Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Annaten — Anonyme Gesellschaft. 115 
Recht das Interesse des Gläubigers vollkommen gewahrt, denn es kann je nach den 
Umständen von entscheidender Wichtigkeit für ihn sein, auf die alte Forderung 
zurückzugreifen (z. B. bei einer privilegirten oder durch Pfand versicherten), oder 
einen neuen Anspruch auf das Interesse zu erheben. — Das Preuß. R. giebt dem 
Gläubiger das Wahlrecht ein Jahr lang, von da ab die Rechte eines Käufers, 
88 235—250 A. LR. I. 16. Das Sächs. BGB. § 1100 wendet lediglich den 
Geiichtspunkt 6 Kaufes an deist 
eueste Lit.: Römer, Die Leistung an Zahlungsstat 60; . i i 
Pözl's Krit. V.J. Schr., Vill. S. F 0 6 — Wdlunstatt, 1860 -„ dan H. Witte i 
Jahrb. d. Gem. R., VI. S. 249. Eck. 
Annaten. Der Ausdruck A. umfaßt im weiteren Sinne die verschiedenen Ab- 
gaben, welche bei Gelegenheit der Verleihung von kirchlichen Aemtern (Benefizien) 
an den Papst entrichtet und nach den Einkünften (Früchten) des ersten Jahres be- 
rechnet werden. Im Einzelnen unterscheidet man: 
1) Die servitia communia et minuta. Die Servitien haften auf den 
Pfründen, welche der Papst in consistorio, d. h. mit Beirath der Kardinäle, ver- 
leiht (beneücia majora, Bisthümer u. dergl.) und bestehen in dem Werthe der 
fixen Einkünfte während eines Jahres. Die dafür geltenden Taxen (Konsistorial- 
taxen) sind in neuerer Zeit vielfach herabgesetzt worden und betragen gegenwärtig 
3. B. für München-Freising 1000, für Breslau 116623, für Mainz 448 ½ 
Kammergulden (à 4 fl. 50 kr. rhein. = 8,21 J#.). Eine Quote von 3½ % 
wird vorweg abgezogen und unter die niederen Kanzleibeamten der Röm. Kurie als 
Entschädigung für die Ausfertigung der Verleihungsbullen (Sportelun) vertheilt: 
die sogenannten servitia minuta. Das Uebrige fällt dem höheren Kanzlei- 
personal gemeinschaftlich mit den Kardinälen zu: die sogenannten Ser vitia com- 
In Uunld. 
2) Die annatae im engeren Sinne werden dagegen von allen nicht-konfisto- 
rialen Pfründen (Pfarreien, Kanonikate u. dergl.) päpstlicher Kollatur erhoben, sie 
betragen die Hälfte des ersten Jahreseinkommens (mediü# kructus) und stammen 
aus der Zeit Bonifazius' IX., weshalb sie auch annatae Bonifacianae heißen. Nach 
dem Wiener Konkordat (1448) sollen die Benefizien unter 24 Dukaten Reinertrag 
annatenfrei sein. In den Röm. Taxrollen sind die betreffenden deutschen Pfründen 
aber sämmtlich mit weniger als dem obigen Werth verzeichnet. Damit hat die 
Abgabe für die deutsche Kirche (ähnlich in Frankreich, Spanien, Belgien und 
Polen) ihre Bedeutung verloren. 
Daneben kommt der Name A. für eine Abgabe vor, die nicht mit der Ver- 
leihung der Benefizien zusammenhing, sondern überhaupt von ledig stehen- 
den Pfründen zu entrichten war, in den halben Jahresfrüchten bestand, durch 
Martin V. aber (1418) aufgehoben wurde. 
Lit.: Richter-Dove, Kirchenrecht, § 236. — Phillips, Kirchenrecht, V. § 237. — 
Hübler, Konstanzer Reformation, S. 82 ff. — Friedberg, Kirchenrecht, 8 Enn 
1 er. 
Anonyme Gesellschaft (Th. I. S. 534. 535). Nach dem art. 29 des Code de 
commerce ist eine socicté anonyme vorhanden, wenn Mehrere sich verbinden, 
Handelsgeschäfte mit zusammengeschossenen Kapitalien zu betreiben, und verabreden, 
daß jeder Gesellschafter nur bis zu dem Betrage seiner Einlage haften soll, ohne 
daß die Namen der Gesellschafter veröffentlicht werden, und ohne daß die Gesell- 
schaft unter einer bestimmten Firma auftritt. Die Geschäfte der Gesellschaft werden 
von einem Vorsteher oder Bevollmächtigten geführt. Das Verhältniß der Gesell- 
schafter zu ihm richtet sich nach der zwischen ihnen getroffenen Verabredung. Sehr 
bestritten ist aber die Frage, wer eigentlich bei solchen Gesellschaften durch die für 
sie geschlossenen Geschäfte verpflichtet und berechtigt wird? Daß nicht die Gesell- 
schafter für ihre Person, sondern daß nur die Vorsteher durch die von ihnen ge- 
machten Geschäfte verpflichtet und berechtigt werden, das folgert man daraus, daß 
8 *
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.