Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Abschlagsvertheilung. 21 
ihr gesetzliches Pflichttheils- und Notherbenrecht gegen ihn, konkurriren bei seinem 
Tode nicht mit den Kindern zweiter Ehe und kommen, wenn solche nicht vorhan- 
den, gegenüber dem zweiten Ehegatten nur als Verwandte, nicht aber als die Kinder 
des parens binubus in Betracht. Die Einzelschichtung wirkt in der Regel ebenfalls 
als vollständige Abfindung, so daß der Abgefundene auch mit seinen in der Ge- 
meinschaft verbliebenen Geschwistern nicht mehr konkurrirt. „Was in der Were er- 
stirbt, bleibt in der Were."“ 
Das Recht der A. richtet sich nach dem Rechte des ersten Wohnfitzes der Ehe- 
gatten. Hinsichtlich der Form kommt daneben das Recht des Vormundschafts- 
gerichts und, in favorem negotil, das des Schichtungsortes in Anwendung. 
Lit.: Neubauer, Das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht, 1879. — Schröder, 
Geschichte des ehel. Güterrechts II, 2, 112 ff., 116 ff. II, 3, 146 ff. — Roth, Bayer. Civ.R., I. 
§§ 63—65. — Förster, Theorie u. Praxis d. Preuß. Priv. R., 3. Aufl. III, 563 ff. — Heife u. 
Cropp, Jur. Abh. II, 571 ff. — Pauli, Abh. a. d. Lübisch. Rechte, II. §§ 25—39. — Zeitschr. 
f. Deutsches R., VI, 225 ff. — Berck, Das Brem. Güterrecht d. Eheg., 338 ff., 358 ff. — Post, 
Das Sammtgut, 2. Aufl. 14 ff. 55 ff. 68 ff. — Peterssen, D. ehel. Güterr. d. Fürstenth. Osna- 
brück, S. 175 ff. — Deiters, Ehel. Gütergemeinsch un. d. Münster. Provinzialr., S. 260 ff. 
— Kraut, Vormundschaft, II, 592 ff. — Lehrbücher d. Deutsch. Priv. R. 
R. Schröder. 
Abschlagsvertheilung (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 90) ist nach der Deutschen 
KO. eine prozentmäßige Vertheilung flüssiger Bestände der Theilungsmasse an die 
aus letzterer zu befriedigenden Gläubiger. Der A. können im Konkurse mehrere er- 
folgen, sie sollen nämlich nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins statt- 
finden, sowie hinreichende baare Masse vorhanden ist, und ohne daß auf Erheblichkeit 
der Dividende oder andere Rücksichten, namentlich nicht Hinstand von Prüfung und 
Feststellung anderer Forderungen, deren Inhaber vielmehr durch die A. zu mög- 
lichster Beschleunigung der Feststellung angespornt werden sollen, irgend Bedacht zu 
nehmen wäre. Die A. werden vom Konkursverwalter, welcher, wo ein Gläubiger- 
ausschuß besteht, dessen Genehmigung einzuholen hat, beschlossen, geplant und 
schließlich vollzogen, vorbehältlich der Aufsichtsbefugnisse des Konkursgerichts über 
den Verwalter. Ist eine A. beschlossen, so hat der Verwalter im Anhalt an die 
(ihm abschriftlich mitgetheilte) Gläubigertabelle ein Verzeichniß der bei der A. zu 
berücksichtigenden Forderungen anzufertigen und zur Einsicht der Betheiligten auf 
der Gerichtsschreiberei niederzulegen, auch gleichzeitig die Summe der Forderungen 
und den für die Vertheilung verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu 
machen. In jenes Verzeichniß sind die festgestellten Forderungen, unbedingte und be- 
dingte und zwar letztere wie erstere zum vollen Betrage, ferner Forderungen, für 
welche ein mit Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurtheil oder ein 
Vollstreckungsbefehl vorliegt, aufzunehmen, — nicht festgestellte Forderungen aber nicht 
und nachträglich nur dann, wenn die Inhaber binnen einer „Ausschlußfrist“ von zwei 
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verzeichnisses dem Verwalter die Er- 
hebung der Feststellungsklage für einen bestimmten Betrag oder die Aufnahme des 
bisherigen Prozesses, bezw. als Absonderungsberechtigte ihren Verzicht oder den Aus- 
fall ihrer Forderung nachgewiesen, oder mindestens bei betriebener Veräußerung 
den zu vermuthenden Ausfall glaubhaft gemacht haben. Der Verwalter hat, ab- 
gesehen von der Berichtigung etwaiger Irrthümer, auf Grund solcher Nachweise 
das Verzeichniß innerhalb drei Tagen nach Ablauf der Ausschlußfrist abzuändern 
und das abgeänderte Verzeichniß wieder auf der Gerichtsschreiberei auszulegen. 
Einwendungen gegen das Verzeichniß sind binnen einer Woche nach Ende der 
Ausschlußfrist beim Konkursgericht zu erheben, dessen Entscheidung von Amtswegen 
zuzustellen und auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist und binnen zwei Wochen 
vom Tage der Niederlegung an mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden 
kann. Auf Antrag des Gemeinschuldners kann das Gericht eine A. wegen eines
	        
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