Arrestprozeß. 155
Deutschen CPO. dagegen ist A. ein Verfahren, in welchem auf glaubhaft gemachte Klage
ohne oder nach mündlicher Verhandlung, ohne oder nach Gehör der Parteien über
Güter oder Person des Beklagten der Arrest verhängt wird, so daß, da mündliche
Verhandlung oder Gehör des Beklagten lediglich vom Ermessen des Gerichts depen-
diren, ein dem gemeinrechtlichen A. entsprechendes Verfahren nur dann eintritt,
wenn das Gericht vorgängige mündliche Verhandlung oder vorgängige Anhörung
des Beklagten nicht für nöthig erachtet, aber auch so noch mit dem Unterschiede,
daß der Beklagte im Gemeinen R. den Arrest nur mit liquiden Defensionen im-
pugniren kann, während die CPO. ihn hierin nicht beschränkt. Im Begriff des
Arrestes weicht die CPO. vom Gemeinen R. nicht ab, nach ihr besteht er in Ante-
zipirung exekutivischer Maßregeln, welche dem Beklagten die Disposition über seine
Güter (dinglicher oder Realarrest) oder über seine Person (persönlicher oder Personal-=
arrest) entziehen und dieselbe auf den Richter bzw. Gerichtsvollzieher übertragen
und mit der Römischen missio in bona, bei welcher Besitz und custodia auf die
Gläubiger übergehen, nichts zu schaffen haben, auch wenn man davon ausgeht, daß
der Gerichtsvollzieher vom Gläubiger beauftragt werde. Dagegen weicht die CPO.
vom Gemeinen und anderen R. hinsichtlich Grund und Zweck des Arrestes, wie in
den Wirkungen ab. Wie in äußerer Beziehung der Personalarrest als sogenannte
Schuldhaft, als Mittel, um den Schuldner oder dessen Verwandte und Freunde
zur Befriedigung des Gläubigers zu nöthigen, schon durch das Bundesgesetz vom
29. Mai 1868 beseitigt worden ist, so verwirft die CPO. auch jede Arrestanlage
judicio sistendi causa, um den Schuldner, namentlich den Ausländer, der Gerichts-
barkeit des angegangenen Gerichts zu unterwerfen, und kennt als Arrestgrund nur
Gefährdung der Vollstreckung ins Vermögen des Schuldners, sei es, daß die Um-
stände wie z. B. Verschleuderung oder Verschleppung des Vermögens oder Flucht-
verdacht eine Vereitelung, oder wie z. B. Auswanderung, Ueberführung von Ver-
mögen ins Ausland, Veräußerungen an Dritte eine Erschwerung der Vollstreckung
begründen, wobei es für den persönlichen Arrest noch insbesondere auf den Nach-
weis ankommt, daß er, eine solche Vereitelung oder Erschwerung der Vermögens-
exekution abzuwenden, erforderlich sei, also ein dinglicher Arrest nicht ausführbar
scheine oder nicht ausreiche, z. B. wo der Schuldner sein Vermögen beiseitegeschafft
und dasselbe durch seinen Offenbarungseid zu ermitteln wäre oder wo ein unbe-
kannter Reisender beträchtliche Geldwerthe bei sich führt, sein Gepäck aber von un-
erheblichem Werthe ist. In Absicht auf die Wirkungen legt die CPO. der Vollziehung
des Arrests durch Pfändung beweglicher Sachen, also körperlicher Sachen oder
Forderungen, — die Verhältnisse unbeweglicher Sachen bestimmen sich nach Landes-
recht — ein Pfandrecht für den Gläubiger bei, welches das Gemeine R. nicht kennt,
welches aber nicht nur in Deutschrechtlichen Statuten, sondern auch im Franz. R.
seinen Vorgang hat; dagegen kann vom A. nach der CPO. auch bei vollem Be-
weise der Forderung niemals zu den weiteren Exekutionsmaßregeln bis zur Befrie-
digung des Gläubigers fortgeschritten werden, wie im Gemeinen R., vielmehr hat
es immer bei der Anlage des Arrests sein Bewenden und weitere Exekution ist nur
nach dem im regelmäßigen Verfahren vor dem zuständigen Gerichte ergangenen Ur-
theil in der Hauptsache möglich. — Zuständig für den A. ist das Gericht der
Hauptsache und zwar immer erster Instanz, wo aber die Hauptsache in der Be-
rufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht, in dringenden Fällen, wo münd-
liche Verhandlung nicht erforderlich, auch der Vorsitzende dieser Gerichte allein
sowie das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu arrestirende Person oder Sache sich
befindet. Das Verfahren ist anwaltsfreier Prozeß. Das Gesuch, welches in be-
sonderem Schriftsatz oder zu Protokoll des Gerichtschreibers gestellt werden kann,
dessen mündliches Anbringen unter Kautionsbestellung in dringlichen Fällen so
wenig wie gelegentlich der Verhandlung der Hauptsache durch § 800 der CPO.
ausgeschlossen ist, soll den Grund des Anspruchs, der betagt, und wenn er einen