220 Aval — Aversionalkauf.
Aval (Th. I. S. 524). Der A. ist eine Namensunterschrift, welche auf
einem Wechsel unter oder neben einer anderen Namensunterschrift steht; je nachdem
diese letztere die Unterschrift eines Trassanten, die des Ausstellers eines eigenen
Wechsels, die eines Indossanten oder die eines Acceptanten ist, ist der A. juristisch
eine Tratte, ein eigener Wechsel, ein Indossament oder ein Accept, immer aber ein
Wechsel, der sich als Mitwechsel mit allen Wirkungen, welche den primären
wechselmäßigen Unterschriften in abstracto, wenn auch nicht gerade in concreto zu-
kommen, diesen zugesellt; er ist demnach ein neuer Wechsel, der gerade so gilt, wie
wenn die Unterschrift, welcher er als Mitwechsel beigegeben ist, nicht vorhanden
wäre. Gewöhnlich wird der Avalist als Wechselbürge bezeichnet; wenn auch der
Zweck der Bürgschaft unter Umständen durch den A. erreicht werden kann, so weicht
er von ersterer doch wesentlich in Form, Wirkung und Inhalt ab; die Haftung des
Avalisten ist eine rein selbständige, in keiner Weise subsidiär; deshalb ist auch die
Gültigkeit des A. unabhängig von der Wechselfähigkeit der Vor= oder Mitunter-
schreibenden und die Verpflichtung des Avalisten als solchen enthält für sich allein
keineswegs eine civilrechtliche Bürgschaft. (Vgl. Erk. d. ROHG. v. 29. Oktbr.
1874; Borchardt, WO., 7. Aufl., S. 361.) Dadurch, daß der Avalist eines
Acceptanten einen vom Zahlungsorte (Wohnorte des Bezogenen) verschiedenen
Wohnort hat, kann der Wechsel zu einem Domizilwechsel werden. (Vgl. Borchardt
ebenda S. 251.) Das Institut hat seinen Namen von a valle („darunter") oder
à valoir, a valore („zur Bekräftigung“).
Quellen: A. D. W., Art. 81. — C. d. Ccomm., art. 141, 142.
Lit.: Kuntze, W.N., 18. — Renaud, W. R., 38 75, 76. — Thöl, W.R., 4. Aufl.,
§#§ 144—146, 147. — Swoboda im Arch. f. W.= u. H.R., Bd. 17. S. 1 ff. — Löwy
in Voigt's Neuem Arch., Bd. 2. S. 1 ff. — Ueber das Verhältniß der Avalisten unter
einander, insbes. die Valutaausgleichung s. Böhlau in der Zeitschr. f. d. ges. H.R., Bd. 18.
S. 104 ff., ferner die Erk. d. RO--. in dessen Entsch., Bd. I. Nr. 29, S. 102, Bd. II.
Nr. 80, S. 349, Bd. III. Nr. 40, S. 184, Bd. VI. Nr. 23, S. 114, Bd. XI. 7 110, S. 347.
areis.
Averanius, Jos., 5 1662 zu Florenz, Prof. zu Pisa, Richter zu Florenz,
+1 1738.
Schriften: Interpret. jur. II. II. Lugd. Bat. 1716, 1736; II. III. 1742, 1746. Lugd. 1751.
Lit.: Jugler, V. 179—187. — Rivier, 551. Teichmann.
Averfionalkauf oder Kauf in Bausch und Bogen liegt vor, wenn der
Kaufpreis für eine konkrete Quantität vertretbarer Sachen nicht nach Maß, Zahl
oder Gewicht (ad mensuram), oder für eine Mehrheit von Sachindividuen nicht
mit Unterscheidung der einzelnen, sondern im Ganzen (universaliter) als ein Ge-
sammtpreis festgesetzt wird, z. B. bei der Uebernahme eines Getreidevorrathes oder
einer Gemäldesammlung für eine runde Summe. Das Merkmal dieses Begriffs
liegt also keineswegs, wie oft gelehrt wird, im Gegenstande, sondern in der Preis-
bestimmung, welche hier per aversionem, abgewandten Gesichts, d. h. ohne An-
legung des sonst üblichen Detailmaßstabes getroffen wird (I. 4 §§ 1, 2 D. de
peric. 18, 6; I. 62 5 2 D. de contr. emt. 18, 1). Seiner rechtlichen Natur
nach ist der Kauf in Bausch und Bogen nur eine besondere Art des Spezieskaufs.
Daher steht er im Allgemeinen auch unter den Regeln, welche für diesen gelten.
So geht namentlich die Gefahr auch hier schon mit der Perfektion (1. 62 § 2
D. de contr. emt. 18, 1; 1. 35 §§ 5, 6 D. eod.), das Eigenthum dagegen erst
mit der Tradition und der Bezahlung bzw. Stundung des Kaufpreises über. In
beiden Beziehungen ist das Preuß. R. gemäß seiner Grundregel über den Kauf
(s. diesen Art.) abweichend; doch für die Gefahr der bloßen Verschlechterung kehrt
es inkonsequenter Weise zum Gem. R. zurück und bürdet dieselbe vom Vertrags-
schlusse ab dem Käufer auf (38 117—118 A. LR. J. 11). Das Sächs. BGB.
§ 866 und der C. cir. a. 1586 (vente en bloc) stimmen hinsichtlich der Gefahr