Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Baumeister — Baurecht. 237 
Partikularrechtlich sind diese aber vielfach hinsichtlich der Pfarrkirchen und Pfarr- 
häuser modifizirt; so hat in Oesterreich und Preußen der Patron ohne Rücksicht 
auf einen etwaigen Bezug kirchlicher Einkünfte bei Unzulänglichkeit der Fabrika. 
sofort für bestimmte Leistungen (baare Auslagen, resp. eine Quote der Baukosten) 
einzutreten, während das Französisch-Rheinische R. die fubsidiäre Verpflichtung auf 
die Civilgemeinden gelegt hat. — Der Umfang der Haftbarkeit der Verpflichteten 
bestimmt sich nach dem Gemeinen katholischen Kirchenrecht folgendermaßen: die 
Fabrika haftet nicht blos mit ihren Zinsen, sondern das Kapital derselben kann 
auch insoweit angegriffen werden, als noch ein für die Bestreitung der sächlichen 
und persönlichen Ausgaben des Gottesdienstes ausreichender Fonds übrig bleibt. 
Was die in zweiter Linie wegen des Bezuges von kirchlichen Einkünften neben ein- 
ander haftenden Personen betrifft, so wird ihre proratarische Pflicht nach Maßgabe 
ihrer jährlichen nach einem Durchschnittsbetrage festzustellenden, beitragspflichtigen 
Bezüge bestimmt. Bei den Parochianen geschieht die Vertheilung gewöhnlich nach 
dem für die Gemeindelasten bestehenden Maßstab. Diese Grundsätze gelten für 
Neubauten, Erweiterungen und Reparaturen der gedachten kirchlichen Gebäude. 
Jedenfalls müssen die Kosten für die zum Gebrauche des Gebäudes als solchen noth- 
wendigen und wesentlichen Bestandtheile (also z. B. für den Hauptaltar) von den 
Verpflichteten bestritten werden, während hinsichtlich der Beschaffung der sonstigen 
Kircheneinrichtung (z. B. der Orgeln, Glocken, Kirchenstühle 2c.) eine große Mannig- 
faltigkeit der Gesetzgebung und des Gewohnheitsrechts, in Ermanglung derartiger 
Normen aber in der Praxis mancher Streit (s. Seuffert, Arch. Bd. 4. Nr. 73; 
12. Nr. 301; 14. Nr. 48) herrscht. Dagegen umfaßt die Pflicht zur B. jeden- 
falls nicht die Verbindlichkeit zur Tragung der Kosten für die Anschaffung der 
nicht in Verbindung mit dem Gebäude stehenden gottesdienstlichen Geräthschaften 
und Utensilien (wie z. B. der Meßgewänder und sonstigen Paramente). 
Ueber die Personen der Verpflichteten nach evangelischem Kirchenrecht ist gleich- 
falls a. a. O. S. 686 das Nöthige bemerkt. Die partikularrechtlichen Abweichungen 
sind hier mitunter dieselben, die für das katholische Kirchenrecht vorkommen, weil, 
wie z. B. durch das Preuß. LR., die Verhältnisse beider Konfessionen in einem 
einheitlichen staatlichen Gesetz geregelt find. Eine prinzipielle Abweichung der Grund- 
auffassung des bestehenden evangelischen Rechts von dem katholischen dahin, 
daß die Baupflicht der Parochianen aus dem allgemeinen Prinzip, daß die Gemeinde 
ihre kirchlichen Anstalten zu erbauen und zu erhalten habe, herfließe (s. Herr- 
mann), läßt sich historisch nicht nachweisen, wenngleich jenes Prinzip für eine 
Neugestaltung des lirchlichen Steuerwesens gewiß als richtig anerkannt werden muß. 
Lit.: Permaneder, Die Kirchl. Baulast nach Gem. kan. u. Bayer. R., 2. A. München 
1856. — Herrmann, Zur Lehre von den Kirchenlasten, in Ztschr. f. D. R., Bd. XVIII. 
S. 29 ff. « P. Hinschius. 
Baumeister, Hermann, 5 4. I. 1806, 17. IV. 1877 zu Hamburg, 
Präsident des Obergerichts, eine der einflußreichsten Persönlichkeiten, hervorragend 
als Jurist und Richter. » 
Schriften: Das Anwachsungsrecht unter Miterben nach Röm. R., Tüb. 1829. — Drei 
Art. über summarische Prozesse in Hamburg, 1846. — Ueber d. Entsch. Deput. zwischen Rath 
u. Bürgerschaft, 1846. — Bemerk. z. Strafsgesetzgebung, Leipz. 1847. Blicke auf einzelne 
Gegenstände des Hamb. R., 1852. — Privatrecht d. freien u. Hansestadt Hamburg, 1856. — 
Die halböff.-milden Stiftungen in Hamburg, 1869. — Ueber Injurien, Berlin 1880 (in d. 
Sammlung gem. wiss. Vorträge). · . 
Lit.: Hamb. Korrespondent 1877, Nr. 91, vom 18. April. — Binding, Normen, II. 
36, 41, 89, 109, 187. Teichmann. 
Baurecht im subjektiven Sinn ist die Befugniß des Grundeigenthümers, auf 
seinem Eigenthum beliebig zu bauen, d. h. beliebige Anlagen über und unter dem 
Boden zu errichten und zu haben, weiterhin aber auch die Befugniß, die auf seinem 
Eigenthum errichteten Bauten beliebig zu benutzen. B. im objektiven Sinn ist der
	        
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