Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Banknote. 229 
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Charakter als Zahlungsversprechen. Mit dem Gelde (s. diesen Art.) verwandt ist sie 
aber durch ihre Eigenschaft als Umlaufsmittel. Daher der alte Streit, ob die B. 
zum Papiergelde gehört (Rau, H. A. Zachariä, Ladenburg, Mittermaier, auch Unger 
u. A.) oder zu den Obligationspapieren auf Inhaber (Kuntze, Brisch, Wagner 
u. A.). Manche (Nebenius, Thöl, Morstadt, Stein 2c.) rechnen wenigstens die B. 
mit Zwangskurs zum Papiergelde. Allerdings hat die B. viele bedeutsame Aehn- 
lichkeiten mit dem letzteren. Sie ist nicht ein bloßes Beweisdokument über eine 
außerhalb ihrer gelegene Forderung, sondern die Forderung ist in ihr gewissermaßen 
verkörpert und geht mit ihr unter; daher sind die Banken, wie das Deutsche Bank- 
gesetz ausdrücklich verordnet, zum Ersatz vernichteter und verlorener Noten nicht 
verpflichtet (keine Amortisation von B.). Auch findet keine Außerkurssetzung und 
keine Vindikation von B. (wenigstens nicht gegen den redlichen, entgeltlichen 
Erwerber) statt. Im Verkehr macht man in der Regel keinen Unterschied 
zwischen der B. und dem Papiergelde. Sie werden unter allgemeiner Zu- 
stimmung wie Geld gegeben und genommen. „Bank-notes“, sagt Lord Mansfield, 
vare treated as money, as cash in the ordinary course and transactions of busi- 
ness, by the general consent of mankind, which gives them the credit and cur- 
rency of money, to all intents and purposes.“ Wo daher in Verträgen, letzt- 
willigen Verordnungen und auch in Gesetzen, z. B. hinsichtlich der Sicherheits- 
bestellung und Zwangsvollstreckung, von „Geld“, „baarem Geld“ oder „Baarschaft"“ 
die Rede ist, werden darunter auch die B. der inländischen privilegirten Banken 
zu verstehen sein. Während die Zahlungsleistung mit ausländischen B. zuweilen, 
z. B. nach dem Deutschen Bankgesetze, wenn sie ausschließlich oder nebenher in 
Deutscher Währung lauten, bei Strafe verboten ist, gelten B. im Allgemeinen als 
Zahlungsmittel, wenngleich Niemand zu deren Annahme verpflichtet ist, und eine 
solche Verpflichtung selbst für Staatskassen nach dem Deutschen Bankgesetz nicht 
begründet werden kann. Die Auffassung des Preuß. LR., welches die B. mit an- 
deren Inhaberpapieren (z. B. Pfandbriefen, Aktien 2c.) zum Kapitalsvermögen 
rechnet, stimmt mit der heutigen Rechtsanschauung nicht mehr überein. „Bloße 
Werthpapiere“ — sagt Knies mit Recht — „kann man immer nur „an Zah- 
lungsstatt“ geben. Mit „frei cirkulirenden“ Noten dagegen macht man, wenn 
sie genommen werden, ebenso rechtsgültig eine Zahlung, wie z. B. in Deutsch- 
land mit frei cirkulirenden Goldmünzen, die nicht zum Deutschen Währungsgelde 
gehören.“ Daher werden B. hinsichtlich der Strafbarkeit der Fälschung oder Ver- 
fälschung dem Papiergeld gleichgeachtet. — Ein wichtiger Unterschied zwischen 
beiden bleibt aber immer die stete Einlösbarkeit der B. Selbst da, wo die 
B. gesetzliches Zahlungsmittel bildet (so die B. der Bank von England und 
der Landbanken in England, nicht in Schottland und Irland, seit 1833, die 
Noten der Belgischen Nationalbank seit 1873), muß doch die Bank selbst 
ihre B. nicht nur stets in Zahlung nehmen, sondern auf Verlangen jederzeit in 
Währungsgeld (ohne Kompensationsrecht) einlösen, während die Verpflichtung zur 
Einlösung von Papiergeld, wo sie im Gesetze ausgesprochen ist, regelmäßig nur auf 
dem Papiere steht oder doch keinerlei Vorkehrungen zu ihrer Erfüllung in größerem 
Umfange getroffen sind. Jene Eigenschaft (als „legal tender“ bzw. „offre réelle“) 
besteht nur so lange, als die Bank ihre Einlösungspflicht erfüllt. Auch der wirk- 
liche Zwangskurs der B. im Verhältniß zu der emittirenden Bank 
(wie einstweilen noch in Oesterreich hinsichtlich der Noten der Oesterreichisch- 
Ungarischen Bank) macht die B. noch nicht völlig zum Papiergelde, sondern 
hat nur den Charakter eines Moratoriums, neben welchem die B. im Uebrigen 
ihre materiellen Grundeigenschaften behält. — Gleichwol hat die nahe Ver- 
wandtschaft der B. mit dem Papiergelde dahin geführt, daß das B.-Wesen in 
weitem Umfange durch die Gesetzgebung unter die Kontrolle des Staats 
gestellt ist. In manchen Ländern (z. B. Oesterreich, Frankreich, Holland, Ruß- 
land, Schweden, Norwegen, Dänemark) steht das Recht zur Notenausgabe nur einer
	        
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