Abschlagsvertheilung. 21
ihr gesetzliches Pflichttheils- und Notherbenrecht gegen ihn, konkurriren bei seinem
Tode nicht mit den Kindern zweiter Ehe und kommen, wenn solche nicht vorhan-
den, gegenüber dem zweiten Ehegatten nur als Verwandte, nicht aber als die Kinder
des parens binubus in Betracht. Die Einzelschichtung wirkt in der Regel ebenfalls
als vollständige Abfindung, so daß der Abgefundene auch mit seinen in der Ge-
meinschaft verbliebenen Geschwistern nicht mehr konkurrirt. „Was in der Were er-
stirbt, bleibt in der Were."“
Das Recht der A. richtet sich nach dem Rechte des ersten Wohnfitzes der Ehe-
gatten. Hinsichtlich der Form kommt daneben das Recht des Vormundschafts-
gerichts und, in favorem negotil, das des Schichtungsortes in Anwendung.
Lit.: Neubauer, Das in Deutschland geltende eheliche Güterrecht, 1879. — Schröder,
Geschichte des ehel. Güterrechts II, 2, 112 ff., 116 ff. II, 3, 146 ff. — Roth, Bayer. Civ.R., I.
§§ 63—65. — Förster, Theorie u. Praxis d. Preuß. Priv. R., 3. Aufl. III, 563 ff. — Heife u.
Cropp, Jur. Abh. II, 571 ff. — Pauli, Abh. a. d. Lübisch. Rechte, II. §§ 25—39. — Zeitschr.
f. Deutsches R., VI, 225 ff. — Berck, Das Brem. Güterrecht d. Eheg., 338 ff., 358 ff. — Post,
Das Sammtgut, 2. Aufl. 14 ff. 55 ff. 68 ff. — Peterssen, D. ehel. Güterr. d. Fürstenth. Osna-
brück, S. 175 ff. — Deiters, Ehel. Gütergemeinsch un. d. Münster. Provinzialr., S. 260 ff.
— Kraut, Vormundschaft, II, 592 ff. — Lehrbücher d. Deutsch. Priv. R.
R. Schröder.
Abschlagsvertheilung (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 90) ist nach der Deutschen
KO. eine prozentmäßige Vertheilung flüssiger Bestände der Theilungsmasse an die
aus letzterer zu befriedigenden Gläubiger. Der A. können im Konkurse mehrere er-
folgen, sie sollen nämlich nach Abhaltung des allgemeinen Prüfungstermins statt-
finden, sowie hinreichende baare Masse vorhanden ist, und ohne daß auf Erheblichkeit
der Dividende oder andere Rücksichten, namentlich nicht Hinstand von Prüfung und
Feststellung anderer Forderungen, deren Inhaber vielmehr durch die A. zu mög-
lichster Beschleunigung der Feststellung angespornt werden sollen, irgend Bedacht zu
nehmen wäre. Die A. werden vom Konkursverwalter, welcher, wo ein Gläubiger-
ausschuß besteht, dessen Genehmigung einzuholen hat, beschlossen, geplant und
schließlich vollzogen, vorbehältlich der Aufsichtsbefugnisse des Konkursgerichts über
den Verwalter. Ist eine A. beschlossen, so hat der Verwalter im Anhalt an die
(ihm abschriftlich mitgetheilte) Gläubigertabelle ein Verzeichniß der bei der A. zu
berücksichtigenden Forderungen anzufertigen und zur Einsicht der Betheiligten auf
der Gerichtsschreiberei niederzulegen, auch gleichzeitig die Summe der Forderungen
und den für die Vertheilung verfügbaren Massebestand öffentlich bekannt zu
machen. In jenes Verzeichniß sind die festgestellten Forderungen, unbedingte und be-
dingte und zwar letztere wie erstere zum vollen Betrage, ferner Forderungen, für
welche ein mit Vollstreckungsklausel versehener Schuldtitel, ein Endurtheil oder ein
Vollstreckungsbefehl vorliegt, aufzunehmen, — nicht festgestellte Forderungen aber nicht
und nachträglich nur dann, wenn die Inhaber binnen einer „Ausschlußfrist“ von zwei
Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Verzeichnisses dem Verwalter die Er-
hebung der Feststellungsklage für einen bestimmten Betrag oder die Aufnahme des
bisherigen Prozesses, bezw. als Absonderungsberechtigte ihren Verzicht oder den Aus-
fall ihrer Forderung nachgewiesen, oder mindestens bei betriebener Veräußerung
den zu vermuthenden Ausfall glaubhaft gemacht haben. Der Verwalter hat, ab-
gesehen von der Berichtigung etwaiger Irrthümer, auf Grund solcher Nachweise
das Verzeichniß innerhalb drei Tagen nach Ablauf der Ausschlußfrist abzuändern
und das abgeänderte Verzeichniß wieder auf der Gerichtsschreiberei auszulegen.
Einwendungen gegen das Verzeichniß sind binnen einer Woche nach Ende der
Ausschlußfrist beim Konkursgericht zu erheben, dessen Entscheidung von Amtswegen
zuzustellen und auf der Gerichtsschreiberei niederzulegen ist und binnen zwei Wochen
vom Tage der Niederlegung an mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden
kann. Auf Antrag des Gemeinschuldners kann das Gericht eine A. wegen eines