Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

—  233  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 24.

Inhalt:  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  besonderen  Kommission  für  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals.
  S.  233.

 

 




 

 

(Nr.  1677.)  Verordnung,  betreffend  die  Errichtung  einer  besonderen  Kommission  für  die
Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals.  Vom  17.  Juli  1886.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  mit  Zustimmung  des  Bundesraths,  was  folgt:

Für  die  Herstellung  des  Nord-Ostsee-Kanals  wird  eine  dem  Reichsamt  des
Innern  unmittelbar  untergeordnete  besondere  Kommission  unter  der  Bezeichnung:
„Kaiserliche  Kanal-Kommission“  errichtet,  welche  innerhalb  des  ihr  zugewiesenen
Geschäftskreises  für  die  Dauer  ihres  Bestehens  alle  Rechte  und  Pflichten  einer
Reichsbehörde  haben  soll.

Die  Bestimmung  des  Sitzes  der  Kommission,  der  Zusammensetzung  und
des  Geschäftsganges  derselben  erfolgt  durch  den  Reichskanzler.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Schloß  Mainau,  den  17.  Juli  1886.

(L.  S.)  Wilhelm.

von  Boetticher.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs-Gesetzbl.  1886.  46
Ausgegeben  zu  Berlin  den  23.  Juli  1886.