Archidiakonat. 139
sei es durch die Marktverhältnisse oder die Richtung der Spekulation — an verschiedenen
Orten bewirkte Kursdifferenz ins Auge (doch ist dieser Gegensatz weder ausschließend
noch ausnahmslos anerkannt). Das Arbitriren ist demnach das Abwägen der
Preise (Kurse), Zzu welchen Wechsel sowie andere börsengängige Werthpapiere und
Waaren an verschiedenen Plätzen zugleich gehandelt werden, ein Abwägen, welches
geschieht, um wählen zu können, von welchem Platze aus man (d. i. der Arbi-
trageur) das gesuchte Papier rc. beziehen oder sofern man verkaufen will, an
welchem Platz man versenden könne, um Gewinn zu machen oder Verlust zu meiden.
Hiernach ist klar, daß ohne A. eine über mehrere Plätze sich ausdehnende Handels-
operation, sie bestehe in Effektivlieferung oder Prämien= oder Differenzenspekulation,
nicht denkbar, das Resultat des Arbitrirens folglich die kaufmännische Grundlage
einer Reihe von Handelsgeschäften, von Fix-, Prämien-, Differenz= und Report-
geschäften ist. Wenn demnach das Arbitriren auch bei den Spekulationsgeschäften
eine einflußreiche Rolle spielt, so liegt doch die größte Bedeutung desselben in der
Endabwicklung (Realisation) von Handelsoperationen, im sogen. Arrangiren von
Zeitgeschäften, in der Ausgleichung der zu realisirenden Differenzen 2c. Der Arbi-
trageur wählt auch zur Ausgleichung von Schulden wo möglich einen Weg, der
ihm Gewinn bringt, d. h. wenigstens möglichst geringe Kosten verursacht; das
Arbitriren ist demnach auch eine kaufmännische Grundlage für Kompensationen und
Skontrationen in Bezug auf Forderungen und Schulden, welche an verschiedenen
Plätzen erwachsen find; ebenso bietet die A. die rechnerische Basis für die Ver-
wendung von Tratten als Rimessen sowie auch für die wechselmäßige Regreßnahme,
sofern dem Regreßnehmer eine Wahl unter mehreren an verschiedenen Plätzen do-
mizilirenden Regreßpflichtigen thatsächlich offen steht und der Kurs vom Zahlungs-
ort des Wechsels bzw. beim Remboursregreß, vom Wohnorte des Regreßnehmers
auf die Wohnorte der verschiedenen Regreßpflichtigen ein verschiedener ist. Die A.
bei der Wechselregreßnahme wird juristisch dadurch ermöglicht, daß die A. D.
WO. neben der solidarischen Haftbarkeit der Indossanten den springenden Regreß
nach dem System der fingirten Rücktratte und der mehrfachen Retourrechnung unter
Aufrechthaltung des vollen Variationsrechts gestattet; dadurch ist der Wechselregreß-
nehmer rechtlich in die Lage versetzt, den Regreß auf denjenigen Platz nehmen zu
können, gegen welchen der Wechselkurs zu seinen Gunsten steht. (Vgl. im Uebrigen
d. Art. Kursberechnung.) Wenn endlich von einem besonderen A.geschäft
gesprochen wird, so ist darunter Nichts von besonderer juristischer Eigenthümlichkeit
zu verstehen, sondern damit lediglich eine auf A. gegründete privathandelspolitische
Kombination mehrerer juristisch von einander getrennter Rechtsgeschäfte (über Werth--
papiere) bezeichnet: der Arbitrageur in diesem Sinne sucht durch den Spekulations-
ankauf das Papier billiger zu erwerben, als er es durch den nachfolgenden (Reali-
sations-) Verkauf zu veräußern hofft (Spekulation à la hausse), er sucht im Spe-
kulationsverkauf (Uebernahme einer Lieferung, s. HG. Art. 271, Ziff. 2) theuerer
zu liefern, als er selber zum Zweck der Realisation anzuschaffen hofft (Spekulation
à la baisse). In dem Unterschiede zwischen den ausgegebenen und eingenommenen
Kaufpreisen (oder den diese vertretenden Differenzen oder Prämien) ist der Gewinn
enthalten, wenn die A#spekulation gelingt. # ·
Lit.: Grünhut, Das Börsen= und Mäklerrecht und seine Neugestaltung in Oesterreich
(Wien 1875), S. 72; Derselbe in seiner Zeitschrift f. d. Privat= u. öffentliche R. der Gegen-
wart 1875, Bd. II. S. 606. Gareis.
Archidiakonat. Der Archidiakonus war in älterer Zeit der Vorgesetzte der
Diakonen an der bischöflichen Kirche und schon frühzeitig als nächster Gehülfe des
Bischofs bei dem Regiment der Dihzese betheiligt, die hierzu in einzelne, den Gau-
verbänden entsprechende A. zerfiel. Da diese Stellung mit dem Range seiner Weihen
nicht übereinstimmte, wurde sein Amt allmählich von Priestern verwaltet und nach
Ausbildung der Stiftsverfassung in der Regel mit der Propstei innerhalb der Dom-