Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

242 Baurecht. 
sich das Gesetz nicht aus, verweist vielmehr auf die bestehenden Rechte; soweit nach 
diesen privatrechtliche Ansprüche begründet sind, kann die Klage nur auf Herstellung 
von sichernden Einrichtungen, eventuell auf Schadloshaltung gerichtet werden 
(*5 26). Daß ein solcher Anspruch statthaft sei, sagen ausdrücklich (nach dem Vor- 
gang der Französischen und Belgischen Gesetzgebung und Rechtsprechung: Vilain, 
Traité de la police des établissements dangereux, insalubres ou incommodes, 
1857) das BGB. für das Königr. Sachsen § 358 und die Württemb. Bau-Ordn. 
Art. 65; das von diesen beiden Gesetzen ausgesprochene Verbot, Vorrichtungen 
auf einem Grundstück zu haben, wodurch anderen Grundstücken Dampf, Rauch u. dgl. 
in ungewöhnlicher Weise zugeführt wird, hat angesichts des sehr umfassenden Ver- 
zeichnisses der konzessionsbedürftigen Gewerbe in § 16 der RGewerbe-Ordn. kaum 
eine weitere Bedeutung, als daß dadurch die Schadenersatzpflicht ausgesprochen 
wird; mehr als einen Schadenersatzanspruch scheint nach den Mittheilungen von 
Koch, Kommentar zum Preuß. LR., I. S. 381, 420 auch die Preuß. Praxis 
nirgends zu gewähren. Den schädlichen und gefährlichen Werken sind von dem 
Württemb. Gesetz ausdrücklich diejenigen Anlagen beigezählt, „welche durch Er- 
schütterung des Bodens auf andere Grundstücke nachtheilig wirken". Privatrecht- 
licher Schutz gegen Anlagen, welche blos durch Erregung von Geräusch lästig werden, 
besteht nicht; polizeilich kann ein solcher Betrieb in gewissen Fällen (RGewerbe-Ordn. 
§ 27) beschränkt oder untersagt werden; eine gleichfalls rein polizeiliche Maßregel 
ist die durch § 23 der RGewerbe-Ordn. der Landesgesetzgebung, bzw. den Orts- 
statuten nachgelassene Befugniß, die in § 16 bezeichneten Gewerbeanlagen auf ein- 
zelne Ortstheile zu konfiniren. — Welche Wirkung hat die Priorität des 
Bauens, bzw. der Errichtung einer gefährlichen 2c. Anlage? Greifen die Bau- 
beschränkungen auch dann Platz, wenn die Anlage den Nachbargrundstücken erst 
durch die mit oder auf denselben vorgenommenen Veränderungen lästig, gefährlich 
oder schädlich wird? Bezüglich der öffentlich-rechtlichen, der im Interesse des 
Gemeinwohls bestehenden Beschränkungen ist diese Frage verneint durch die Re- 
werbe-Ordn. §§ 25, 51: die Genehmigung einer Anlage bleibt in Kraft, so lange 
nicht an der Betriebsstätte oder im Betrieb der genehmigten Anlage Aenderungen 
vorgenommen werden, die Schließung der Anlage „wegen überwiegender Nachtheile 
und Gefahren für das Gemeinwohl“ kann nur gegen Entschädigung erfolgen. 
Für die civilrechtlichen Ansprüche folgt hieraus an sich noch nichts; Ihering 
(Jahrb. a. a. O. S. 127) will diese Ansprüche der Nachbarn unbeschränkt lassen: 
„Die Fabriken mögen, wie die Schinder (1) sich in die Einsamkeit zurückziehen."“ 
Die Deutsche (einschließlich der Partikular-) Gesetzgebung spricht sich über die 
Frage nicht aus; ist die Beschränkung des Nachbars in der Abwehrung von Stö- 
rungen (in seinem Luftraum u. dgl.) als Singularität aufzufassen, so ist dieselbe 
zu bejahen, — zu verneinen dagegen, wenn die Beschränkung des Eigenthümers 
in der beliebigen Benutzung seines Eigenthums als Abweichung von den Konse- 
quenzen des Eigenthumsbegriffs angesehen wird. Letztere Auffassung dürfte die 
richtigere sein; die rücksichtslose Verfolgung des eigenen Rechts ist zwar vom 
privatrechtlichen Standpunkt berechtigt, aber mit dem Nebeneinanderleben der 
Bürger, mit dem Gemeinwohl unverträglich und darum durch das öffentliche 
Recht beschränkt; dieses hat vor Allem den Besitzstand zu schützen, wenn er kein 
widerrechtlicher ist (nec vi, nec clam, nec precario, vgl. RGewerbe-Ordn. § 52); 
widerrechtlich aber ist er nicht, wenn er sich mit Genehmigung der Organe des 
öffentlichen Rechts und ohne Widerspruch der Nachbarn gebildet hat. 
III. Das Verfahren in Bausachen und Baustreitigkeiten ist nach 
heutigem Recht ein vielfach anderes als nach Römischem, in nothwendiger Folge 
der veränderten Organisation der Justiz= und Polizeiverwaltung, insbesondere der 
im modernen Staat, wenn auch zur Zeit noch unvollkommen, durchgeführten 
Trennung von Justiz und Verwaltung, und der Aufstellung besonderer Behörden
	        
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