Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Bang — Bankerutt. 225 
und in ganz gleicher Weise den „Bandenraub“ für einen erschwerten Raub (5 250 
Z. 2 — Strafe: Zuchthaus nicht unter 5 Jahren, bei mildernden Umständen 
Gefängniß nicht unter einem Jahr). Nicht also die Bildung einer B. und Mit- 
gliedschaft bei einer B. als solche wird bestraft, sondern der Umstand, daß minde- 
stens zwei (s. eine Entsch. des Preuß. Ob.Trib. vom 17. Novbr. 1878) Mit- 
glieder einer Räuber= oder Diebs-B. bei einem Diebstahl oder einem Raub (als 
Thäter, Mitthäter, Anstifter, Gehülfen) mitwirken, ist zum OQualifikationsumstand 
erhoben. Der Ausdruck „zur fortgesetzten Verübung“ ist gleichbedeutend mit „zur 
oftmaligen, gewerbsmäßig wiederholten Verübung“; eben in dieser staatsfeindlichen 
dauernden Verbindung liegt das Qualifizirende. Daher ist der in Folge einer Ver- 
abredung, auf einem Jahrmarkt, einer Kirmeß u. dgl. möglichst viel und oft 
zu stehlen, verübte sogenannte Jahrmarktsdiebstahl kein B.-Diebstahl; anders wenn 
die Verabredung im Allgemeinen darauf geht, auf Jahrmärkten bestimmter Gegenden 
(„im Badischen Oberland“ — Bad. OS. v. 21. März 1874) zu stehlen. (Richtig 
Entsch. des Kieler OA. v. 11. Febr. 1873, Sächs. OAs. v. 10. Juli 1874, 
v. Schwarze, H. Meyer, Stenglein, Berner, unrichtig Entsch. des 
Bayer. Oberst. Gerichtshofes v. 19. Juni 1874, Oppenhoff.) Unrichtig ist es, 
wenn man (wie die citirte Bayer. Entscheidung) alle bei einem B.-Diebstahl Mit- 
wirkenden als Thäter strafbar erklärt. Die Anwendung des § 49 d. Rötraf G. 
ist hier nicht ausgeschlossen (anderer Meinung Oppenhoff). 
B. Das Oesterr. Straf GB. bestraft die B. als solche nicht, dagegen droht 
es im § 167 lit. a für die Brandlegung Todesstrafe, wenn der Brand durch be- 
sondere, auf Verheerungen gerichtete Zusammenrottungen bewirkt worden ist, also 
das Vorhandensein eines auf mehrere bestimmte Verheerungen gerichteten Komplotts 
genügt, andererseits ist darin eine auf „Verheerungen“ abzielende B. mitbegriffen. 
Die Entwürfe schließen sich im Allgemeinen dem D. Straf GB. an, nur sind die 
Strafdrohungen andere, für B.-Diebstahl ist alternativ Gefängniß oder Zuchthaus 
bis zu 5 Jahren festgesetzt, für B.-Raub Zuchthaus von 2—15 Jahren. 
Lit.: Geyer in v. Holtzend. Hdb. des Strafr. II. S. 415 ff. und IV. S. 169 (an beiden 
Orten weitere Literaturangaben). 
Gsgb.: Deutsches Straf GB. §§ 243 Z. 6, 250 Z. 2. — Oesterr. § 167a. — Französ. 
art. 265 ff. — Belgisches art. 322 ff. — Oesterr. Entw. I. §§ 262 Z. 4, 255 Z. 2; II. 
§5§5 256 Z. 4, 249 Z. 2. Geyer. 
Bang, Peter Georg, 5 7. X. 1797 zu Kopenhagen, wurde 1830 a.o. 
Prof., 1834 ord. Prof. an der Univerfität, später mehrere Male Minister, 1856 
Justitiarius am höchsten Gericht, ## 2. IV. 1861. 
Schriften: Diss. de moderamine inculpatae tutelae ex legibus patriis romanisque, 
1819. — Diss. de ord. forma inquisit. crim., 1820. — De damno inj. dato, 1830. — Läre-- 
bog i de til den Romerske private Ret henherende discipliner, 1833— 1835. — Syst. 
Fremstilling af den danske Procesmaade, 1841—1843 (mit Larsen edirt). — Abhandl. in 
der von ihm seit 1831 mit redigirten „Juridisk Tidskrift“, namentlich „om Interessentskab“ 
Lil.: Nordisk Conv. Lex. (2) I. p. 348. — Erxslew, Dansk Forfatterlex, I. p. 63 u. 
J. r . 
I· 
Suppl. I. p. 67. — Brockhaus. — Pierer's Jahrbb. III. (1873), S. 28 ç 
" Teichmann. 
Bankerutt. Unter B. im strafrechtlichen Sinne ist ein rechtswidriges Ver- 
halten zu verstehen, durch welches ein Zustand wirklicher oder scheinbarer Zahlungs- 
unfähigkeit herbeigeführt oder in seiner Bedeutung für die verletzten Gläubiger er- 
weitert wird. Es ist darin eine besondere Form der Verletzung fremder vermögens- 
rechtlicher Interessen gegeben, welche eine selbständige Berücksichtigung seitens der 
Gesetzgebung fordert und eine solche auch überall in der neueren Gesetzgebung, aller- 
dings innerhalb sehr verschiedener Grenzen, gefunden hat. Mehrfach ist nämlich 
unter diesem Namen nur der B. der Kaufleute mit Strafe bedroht worden. So 
in der Franz., Belg. und Preuß. Gesetzgebung und im RötrafGB. Dabei machte 
v. Holtzendorff, Enc. II. Rechtslexikon I. 3. Aufl. 15
	        
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