20 Abschichtung.
Gegenstand der sofortigen A. ist das eheliche Sammtgut nach Abzug der gemein-
schaftlichen Schulden der Ehegatten; ausgeschlossen bleiben etwaige vorbehaltene
Güter des einen Ehegatten und das zur Zeit vorhandene eigene Vermögen der Kinder,
soweit es nicht nach erbrechtlichen Grundsätzen einzuwerfen ist. Gegenstand der
A. nach fortgesetzter Gütergemeinschaft ist das Sammtgut in seinem gegenwärtigen
Zustande, nach den meisten Rechten auch der ganze seitherige Erwerb des über-
lebenden Ehegatten, wogegen die durch seinen Gewerbebetrieb, die Haushaltung, die
Erziehung der Kinder und die Verwaltung des gemeinschaftlichen Vermögens ent-
standenen Ausgaben und Schulden in Abrechnung gebracht werden; der selbständige Er-
werb der Kinder wird von der Theilung fast nie ergriffen. Einige Rechte (Preuß. LR.
in Ost-- und Westpreußen, Posen und den Pommerschen Kreisen Lauenburg und
Bütow, Nürnberger Reformation, LR. von Hohenlohe) kennen nur die sofortige
A.; wird diese ausgesetzt, so besteht Miteigenthum zu ideellen Theilen, keine
fortgesetzte Gütergemeinschaft. Die große Mehrzahl der Rechte dagegen läßt zu-
nächst fortgesetzte Gütergemeinschaft stattfinden und ordnet die A. erst für den Fall.
der Verrückung des Wittwenstuhls an; die nichtvollzogene A., falls nicht durch ein-
stimmigen Beschluß der Interessenten oder durch Einkindschaftsvertrag auf dieselbe
verzichtet ist, gilt als aufschiebendes Ehehinderniß für die Wiederverheirathung.
Nur wenige Rechte gestatten dem überlebenden Ehegatten (Fulda) oder doch dem
Vater (Bremen, Verden, Fürstenthum Kempten) die Fortsetzung der Gütergemeinschaft
auch in zweiter Ehe. Vor der Zeit können die Kinder A. verlangen, wenn das gemein-
schaftliche Vermögen durch schlechte Wirthschaft des überlebenden Ehegatten gefährdet
ist, nach manchen Rechten auch in anderen Fällen grober Pflichtverletzung, oder
wenn er die Fähigkeit zur eigenen Vermögensverwaltung verliert, oder über-
haupt nach richterlichem Ermessen; zuweilen hat der überlebende Ehegatte die Be-
fugniß, jederzeit Theilung zu verlangen. Ein Recht auf Einzelschichtung steht nach
manchen Rechten (Preuß. LR., Lübisches R., Schleswig-Holstein, Hadeln) der hei-
rathenden Tochter sowie dem großjährigen Sohne, der eine eigene Wirthschaft
gründet, zu. Bei der A. bilden der überlebende Ehegatte als Schichtgeber und die
zur Zeit lebenden Kinder nebst den Nachkommen vorverstorbener Kinder als Schicht-
nehmer je eine Partei; Kinder, die während der fortgesetzten Gütergemeinschaft
ohne Nachkommenschaft verstorben sind, bleiben außer Betracht. Die A. erfolgt
nach den meisten Rechten im Wege der Halbtheilung, einige weisen dem Schichtgeber
ein Drittel, den Kindern zwei Drittel zu (Würzburg, Schweinfurt, Kastell), einige
bestimmen Kopftheilung (Bayreuth, Bamberg, Fulda, Bremen u. a. m.), noch einige
haben je nach der Zahl der Kinder verschiedene Theilungsgrundsätze oder unter-
scheiden zwischen dem Manne und der Frau als Schichtgeber; was einzelne
Kinder durch Einzelschichtung schon vorher von dem Sammtgute erhalten haben,
kommt dabei in Rechnung, auch wenn sie nicht zur Kollation zugelassen werden. Die
Antheile der Kinder werden häufig nur nach Geldbeträgen berechnet, indem dem
Schichtgeber gestattet wird, die einzelnen Vermögensgegenstände, zumal die Liegen-
schaften, zu einer Taxe zu übernehmen. Die Form der Schichtung ist verschieden;
find unmündige Kinder vorhanden, so ist in der Regel gerichtliche oder doch obrig-
keitliche Auseinandersetzung vorgeschrieben; auch wo private Schichtung zulässig ist,
kann jeder Interessent, der nicht zugestimmt hat, richterliche Feststellung verlangen;
bloße einseitige Ausweisung der Antheile durch den überlebenden Ehegatten ist
keine Schichtung. Die Wirkung der A. besteht nach einigen Rechten (Preußisches
R., Westfalen, Hadeln, Sigmaringen, Bremen gegenüber der Mutter) nur in
der Abfindung der Kinder hinsichtlich des Nachlasses des verstorbenen Eltern-
theils; das Erbrecht der Kinder gegen den überlebenden und das der Kinder
unter sich wird dadurch nicht berührt. Nach den meisten übrigen Rechten wirkt
die A. als Grundtheilung, so daß die Kinder ihr Kindeserbrecht gegenüber dem
Schichtgeber verlieren und nur ihr Verwandtenerbrecht behalten; sie verlieren also