Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

188 Ausland. 
sich schließen. Es gilt dies besonders bei Eingriffen in die Münz= und Justiz- 
hoheit durch Fälschung ausländischen Metall= oder Papiergeldes oder öffentlicher 
ausländischer Urkunden nebst den nächstverwandten Verbrechen, welche den Geschäfts- 
verkehr im Inlande sehr empfindlich berühren (StrafGS B. §§ 146 ff., 267 ff.). 
Außerdem gehören hierhin die im 4. Abschnitte des Straf GB. enthaltenen, als 
„feindliche Handlungen gegen befreundete Staaten“ bezeichneten Verbrechen und 
Vergehen. Hiernach wird 1) Derjenige gestraft (StrafGB. § 102), welcher gegen 
einen nicht zum Deutschen Reiche gehörenden Staat oder dessen Landesherrn eine 
Handlung vornimmt, die, wenn er sie gegen einen Bundesstaat oder einen Bundes- 
fürsten begangen hätte, nach Vorschrift der 8 81—86 des Straf GB. (Hochverrath) 
zu bestrafen sein würde (Festungshaft von 1 bis zu 10 Jahren, bei mildernden 
Umständen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren bzw. 1 Monat bis zu 3 Jahren). 
Die Strafbestimmung gilt sowol für Deutsche wie für Ausländer, welche eine der- 
artige Handlung im Inlande vornehmen. — 2) Die Beleidigung des Landesherrn 
oder des Regenten (dem der Präsident einer Republik nicht gleichsteht) eines nicht 
zum Deutschen Reiche gehörenden Staats wird ebenfalls (Straf GB. § 1083) bestraft 
(Gefängniß oder Festungshaft von 1 Woche bis zu 2 Jahren). — Für die Fest- 
stellung des Thatbestandes bleiben §§ 185 ff. des Straf GB. maßgebend, wenn auch 
vermöge der Stellung jedes Souverains der Begriff der Beleidigung einem solchen 
gegenüber in weiterem Umfange zur Anwendung zu bringen ist, als dies bei Ehr- 
verletzungen gegen Privatpersonen der Fall ist. Damit ist die Freiheit der Kritik 
(* 193) nicht ausgeschlossen, sobald ein Fürst vom Gebiet des Staates hinweg in 
das Gebiet der Kunst oder Wissenschaft sich begiebt; auch nicht der Beweis der Wahr- 
heit in etwa geeigneten Fällen (§ 192). Ausgeschlossen jedoch bleibt die Retorsion 
des § 199. Der Fürst vertritt nicht sich allein; er vertritt den Staat und ist in 
dieser Eigenschaft einer Beleidigung ebensowenig fähig, wie der Erwiederung einer 
solchen. — In den unter 1 und 2 erwähnten Fällen tritt die Strafverfolgung 
nur auf Antrag der auswärtigen Regierung ein, die auch berechtigt ist, den Antrag 
zurückzunehmen. Eine weitere Voraussetzung der Strafverfolgung ist jedoch der Um- 
stand, daß dem Deutschen Reiche in dem anderen Staate die Gegenseitigkeit ver- 
bürgt sein muß. Die Art der Verbürgung an sich ist irrelevant (Staatsvertrag, 
Gesetz, konstante Gerichtspraxis). — 3) Bestraft (Straf GB. § 104) werden ferner 
die Beleidigungen gegen einen bei dem Reich, einem bundesfürstlichen Hofe oder 
bei dem Senate einer der freien Hanfestädte beglaubigten Gesandten oder Geschäfts- 
träger (vgl. Th. I. S. 1015 ff.). Auf das Gesandtschaftspersonal und die 
Konsuln findet diese Bestimmung keine Anwendung (Gefängniß oder Festungs- 
haft bis zu 1 Jahre). Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Beleidigten ein, 
der auch den Antrag zurücknehmen darf. Und zwar geschieht die Verfolgung, welche 
nicht durch die Verbürgung der Gegenseitigkeit bedingt ist, nicht durch Privatklage, 
sondern durch öffentliche Klage. — 4) Nach der Strafgesetznovelle (StrafG. 
§ 103a) ist endlich noch mit Strafe (Geldstrafe bis zu 600 Mark oder Gefängniß 
bis zu 2 Jahren) bedroht, wer ein öffentliches Zeichen der Autorität eines nicht 
zum Deutschen Reiche gehörenden Staats oder ein Hoheitszeichen eines solchen 
Staats böswillig wegnimmt, zerstört oder beschädigt oder beschimpfenden Unfug 
daran verübt. Die Verfolgung tritt hierbei von Amtswegen ein. 
Lit.; H. Meyer, Lehrb. (2. Aufl.), 88 187, 198. — John in v. Holtzendorff's Handb. 
Bd. III. S 43 ff., 58 ff. und Meves ebenda Bd. IV. S. 298 ff. — Außerdem die Kommentare 
von Oppenhoff und v. Schwarze. Schaper. 
Ausland (Verbrechen im A.). (Th. I. S. 735.) Die Verbrechen, 
welche im A. begangen worden sind, werden heutzutage überall in den Européischen 
Kulturstaaten unter gewissen, freilich im Einzelnen sehr verschiedenen Voraussetzungen 
und Bedingungen gestraft. Das sogenannte Territorialprinzip, nach welchem nur 
die im Inland begangenen Verbrechen gestraft werden sollen, findet zwar bis auf
	        
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