Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Apothekergewerbe. 131 
führung der Gewerbefreiheit gerichteten Gesetzgebung, insbesondere in dem Edikt vom 
2. Nov. 1810, betr. die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer, nicht auf— 
gehoben worden; die Verordnung vom 24. Okt. 1811 wegen Anlegung neuer Apo— 
theken beläßt es vielmehr in dieser Beziehung bei den bestehenden Vorschriften. Die 
Allg. Gewerbe-Ordn. vom 17. Jan. 1845 erklärt in § 42 ausdrücklich die Noth- 
wendigkeit einer solchen Approbation. Und das ist auch der Standpunkt der Reichs- 
Gewerbe-Ordn. § 29. Maßgebend war zunächst die Verordnung des Bundesraths 
vom 25. Septbr. 1869 Abschn. IV. (B. G. Bl. 1869 S. 635 ff.), die jedoch 
bereits durch die Verordnung vom 15/18. Juli 1873 (R.G. Bl. 1873 S. 299, 
Centralblatt S. 254) im Sinne gesteigerter Ansprüche modifizirt worden war und 
seit dem 1. Okt. 1875 gänzlich aufgehoben ist. Die jetzt geltenden Normen be- 
ruhen auf den beiden Verordnungen vom 5. März und 13. Nov. 1875, betr. die 
Prüfung der Apotheker resp. der Apothekergehülfen (Centralblatt S. 167 und 761), 
sowie auf den durch die Bundesraths-Beschlüsse vom 4. Febr. und 25. Dezbr. 1879 
herbeigeführten Abänderungen. Zur Ertheilung der Approbation sind demgemäß 
befugt die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche Landesuniversitäten 
haben, sowie das Braunschweigische und das Elsaß-Lothringische Ministerium (früher 
der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen; das Elsaß-Lothringische Ministerium muß 
auch jetzt noch besonders genannt werden, weil Elsaß-Lothringen kein Bundes- 
staat ist, während die Universität Straßburg eine Elsaß-Lothringische Landes- 
universität allerdings ist). Die Approbation setzt das Bestehen der pharmazeutischen 
Prüfung vor einer der an den Universitäten oder an den polytechnischen Schulen von 
Braunschweig, Stuttgart und Karlsruhe eingerichteten pharmazeutischen Prüfungs- 
kommissionen voraus. Die Zulassung zu dieser Prüfung ist wieder bedingt durch 
das Oualifikationsattest für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, welches ins- 
besondere auch das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen 
Sprache darthun muß sowie durch den Nachweis einer dreijährigen Lehrzeit, der 
Gehülfenprüfung, einer dreijährigen Servirzeit und eines dreisemestrigen Studiums 
auf einer Universität oder auf einer der drei genannten polytechnischen Schulen. 
2) Die weitere Genehmigung. Da § 6 der Reichs-Gewerbe-Ordnung aus- 
drücklich vorgeschrieben hat, daß dieselbe auf die Errichtung und Verlegung von 
Apotheken keine Anwendung finde, so sind die bisher in Preußen geltenden Be- 
stimmungen in Kraft geblieben. In dieser Hinsicht geht die Revidirte Apotheker- 
Ordnung vom 11. Okt. 1801 §8 1 ff. davon aus, daß zur Ausübung der Apo- 
thekerkunst außer dem Approbationspatent auch ein landesherrliches Privilegium 
erforderlich sei; diese Apothekerprivilegia galten regelmäßig als erblich und ver- 
äußerlich, nur ausnahmsweise als persönlich, neue Privilegien wurden nur bei 
dringender Veranlassung, „weil die zu große Konkurrenz der treuen Ausübung der 
Kunst schädlich ist", durch Zusammenwirken des Finanzdepartements mit dem Me- 
dizinaldepartement ertheilt, in der Weise, daß eine eigentlich ausschließliche Ge- 
werbeberechtigung nicht bestand (Revidirte Apotheker-Ordnung vom 11. Okt. 1801, 
§ 6). Während nun in denjenigen Landestheilen, welche in der Folgezeit unter 
Französische, Westfälische oder Bergische Herrschaft geriethen, diese Privilegien 
durch die fremdländische Gesetzgebung förmlich aufgehoben sind (Gesetz vom 21. Ger- 
minal X, Westfälisches Patentsteuer-Gesetz vom 5. Aug. 1808, Bergisches Dekret 
vom 31. März 1809), so hat dagegen die preußische Reformgesetzgebung der 
Jahre 1810 und 1811 die bestehenden Privilegien aufrecht erhalten und nur die 
Ertheilung neuer Privilegien unmöglich gemacht. (Edikt vom 2. Nov. 1810 über 
die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer; Gesetz vom 7. Sept. 1811 über 
die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe. Der § 10 der Reichs-Gewerbe-Ordnung 
hat die Ertheilung von Real-Gewerbeberechtigungen für ganz Deutschland unter- 
sagt.) Die Verordnung vom 24. Okt. 1811 wegen Anlegung neuer Apotheken hat 
dann die Konzessionsertheilung näher geregelt. Es bestehen demgemäß gegenwärtig 
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