Arbeitshaus. 187
Nordamerika haben ebenfalls die Koalitionsfreiheit eingeführt. Als administrative
Gegenwirkung hat man die Friedens- und Schiedsgerichte in England eingeiührt,
in Deutschland wurden in dieser Richtung besondere Gewerbegerichte verlangt, in
Oesterreich solche 1869 begründet.
Was speziell Deutschland betrifft, so trat hier an Stelle der Spezial-
verbote einzelner Deutscher Bundesstaaten der § 152 der Norddeutschen, jetzt
Deutschen Gewerbe-Ordn. v. 21. Juni 1869, der alle Verbote und Strafbestimmungen
gegen Gewerbetreibende, gewerbliche Gehülfen, Gesellen oder Fabrikarbeiter (aber
auch nur diese, also nicht auch für Gesinde und landwirthschaftliche Arbeiter) wegen
Verabredungen und Vereinigungen zum Behufe der Erlangung günstiger Lohn= und
Arbeitsbedingungen insbesondere mittels Einstellung der Arbeit oder Entlassung der
Arbeiter aufhebt. Bei dem Begriff der A. bleibt zunächst freilich unberücksichtigt,
ob sie eine durch den Arbeitsvertrag gedeckte war oder ob sie mit einer Verletzung
desselben sich vollzieht. Wenigstens versagt in dem letzteren Falle das öffentliche
Recht seine Wirksamkeit, so sehr auch vor einem Jahrfünft zur Zeit großen Arbeiter-
mangels nach einer kriminellen Bestrafung des Arbeitskontraktbruches verlangt
wurde. Doch hat die Gewerbenovelle von 1878 hier einen Schritt weiter gemacht,
der hier besprochen werden muß, weil A. in der Regel mit einem Bruche der Ar-
beitsverträge Hand in Hand gehen; die Lohnkonjunkturen binden sich ja nicht an
die Kündigungefristen der Arbeitsverträge, und andererseits laufen ja nicht alle
Arbeitsverträge in demselben Unternehmen gleichzeitig ab. Danach ist ein Arbeit-
geber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung
des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, dem früheren Arbeitgeber für den
dadurch entstehenden Schaden als Selbstschuldner verhaftet. In gleicher Weise haftet
ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehülfen annimmt oder behält, von
dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet
ist. Uebrigens wird einem Kontraktbrüchigen unter 21 Jahren auch die Zurückgabe
des Arbeitsbuches verweigert, ohne Arbeitsbuch aber findet er keinen Platz. Freilich
ist mit obiger Bestimmung allein noch nicht Alles geschehen; der Richter kann auch
nach freier Ueberzeugung in der Regel die Höhe der Beschädigung bemessen; die
Sachverständigen erachten diese Schätzung für nicht möglich.
Die Verabredungen von A., soweit fie ohne Verletzung der Arbeitsverträge
sich vollziehen, sind übrigens nur kriminalrechtlich geduldet. Civilrechtlich hat ihnen
der Gesetzgeber jeden Schutz entzogen, also auch von Arbeitgebern unter sich: daher
kann jeder Theilnehmer von solchen Verabredungen in jedem Momente zurücktreten
und es findet aus letzteren weder Klage noch Einrede statt, etwa wegen versprochener
Konventionalstrafen 2c. Zugleich sind aber auch alle unlauteren Einflüsse auf die
Entstehung und Erhaltung solcher Koalition unter strenge Strafe gestellt: Wer
Andere durch Anwendung körperlichen Zwangs, durch Drohungen, durch Ehrver-
letzung oder durch Verrufserklärung — man denke aber freilich auch nur an die
tausendfältigen Chikanen, die in der Werkstatt der eine Arbeiter dem anderen bereiten
kann, ohne daß sich dafür immer juristische Beweise erbringen, geeignete Beweis-
mittel finden lassen, weshalb vor einigen Jahren weitere legislative Versuche geschahen,
die freilich nicht zur Verwirklichung gelangten, noch in weiterem Maße diesem
Gesichtspunkt gerecht zu werden — bestimmt, selbst durch Einwirkung auf mög-
liche künftige Entscheidungen oder zu bestimmen versuchte, an solchen Ver-
abredungen Theil zu nehmen oder ihnen Folge zu leisten oder Andere durch
gleiche Mittel hindert oder zu hindern versucht, von solchen Verabredungen zurück-
zutreten, wird mit Gefängniß bis zu einem Jahre bestraft. Landgraf.
Arbeitshaus. Nach der Mehrzahl der vor 1870 gültig gewesenen Deutschen
Partikular-Straf GB. bestand zwischen der Zuchthaus= und der Gefängnißstrafe
A. als eine Mittelstufe, welche durch die Einrichtung des Arbeitszwanges härter