Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Arbeitshaus. 187 
Nordamerika haben ebenfalls die Koalitionsfreiheit eingeführt. Als administrative 
Gegenwirkung hat man die Friedens- und Schiedsgerichte in England eingeiührt, 
in Deutschland wurden in dieser Richtung besondere Gewerbegerichte verlangt, in 
Oesterreich solche 1869 begründet. 
Was speziell Deutschland betrifft, so trat hier an Stelle der Spezial- 
verbote einzelner Deutscher Bundesstaaten der § 152 der Norddeutschen, jetzt 
Deutschen Gewerbe-Ordn. v. 21. Juni 1869, der alle Verbote und Strafbestimmungen 
gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter (aber 
auch nur diese, also nicht auch für Gesinde und landwirthschaftliche Arbeiter) wegen 
Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und 
Arbeitsbedingungen insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der 
Arbeiter aufhebt. Bei dem Begriff der A. bleibt zunächst freilich unberücksichtigt, 
ob sie eine durch den Arbeitsvertrag gedeckte war oder ob sie mit einer Verletzung 
desselben sich vollzieht. Wenigstens versagt in dem letzteren Falle das öffentliche 
Recht seine Wirksamkeit, so sehr auch vor einem Jahrfünft zur Zeit großen Arbeiter- 
mangels nach einer kriminellen Bestrafung des Arbeitskontraktbruches verlangt 
wurde. Doch hat die Gewerbenovelle von 1878 hier einen Schritt weiter gemacht, 
der hier besprochen werden muß, weil A. in der Regel mit einem Bruche der Ar- 
beitsverträge Hand in Hand gehen; die Lohnkonjunkturen binden sich ja nicht an 
die Kündigungefristen der Arbeitsverträge, und andererseits laufen ja nicht alle 
Arbeitsverträge in demselben Unternehmen gleichzeitig ab. Danach ist ein Arbeit- 
geber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung 
des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, dem früheren Arbeitgeber für den 
dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner verhaftet. In gleicher Weise haftet 
ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen annimmt oder behält, von 
dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet 
ist. Uebrigens wird einem Kontraktbrüchigen unter 21 Jahren auch die Zurückgabe 
des Arbeitsbuches verweigert, ohne Arbeitsbuch aber findet er keinen Platz. Freilich 
ist mit obiger Bestimmung allein noch nicht Alles geschehen; der Richter kann auch 
nach freier Ueberzeugung in der Regel die Höhe der Beschädigung bemessen; die 
Sachverständigen erachten diese Schätzung für nicht möglich. 
Die Verabredungen von A., soweit fie ohne Verletzung der Arbeitsverträge 
sich vollziehen, sind übrigens nur kriminalrechtlich geduldet. Civilrechtlich hat ihnen 
der Gesetzgeber jeden Schutz entzogen, also auch von Arbeitgebern unter sich: daher 
kann jeder Theilnehmer von solchen Verabredungen in jedem Momente zurücktreten 
und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt, etwa wegen versprochener 
Konventionalstrafen 2c. Zugleich sind aber auch alle unlauteren Einflüsse auf die 
Entstehung und Erhaltung solcher Koalition unter strenge Strafe gestellt: Wer 
Andere durch Anwendung körperlichen Zwangs, durch Drohungen, durch Ehrver- 
letzung oder durch Verrufserklärung — man denke aber freilich auch nur an die 
tausendfältigen Chikanen, die in der Werkstatt der eine Arbeiter dem anderen bereiten 
kann, ohne daß sich dafür immer juristische Beweise erbringen, geeignete Beweis- 
mittel finden lassen, weshalb vor einigen Jahren weitere legislative Versuche geschahen, 
die freilich nicht zur Verwirklichung gelangten, noch in weiterem Maße diesem 
Gesichtspunkt gerecht zu werden — bestimmt, selbst durch Einwirkung auf mög- 
liche künftige Entscheidungen oder zu bestimmen versuchte, an solchen Ver- 
abredungen Theil zu nehmen oder ihnen Folge zu leisten oder Andere durch 
gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurück- 
zutreten, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Landgraf. 
Arbeitshaus. Nach der Mehrzahl der vor 1870 gültig gewesenen Deutschen 
Partikular-Straf GB. bestand zwischen der Zuchthaus= und der Gefängnißstrafe 
A. als eine Mittelstufe, welche durch die Einrichtung des Arbeitszwanges härter
	        
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