Apothekergewerbe. 131
führung der Gewerbefreiheit gerichteten Gesetzgebung, insbesondere in dem Edikt vom
2. Nov. 1810, betr. die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer, nicht auf—
gehoben worden; die Verordnung vom 24. Okt. 1811 wegen Anlegung neuer Apo—
theken beläßt es vielmehr in dieser Beziehung bei den bestehenden Vorschriften. Die
Allg. Gewerbe-Ordn. vom 17. Jan. 1845 erklärt in § 42 ausdrücklich die Noth-
wendigkeit einer solchen Approbation. Und das ist auch der Standpunkt der Reichs-
Gewerbe-Ordn. § 29. Maßgebend war zunächst die Verordnung des Bundesraths
vom 25. Septbr. 1869 Abschn. IV. (B. G. Bl. 1869 S. 635 ff.), die jedoch
bereits durch die Verordnung vom 15/18. Juli 1873 (R.G. Bl. 1873 S. 299,
Centralblatt S. 254) im Sinne gesteigerter Ansprüche modifizirt worden war und
seit dem 1. Okt. 1875 gänzlich aufgehoben ist. Die jetzt geltenden Normen be-
ruhen auf den beiden Verordnungen vom 5. März und 13. Nov. 1875, betr. die
Prüfung der Apotheker resp. der Apothekergehülfen (Centralblatt S. 167 und 761),
sowie auf den durch die Bundesraths-Beschlüsse vom 4. Febr. und 25. Dezbr. 1879
herbeigeführten Abänderungen. Zur Ertheilung der Approbation sind demgemäß
befugt die Centralbehörden derjenigen Bundesstaaten, welche Landesuniversitäten
haben, sowie das Braunschweigische und das Elsaß-Lothringische Ministerium (früher
der Oberpräsident von Elsaß-Lothringen; das Elsaß-Lothringische Ministerium muß
auch jetzt noch besonders genannt werden, weil Elsaß-Lothringen kein Bundes-
staat ist, während die Universität Straßburg eine Elsaß-Lothringische Landes-
universität allerdings ist). Die Approbation setzt das Bestehen der pharmazeutischen
Prüfung vor einer der an den Universitäten oder an den polytechnischen Schulen von
Braunschweig, Stuttgart und Karlsruhe eingerichteten pharmazeutischen Prüfungs-
kommissionen voraus. Die Zulassung zu dieser Prüfung ist wieder bedingt durch
das Oualifikationsattest für den einjährig-freiwilligen Militärdienst, welches ins-
besondere auch das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse in der lateinischen
Sprache darthun muß sowie durch den Nachweis einer dreijährigen Lehrzeit, der
Gehülfenprüfung, einer dreijährigen Servirzeit und eines dreisemestrigen Studiums
auf einer Universität oder auf einer der drei genannten polytechnischen Schulen.
2) Die weitere Genehmigung. Da § 6 der Reichs-Gewerbe-Ordnung aus-
drücklich vorgeschrieben hat, daß dieselbe auf die Errichtung und Verlegung von
Apotheken keine Anwendung finde, so sind die bisher in Preußen geltenden Be-
stimmungen in Kraft geblieben. In dieser Hinsicht geht die Revidirte Apotheker-
Ordnung vom 11. Okt. 1801 §8 1 ff. davon aus, daß zur Ausübung der Apo-
thekerkunst außer dem Approbationspatent auch ein landesherrliches Privilegium
erforderlich sei; diese Apothekerprivilegia galten regelmäßig als erblich und ver-
äußerlich, nur ausnahmsweise als persönlich, neue Privilegien wurden nur bei
dringender Veranlassung, „weil die zu große Konkurrenz der treuen Ausübung der
Kunst schädlich ist", durch Zusammenwirken des Finanzdepartements mit dem Me-
dizinaldepartement ertheilt, in der Weise, daß eine eigentlich ausschließliche Ge-
werbeberechtigung nicht bestand (Revidirte Apotheker-Ordnung vom 11. Okt. 1801,
§ 6). Während nun in denjenigen Landestheilen, welche in der Folgezeit unter
Französische, Westfälische oder Bergische Herrschaft geriethen, diese Privilegien
durch die fremdländische Gesetzgebung förmlich aufgehoben sind (Gesetz vom 21. Ger-
minal X, Westfälisches Patentsteuer-Gesetz vom 5. Aug. 1808, Bergisches Dekret
vom 31. März 1809), so hat dagegen die preußische Reformgesetzgebung der
Jahre 1810 und 1811 die bestehenden Privilegien aufrecht erhalten und nur die
Ertheilung neuer Privilegien unmöglich gemacht. (Edikt vom 2. Nov. 1810 über
die Einführung einer allgemeinen Gewerbesteuer; Gesetz vom 7. Sept. 1811 über
die polizeilichen Verhältnisse der Gewerbe. Der § 10 der Reichs-Gewerbe-Ordnung
hat die Ertheilung von Real-Gewerbeberechtigungen für ganz Deutschland unter-
sagt.) Die Verordnung vom 24. Okt. 1811 wegen Anlegung neuer Apotheken hat
dann die Konzessionsertheilung näher geregelt. Es bestehen demgemäß gegenwärtig
9