106 Anfechtungsklage.
Bd. II. v. Dugge, S. 426—444, Eck, S. 445—454, Zimmermann, S. 455 — 502. —
Buhl, Beitr. 48 Lehre vom A. (1876); darüber Bähr, Krit. V.J. Schr. XVIII. S. 334 ff. —
Vangerow, 7. Aufl. III. 88 612 a, 669 a. — Grü uhhut in seiner Zeitschr. III. S. 512 ff. —
Karlowa, Das R.geschäft, S. 262 ff. — v. Canstein, Anerkenntniß und Geständniß in
Busch, Ztischr. f. D. Civ. Prz. I. S. 257 (auch als Separatabdruck erschienen). — Gareis,
Das Deutsche HR., S. 290.
A. zu Gunsten Dritter s. Gareis, Verträge zu Gunsten Dritter (Würzburg 1873),
S. 2## ff.
Gigbe: Bayer. LR., Th. IV. Cap. I, § 3, Cap. X, § 22, Cap. XIV., §§ 11—13. —
Preuß. Allg. L.NR. 1, 5, §8§ 37, 38, 185, 192, 9, § 564, 11, § 713 II, 2, 8§ 136, 137. —
Allg. Oesterr. BS B. § 943, 1271, 1272. — Code civil a. 1132, 1337—1139. — Bürgerliches
GB. f. d. Königr. Sachsen (v. J. 1863), § 1397—1401. — D. HGB. Art. 291, 294, 295. —
Entw. eines bürgerl. GB. f. d. Königr. Bayern (1860), Art. 21—23, 195, 196, 212. —
Dresd. Entw. eines f. die Deutschen Staaten gemeins. Ges. über Schuldverhältnisse (18660),
Art. 929—926 u. Verhandlungen hierzu, Prot. (1865), S. 3387—3393, 4570—4585. — Entw.
eines Schweizerischen Oblig.. (1868 ff.), Art. 50, 107 ff., 138, 139.
L. Seuffert.
Anfechtungsklage (actio Pauliana, Th. I. S. 439). Anfechtung im weitesten
Sinne als Rechtsbehelf (Klage, Einrede, Rechtsmittel) zum Zwecke der Beseitigung
eines Rechtsakts (Willenserklärung, Rechtsgeschäft, Urtelsspruch) als nichtig, un-
gültig, unwirksam zum Vortheil des Anfechtenden kommt in allen Rechtssystemen
vielfach vor. Dahin gehört die Anfechtung von Verträgen, Testamenten, Schen-
kungen wegen Irrthums, Zwangs, Betrugs, Uebermaß, von Substanzveräußerung
bei Lehn durch die Lehnsfolger, der Eheschließung und neuerdings in der RCPO.
von Entmündigungsbeschlüssen und Ausschlußurtheilen (§§ 624, 834). Hier handelt es
sich lediglich um die besonders geartete Rechtshülfe, welche die Gesetzgebung zum
Schutz der Gläubiger gegen böswillige Schuldner gewährt. Erstrebt wird die Be-
seitigung der Wirkung von Rechtsgeschäften eines Schuldners mit Dritten gegenüber
den dadurch effektiv verkürzten Ansprüchen eines Gläubigers, dessen Benachtheiligung
der Schuldner herbeizuführen beabsichtigte, sei es, daß er durch Veräußerung dem
Gläubiger Gegenstände der Befriedigung entzog, sei es, daß er durch Begründung
anderer Gläubigerrechte eine Konkurrenz schuf, welche die Befriedigung des so be-
nachtheiligten Gläubigers beeinträchtigt. Die Rechtshülfen tragen somit den Cha-
rakter einer in integrum restitutio ex capite doli an sich: „quae in fraudem cre-
ditorum facta sunt. ut restituantur“ (D. 42, 8). Gegen Manumission von Sklaven
gewährte die l. Aelia Sentia Schutz (Gai 1, 47), gegen Veräußerungen vor dem
Konkurse richtete sich das interdictum fraudatorium (1I. 10 D. 42, 8), gegen Ver-
dußerungen im Fall des Konkurses — aber auch außerhalb desselben (bestritten) —
ist von einem Prätor Paulus (1. 38, 4 D. 22, 1) zu ungewisser Zeit eine per-
sönliche actio in factum dem Gläubiger (nicht dem emtor bonorum) gegeben gegen
den fraudator: gegen den Schuldner mit Erfolg nur, wenn er etwa nachträglich
zu Vermögen kommt; anders gegen dritte Erwerber. Neben der objektiven Vor-
aussetzung eines Ausfalls bei dem Gläubiger geht das subjektive Erforderniß einer
böswilligen Absicht bei dem Schuldner einher: animus fraudandi, bestritten, ob
schon das Bewußtsein der eintretenden Insolvenz genügt. Beim Dritten, dem Ver-
tragsgenossen des Schuldners oder weiteren Erwerbern, wird Kenntniß eben dieses
animus erheischt, nicht noch die Absicht, sich zu bereichern. Doch auch bei bona
hudes derselben ist die Anfechtung von Schenkungen (dationes. liberalitates) zulässig
geworden in Beschränkung auf die vorhandene Bereicherung, über welche hinaus
Erben niemals haften. Alle fraudatores haften für Rückgewähr des Entfremdeten
nebst Früchten, insoweit es zur Befriedigung des benachtheiligten Gläubigers er-
forderlich. Als fraudationis causa gesta“ anfechtbar sind insbesondere auch remu-
neratorische und Schenkungen suh modo, Erlasse, die Dotirung der Tochter (Be-
weislast bei dem Gläubiger, daß der Kridar schon damals insolvent, nicht bei der
Tochter für damalige Solvenz, Holzschuher gegen Kori), ferner Servitut-