Apothekergewerbe. 133
Gute Apotheken sind nur möglich, wenn ihre Zahl eine beschränkte ist, und es
handelt sich daher nur darum, das Maß der Beschränkung zu finden. Meiner
Ansicht nach würde sich das am sichersten von selbst finden, wenn die Apotheken
Kommunaleinrichtungen würden. Ihre Güte würde am meisten gesichert sein, wenn
eine städtische und ländliche Gemeinde, oder ein Komplex von Gemeinden sich eine
Apotheke einrichtete und für die Erhaltung der gesetzlichen Anforderungen bürgte.
Mir ist es unmöglich, gegenüber dem Andrängen von Konkurrenten, Kontrollmaß=
regeln zu ersinnen, durch welche die Behörde im Stande wäre, bei der immer wach-
senden Zahl der Geschäfte die Gesundheit des Volks zu schützen.“ (Sten. Ber.
1873, Bd. II. S. 774.)
Nach jahrelangen Verhandlungen innerhalb des Bundesraths ist dann diesem
letzteren seitens des Reichskanzlers unterm 28. Mai 1877 der Entwurf eines Apo-
thekengesetzes nebst verschiedenen Anlagen, insbesondere einer Uebersicht der lan-
desgesetzlichen Bestimmungen, betr. Erwerb und Besitz der Apotheken, einer Anzahl
statistischer Tabellen, einer Denkschrift des Reichskanzleramts, und eines den Ten-
denzen dieser Denkschrift im Gegensatz zu den Direktiven des Bundesraths ent-
sprechenden Gesetzentwurfs vorgelegt. (Diese sämmtlichen Materialien in Hirth's
Ann. Bd. X Jahrg. 1877. S. 926 — 972.) Und zwar hat der primäre Entwurf
in Gemäßheit der früheren Bundesrathsbeschlüsse das Prinzip der sog. Personal=
konzession zu Grunde gelegt, wonach die Konzession an die Person des kon-
zessionirten Apothekers geknüpft wird und mit dessen Austritt aus der Apotheke,
resp. mit seinem Tode erlischt, während dem Gegenentwurfe des Reichskanzleramts
das Prinzip der Realkonzession zur Grundlage dient, wonach die Errichtung einer
Apotheke gleichwie die Errichtung einer konzessionspflichtigen Fabrik von der Ge-
nehmigung der zuständigen Behörde abhängig ist, diese Genehmigung aber mit der
Person des Apothekeninhabers in keinem Zusammenhange steht, und also ver-
äußert werden kann.
II. Die Ausübung des A. Es handelt sich dabei wesentlich um ein Doppeltes:
theils um den Umfang der dem A. unterliegenden Materialien, theils um die Art
der Zubereitung der Medikamente. In ersterer Beziehung war auf Grund des § 13
Tit. 1 der Revidirten Apotheker-Ordnung vom 11. Okt. 1801 ein besonderes
Reglement über den Debit der Arzneiwaaren unterm 19. Jan. 1802 (N. C. C.
XI. 749. Rabe VII. 14) erlassen worden, welches in Verbindung mit dem der
Apotheker-Ordnung selbst beigefügten Verzeichnisse (N. C. C. XI. 573. Rabe
VI. 624) den zwischen den Apothekern und Materialisten über den privativen und
kumulativen Debit der rohen Arzneiwaaren bestandenen Streit regelte. An die
Stelle desselben ist jedoch später für den ganzen Umfang der Monarchie das Regle-
ment vom 16. Sept. 1826, betr. den Debit der Arzneiwaaren, getreten, welches
theils allgemeine Grundsätze aufstellte, theils in drei Verzeichnissen den Verkauf und
Handelsverkehr mit den Materialien im Einzelnen regulirte. Auf Grund der aus-
drücklichen Vorschrift des § 5 dieses Reglements, wonach die drei Verzeichnisse von
Zeit zu Zeit einer Revision unterworfen und nach Maßgabe der weiteren Fort-
schritte der Wissenschaft und der Bedürfnisse der Gewerbe ergänzt und abgeändert
werden sollten, ist, unter Aufrechthaltung des sonstigen Inhalts des Reglements
vom 16. Sept. 1826, durch die Bekanntmachung vom 29. Juli 1857, betr. den
Debit der Arzneiwaaren, eine den veränderten Bedürfnissen entsprechende Revision
der drei Verzeichnisse herbeigeführt worden. Da nun nach der ausdrücklichen Vor-
schrift im zweiten Absatze des § 6 der Reichs-Gewerbe-Ordnung festgestellt ist, daß
eine Verordnung des Bundespräsidiums bestimmen wird, welche Apothekerwaaren
dem freien Verkehre zu überlassen sind (obgleich der § 6 im Uebrigen vorschreibt, daß
die Bundes-Gewerbe-Ordnung auf den Verkauf von Arzneimitteln keine Anwen-
dung finde), so ist jene Kaiserliche Verordnung, betr. den Verkehr mit Apotheker-
waaren, unterm 25. März 1872 erlassen worden (R.G.Bl. S. 85 ff.), welche