Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Abschoß. 23 
Bestimmungen der RCPO. über das Theilurtheil, welches in der Regel gefällt 
werden muß, wenn nur ein Theil des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Im 
WR. heißt es auch für geringfügige Beträge: Abschlag ist gute Zahlung, sofern 
zur Verfallzeit der Bezogene oder der Aussteller eines eigenen Wechsels zahlt, sonst 
nicht. Die Zweckmäßigkeit der Vorschrift ist bestritten. (Loewy, Hartmann.) Im 
handelsrechtlichen Verkehr gehen thatsächlich oft Theillieferung und Theilzahlung 
Hand in Hand, nicht aber ist die leitende Rechtsregel geändert. „Art. 359 HG#B. 
bestimmt nur, daß, wenn ein Vertrag bereits zum Theil erfüllt ist, und nun in Bezug 
auf den noch nicht erfüllten Theil Verzug eines Kontrahenten eintritt, es von 
der Theilbarkeit — der Vertragsleistung abhängen soll, ob der nicht säumige Kon- 
trahent — von „dem ganzen Vertrage oder nur von dem nicht erfüllten Theile 
desselben abgehen darf.“ ROP. Entsch. 8, 77. Nach Preuß. R. kann der 
Schuldner eine ihm zustehende Kündigung rechtsgültig auf einen Theil richten; 
der Gläubiger darf dann aber mit Kündigung des Ganzen antworten. Noth end- 
lich kann zur Annahme von A. zwingen, so bei Geltendmachung des benetci 
competentiae (Thl. I, S. 421), nach Franz. R. sogar jederzeit vermöge vorsichtiger 
Erwägung der Lage des Schuldners durch den Richter, und zu demselben Resultat 
können die Beschränkungen führen, welche die RPO. der Zwangsvollstreckung da- 
durch auferlegt, daß sie gewisse Sachen und Forderungen des Schuldners derselben 
ganz oder theilweise entzieht, endlich auch der Konkurs des Schuldners. Wesentlich 
verschieden von der A. ist die Theilleistung, welche der Gläubiger nach manchen 
Rechten annehmen muß, wenn er für seine Forderung mehrere Solidar= oder Antheils- 
schuldner hat. Die Annahme einer A. enthält noch keine Befriistung für den Rest, 
doch unter Umständen die stillschweigende Genehmigung eines Akkordes (OSHG. 
10, 65); andererseits das Anbieten in der Regel ein stillschweigendes Anerkenntniß 
für den Rest und bewirkt dann eine Unterbrechung der Klagenverjährung, wichtig 
für deren kurze Fristen nach vielen neueren Gesetzen. Die A. selbst wirkt stets 
Unterbrechung der Verjährung, ausgenommen die Wechselverjährung. 
: CPO. § 273. 274. 318. 749. — W. Art. 38. 80. — Loewy, Arch f. d. W.= 
*F5fn t. 12 S. 42 ff. — HGB. Art. 359. 566 ff. 579. 588. 589. — Lamprecht. Arch. v. Busch. 
125 ff. — Preuß. L. I. 11. §§ 207 ff., 232. 20. § 174. 16. §§ 57—60. II. 6. §§ 98. 
97. — l v. 8. Febr. 1811. — Sächs. BG#. 5s 695. — C. civ. a. 1220. 1244. 1616.— 
C. com. a. 156. — Oesterr. BGB. S 1415. Gesterding, Ueber die Stückzahlung, Ausbeute, 
Bd. 3, S. 410 ff. Windscheid, Pandekten § 342. — Förster, Theorie u. Praxis, § 91, ; 
— K eburg Lehrb. des Preuß. Priv. R I. § 168. II. § 92. — Goldschmidt, HR. § 6 
Note 29. Schaper. 
Abschoß (census hereditarins, gabella hereditaria, detractus realis, Th. J. 
S. 486. 848) ist eine Abgabe, die von einer in das Ausland gehenden Erbschaft (parti- 
kularrechtlich — Preuß. LR. Th. II. Tit. 17, § 162 — und nach einigen Schrift- 
stellern auch Schenkung, Brautschatz, Vermächtniß) entrichtet wird. Der Ursprung 
dieser Abgabe ist in der im älteren Deutschen R. begründeten Rechtlosigkeit der 
Fremden zu suchen. Die einem Fremden zugefallene Erbschaft galt eben des- 
halb als erbloses Gut, welches der Kaiser einziehen konnte. Er durfte daher auch beie 
der Ausantwortung der Erbschaft davon eine Abgabe erheben. Das Recht hierzu 
ging später nicht nur auf die Territorialherren, sondern auch auf Stadtgemeinden, 
Gerichts= und Gutsherrschaften über. Durch den Bundesbeschluß vom 23. Juni 
1817 wurde diese Abgabe hinsichtlich des in einen Bundesstaat übergehenden Ver- 
mögens aufgehoben. Seitdem kann sie nur gegen außerdeutsche Staaten zur An- 
wendung gebracht werden. Auch diesen gegenüber ist sie fast durchweg durch, Ver- 
träge beseitigt, und selbst wo dies nicht der Fall ist, kommt sie kaum anders, als 
im Wege der Retorsion vor (vgl. Preuß. Kab.-O. v. 11. April 1822). 
Lit.: Bodmann, Pragm. Gesch., Grund u. inneres Territorialverhältniß des Sbzuas- 
u. Nachsteuer-Rechts, Mainz 1791. — Maurer, Gesch. d. Frohnhöfe (Erl. 1862), S. 96 ff. 
— Baumeister, Das Privatr. der Hansestadt Hamburg, II. S. 403. — Roth, Hiuckeisseh 
Privatr., I. S. 137 ff. Lewis.
	        
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