Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1886. (20)

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Reichs-Gesetzblatt.

№  23.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Serbien  wegen  gegenseitigen  Markenschutzes.  S.  231.

 

 

 

 

 

 

(Nr.  1676.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Uebereinkunft  mit  Serbien  wegen  gegenseitigen
Markenschutzes.  Vom  7.  Juli  1886.

Zwischen  dem  Deutschen  Reich  und  Serbien  ist  durch  Auswechselung  von  Erklärungen
  der  beiderseitigen  Regierungen  eine  Uebereinkunft  dahin  getroffen  worden,

daß  in  Bezug  auf  die  Bezeichnung  der  Waaren  oder  der  Verpackung
der  letzteren  sowie  bezüglich  der  Fabrik-  oder  Handelsmarken  die  Angehörigen
  des  Deutschen  Reichs  in  Serbien  und  die  serbischen  Staatsangehörigen
  in  Deutschland  denselben  Schutz  wie  die  eigenen  Angehörigen
genießen  sollen,  daß  ferner  die  Angehörigen  des  einen  Landes,  um  in
dem  anderen  ihren  Marken  (Namen,  Firmen  und  Waarenzeichen)  den
Schutz  zu  sichern,  die  in  diesem  Lande  durch  Gesetze  oder  Verordnungen
vorgeschriebenen  Bedingungen  und  Förmlichkeiten  zu  erfüllen  haben.
Die  Uebereinkunft  soll  vom  Tage  ihrer  Bekanntmachung  an  in  Anwendung
  treten.

Dies  wird  mit  Bezug  auf  §.  20  des  Gesetzes  über  Markenschutz  vom
30.  November  1874  hierdurch  veröffentlicht.

Berlin,  den  7.  Juli  1886.

Der  Reichskanzler.

In  Vertretung:
von  Boetticher.

 

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamt  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.

 

Reichs.  Gesetzbl.  1886.  45
Ausgegeben  zu  Berlin  den  10.  Juli  1886.