Full text : Archiv für öffentliches Recht.Fünfter Band. (5)

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E.  G.-V.-G.85  (8.  211  der  officiellen  Ausgabe)  war  gesagt,  diese
Bestimmung  in  Verbindung  mit  E.  Str.-P.-O.  8  4  sicherte  die  Privilegien
  der  Landesherren  und  der  landesherrlichen  Familie  im
eigenen  Lande;  in  einem  anderen  Bundesstaat  würden  sich
diese  Personen  auf  das  Recht  ihres  Staates-nicht  berufen  können  ?).

Dieser  Ansicht  haben  sich  dann  eine  ganze  Anzahl  von
Autoren  angeschlossen,  sie  ist  indessen  auch  bestritten  worden®).

Um  für  die  Entscheidung  dieser  Controverse  den  richtigen
Boden  zu  gewinnen,  ist  ein  etwas  weiteres  Ausholen  unerlässlich  °).

Nach  den  Eingangsworten  der  Verfassung  des  Norddeutschen
Bundes  bezweckte  dieser  den  Schutz  des  Bundesgebietes  und
des  innerhalb  desselben  giltigen  Rechtes  und  die  Pflege  der  Wohlfahrt
  des  deutschen  Volkes.  Es  war  nur  eine  Oonsequenz  hiervon,
  wenn  in  Art.  4  No.  13  der  Gesetzgebung  des  Bundes  und
seiner  Beaufsichtigung  das  Strafrecht  und  das  gerichtliche  Verfahren

  unterstellt  wurden.
Für  die  Lösung  dieser  Aufgabe  hätten  an  sich  zwei  Wege
offen  gestanden.  Der  Bund  konnte  entweder  unter  völligem

”)  Die  Motive  fahren  dann  fort:  „In  Ermangelung  besonderer  Bestimmungen
  würde  also  auch  ein  Mitglied  einer  landesherrlichen  Familie,  welches
im  eigenen  Lande  an  der  Gerichtsstelle  nicht  zu  erscheinen  verpflichtet  ist
und  den  Eid  nur  durch  Unterschrift  der  Eidesnorm  zu  leisten  braucht,  in
jedem  anderen  Bundesstaat  an  der  Gerichtsstelle  erscheinen  und  Eide  körperlich
  ableisten  müssen.“  Diese  Oonsequenzen  sind  nun  für  den  Fall  zutreffend,
dass  ein  Mitglied  einer  landesherrlichen  Familie  in  einem  fremden  Bundesstaat
  gegen  eine  dritte  Person  Klage  erhoben  hat.  Denn  damit  hat  es  sich
freiwillig  der  Gerichtsbarkeit  dieses  Staates  unterstellt.  Es  erscheint  immerhin
  bemerkenswerth,  dass  die  Motive  die  Consequenz  aus  dem  von  ihnen
aufgestellten  allgemeinen  Satz  für  Strafsachen  nicht  ziehen.

®)  Von  den  Commentatoren  Jomn,  Löw,  PUucHELT,  STENGLEIN,  Tao
Vorrus,  ferner  Heinze,  Strafprocessualische  Erörterungen  S.  118,  GLAsER,
Handbuch  des  Strafprocesses  Bd.  I,  S.  285,  Anm.  20,  Bınpıne,  Grundriss  des
deutschen  Strafprocessrechtes  2.  Aufl.  1886,  8  16  No.5c.  Richtig  SCHWARZE,
Commentar  zur  Str.-P.-O.  Lasanp,  Staatsrecht  Bd.  III,  Abth,  2,  8.  41.
Wacn,  Handbuch  des  deutschen  Civilprocessrechtes  Bd.  I,  8.  412.

°)  Für  das  folgende  vergl.  insbes.  LaBanp,  Staatsrecht  Bd.  III,  Abth.  2,
S.  46  ff,  und  Jomm,  Commentar  zur  Str.-P.-O.  Bd.  I,  S.  170  ff.