Augustinus — Auktion. 185
alle wesentlichen Einzelheiten genau zu ermitteln, zu verzeichnen und zu beschreiben,
so daß jede möglicherweise für das erkennende Gericht erhebliche, dahin einschlagende
Frage vorweg ihre Beantwortung findet. Es bedarf daher einer eingehenden Schil-
derung der wahrgenommenen Erscheinungen, nicht minder aber der Aussprache über
das Vermissen solcher Spuren oder Merkmale, deren Vorhandensein nach der beson-
deren Beschaffenheit des Falles vermuthet werden konnte (StrasP O. § 86). Das
Gedächtniß des Beobachtenden reicht selten hin, um später mündlich noch etwaige
Ergänzungen mit Sicherheit liefern zu können. Nichts kann demnach gefährlicher
werden, als Einseitigkeit der Ermittlung. Diese ist oft schwer vermeidlich, wenn
nicht vorweg einigermaßen ersichtlich, welche Richtung die Vertheidigung nehmen
möchte. Deshalb schreibt nach dem Vorgange von Württemberg die StrafPO.
für die A. in der Voruntersuchung vor, der Staatsanwaltschaft, dem Angeschul-
digten und dem Vertheidiger die Anwesenheit zu gestatten; dem verhafteten Ange-
schuldigten jedenfalls bei A. an der Gerichtsstelle des Haftortes. Handelt es sich
um Thatsachen und Feststellungen, welche nur das Auge eines Sachkundigen richtig
zu erkennen und zu treffen vermag, so liegt dem Richter dessen Zuziehung ob; von
ihm abgelehnte Sachverständige kann indeß der Angeschuldigte laden lassen, und es
ist ihnen, soweit sie nicht störend eingreifen, die Theilnahme an der A. zu gestatten.
Das visum repertum ist vom Richter in das Protokoll hinein zu nehmen, was bei
Aerzten meist nach deren Diktat geschieht. Für die Hauptverhandlung bildet, trotz
der Mündlichkeit des Verfahrens, die Verlesung des Augenscheinsprotokolles, wenn
es in der gesetzlichen Form ausgenommen worden, einen Bestandtheil der Beweis-
aufnahme.
Gsgb. u. Lit.: Oesterr. StrafPO. 1873, §§ 116 ff. — D. Straf. §§ 86—93 (mit
Spezialregeln für Leichenschau, Leichenöffnung, Bergiftung, Münzverbrechen, Schriftvergleichung),
191—193, 224, 248. — Saran, Die Stellung des Untersuchungsrichters bei Einnahme des
A-, in Goltdammer's Archiv, Bd. XIII. S. 743 ff. — Best, Grundzüge des englischen
Beweisrechts, §§ 15, 22, 173 ff. Schaper.
Augustinus, Antonius, 35 1517 zu Saragossa, wurde 1544 Auditor
Rotae, Bischof v. Alife, Gesandter bei Ferdinand I., 1561 Bischof v. Lerida, 1562
auf d. Konzil v. Trident, später Erzbischof v. Tarragona, 7 1586.
Schriften: Emend. et opinionum I. IV., Venet. 1543. Basil. 1544. Lugd. 1560,
574, 1591, 1650. Heidelb. 1594 (Opera t. 1I). — Jur. bontif. vet. epitome, Tarrag. 1587.
Rom. 1611. 1614. Par. 1641 (Opera t. V. VI). — De emendatione Gratiani dialog. I. II.
8 Venet. 1786 cur. de Riegger. Par. 1607 not. Baluzü 1672. Duisb. 1677. — 0O. O.
Lucca 1765—1774.
Lit.: Neuber, A. u. sein jur. Nachlaß, Berl. 1832. — Schulte, Kirchenrecht (3), S. 109,
Note 6. — Maaßen, Gesch. d. Quellen u. d. Lit. des Kan. R., 1870, I. pag. XIX—XXXI.
— Andresius, A. A. epist. latinae et italicae, Parm. 1804. Teichmann.
Auktion, ursprünglich jeder im Wege öffentlicher Versteigerung erfolgende
Verkauf, bei welchem die Sache dem Meistbietenden (pretium augenti) zugeschlagen
wird (1I. 2 § 8 D. pro emt. 41, 4) — eine schon bei den Römern hbchst ent-
wickelte Geschäftsform (vgl. Mommsen über die Pompejanischen Ouittungstafeln
im Hermes, XII. S. 91—100) —, bezeichnet heutzutage meist nur noch den Ver-
kauf beweglicher Gegenstände, im Gegensatz zu demjenigen von Immobilien (Sub-
hastation; f. diesen Art.). Man unterscheidet eine gerichtliche und eine außer-
gerichtliche A., und erstere kann wieder eine freiwillige oder eine nothwendige sein.
Für die letztgenannte Abart sind überall besondere Formen festgestellt, wie gericht-
liche Beschreibung und Taxe des Gegenstandes, Bekanntmachung der A., öffentliche
Ausbietung und Zuschlag und Uebergabe an den Meistbieter gegen sofortige Baar-
zahlung. Die Versteigerung der im Wege der Zwangsvollstreckung gepfändeten
Sachen, welche durch den Gerichtsvollzieher erfolgt, regelt die CPO. 8S# 716—7S.l
Streitig ist der materielle Charakter der A., insbesondere die Frage, ob die Aus-
rufung durch den Versteigerer als Anerbieten zu einem Vertrage oder als eine Ein-