriftlichen oder mündlichen Empfangsbe- 
kenntnisses (einer „Quittung“) ist nicht identisch mit einem Schuldaberkennungs- 
vertrag. In der Ausstellung einer Ouittung liegt, wenn dieselbe in Kenntniß der 
nicht erfolgten Zahlung ohne Erwartung der Zahlung gegeben und genommen 
wird, ein Erlaßvertrag, nicht ein Schuldaberkennungsvertrag. 
3. Die Abrechnung. Es werden wechselseitige Forderungen anerkannt, so- 
weit sie sich aufheben, kompensirt und der Ueberschuß wieder als Forderung an- 
erkannt. Die in der Abrechnung liegenden und auf Grund der Abrechnung erfolgenden 
Schuldbekenntnisse haben die oben angegebene Wirkung des A. Die Angabe, daß 
ein Schuldbekenntniß auf Grund einer Abrechnung stattgefunden habe, wird auch 
von Denjenigen als genügend anerkannt, welche die Anerkennung ohne Angabe des 
Schuldgrundes sonst als unwirksam erklären, obwol doch eigentlich in der Berech- 
nungsoperation als solcher eine causa debendi für die Verpflichtung des im Rück- 
stand bleibenden Theils nicht gefunden werden kann. Auch die Praxis zeigt ent- 
schiedene Neigung, die Abrechnung als Klagfundament ohne Zurückgehen auf die 
einzelnen Rechnungsposten zuzulassen. Vgl. insbes. die Entsch. d. ROS. in der 
Samml. v. Entsch. (herausgegeben von den Mitgliedern des ROSH.) Bd. III. 
S. 73, 423. X. S. 55, 97. 
Völkerrechtliche A. (neuer Staaten) s. System. Thl. I. S. 991 (Lit. ebenda). 
Lit. der civilrechtl. A.: vor Allen O. Bähr, Die A. als Verpflichtungsgrund 1855, 
2. Aufl. 1867, hierüber Dernburg, Heidelb. krit. Jahrb. III. S. 496 ff. — Arndts, 
Krit. Ueberschau, IV. S. 219 ff. — Bähr, Jahrb. f. Dogm., II. 6 ff. — Dann: Unger, 
ebenda, VIII. 7 ff. — Schlesinger, Zur Lehre von den Formalkontrakten (1858), § 11.— 
Brinz, Pand., § 100 ff. — Windscheid, Krit. V.J. Schr., 1. S. 109 ff. und Pand. 1. Aufl. 
5#284 a; 5. Aufl. §§ 412 a, 412b. — Bruns, Zeitschr. f. R.Gesch., I. S. 94 ff., 118 ff. und 
oben System. Theil, 3. Aufl., S. 421—422. — Wetzell, System des Civilprz., 3. Aufl., 
§ 22. — v. Salpius, Novation und Delegation, §§ 49, 79. — Bekker, Krit. V.J.Schr., 
IX. S. 278 ff. — Sintenis II. § 96, Anm. 25b u. § 107. — E. A. Seuffert in Seuff. 
prakt. Pand., 4. Aufl., § 274 N. 7 u. § 284 N. 10 a, dann die in den Nachträgen hierzu 
Bd. III, S. 479 u. 480 cit. Lit. u. Erkenntnisse (1872), ferner: Ch. A. Hesse, Wesen und 
Arten der Verträge des heut. Röm. R. (1868), namentl. § 35 ff. — Siebenhaar, Ztschr. 
f. Rechtspfl. u. Verw. N. F., Bd. 30. S. 25 ff. — Schloßmann, Zur Lehre von der causa 
obligatorischer Verträge, S. 65—85 (1868). — En demann, HR. (1868), S. 483 ff. 632 ff. 
Beweislehre (1860), S. 161 ff., 407 ff. Civ. Prz. R. (1868), S. 887 ff., 750 ff. — Stahl, 
Arch. f. civilist. Praxis, Bd. 54. S. 285 ff. — Ch. A. Hesse, Jurist. Probleme, 3 Abhand- 
lungen, namentl. II. u. III. (1872); darüber Exner in Grünhut's Zeitschr I. S. 233 ff. — 
R. Koch, Deutsche Ger.-Ztg. N. F. Bd. I. S. 137 ff. — Goldschmidt's Zeitschr. f. d. ges. 
HR., X, S. 156 ff. — Gruchot's Beitr. zur Erläuterung des Preuß. R., X. S. 484 ff. — 
Hinschins' Zeitschr. f. G. u. R.pfl. in Preußen I. S. 380 und Behrend's Zeitschr f. GG. u. 
N. pfl. in Preußen, III. S. 284 ff., dann die Gutachten und Verhandlungen der Deutschen 
Juristentage VIII u. IX; nämlich insbesondere: Gutachten von R. Koch, Verh. d. VIII. Jur.T. 
(1869), Bd 1, S. 283—303. — Götz, ebenda S. 309—380, Vorträge von Ihering, ebd. 
Bd. II. S. 94—111 und v. Wächter, ebenda S. 118—121, Gutachten zum IX. Jur.T.,
	        
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