Abschoß. 23
Bestimmungen der RCPO. über das Theilurtheil, welches in der Regel gefällt
werden muß, wenn nur ein Theil des Anspruchs zur Entscheidung reif ist. Im
WR. heißt es auch für geringfügige Beträge: Abschlag ist gute Zahlung, sofern
zur Verfallzeit der Bezogene oder der Aussteller eines eigenen Wechsels zahlt, sonst
nicht. Die Zweckmäßigkeit der Vorschrift ist bestritten. (Loewy, Hartmann.) Im
handelsrechtlichen Verkehr gehen thatsächlich oft Theillieferung und Theilzahlung
Hand in Hand, nicht aber ist die leitende Rechtsregel geändert. „Art. 359 HG#B.
bestimmt nur, daß, wenn ein Vertrag bereits zum Theil erfüllt ist, und nun in Bezug
auf den noch nicht erfüllten Theil Verzug eines Kontrahenten eintritt, es von
der Theilbarkeit — der Vertragsleistung abhängen soll, ob der nicht säumige Kon-
trahent — von „dem ganzen Vertrage oder nur von dem nicht erfüllten Theile
desselben abgehen darf.“ ROP. Entsch. 8, 77. Nach Preuß. R. kann der
Schuldner eine ihm zustehende Kündigung rechtsgültig auf einen Theil richten;
der Gläubiger darf dann aber mit Kündigung des Ganzen antworten. Noth end-
lich kann zur Annahme von A. zwingen, so bei Geltendmachung des benetci
competentiae (Thl. I, S. 421), nach Franz. R. sogar jederzeit vermöge vorsichtiger
Erwägung der Lage des Schuldners durch den Richter, und zu demselben Resultat
können die Beschränkungen führen, welche die RPO. der Zwangsvollstreckung da-
durch auferlegt, daß sie gewisse Sachen und Forderungen des Schuldners derselben
ganz oder theilweise entzieht, endlich auch der Konkurs des Schuldners. Wesentlich
verschieden von der A. ist die Theilleistung, welche der Gläubiger nach manchen
Rechten annehmen muß, wenn er für seine Forderung mehrere Solidar= oder Antheils-
schuldner hat. Die Annahme einer A. enthält noch keine Befriistung für den Rest,
doch unter Umständen die stillschweigende Genehmigung eines Akkordes (OSHG.
10, 65); andererseits das Anbieten in der Regel ein stillschweigendes Anerkenntniß
für den Rest und bewirkt dann eine Unterbrechung der Klagenverjährung, wichtig
für deren kurze Fristen nach vielen neueren Gesetzen. Die A. selbst wirkt stets
Unterbrechung der Verjährung, ausgenommen die Wechselverjährung.
: CPO. § 273. 274. 318. 749. — W. Art. 38. 80. — Loewy, Arch f. d. W.=
*F5fn t. 12 S. 42 ff. — HGB. Art. 359. 566 ff. 579. 588. 589. — Lamprecht. Arch. v. Busch.
125 ff. — Preuß. L. I. 11. §§ 207 ff., 232. 20. § 174. 16. §§ 57—60. II. 6. §§ 98.
97. — l v. 8. Febr. 1811. — Sächs. BG#. 5s 695. — C. civ. a. 1220. 1244. 1616.—
C. com. a. 156. — Oesterr. BGB. S 1415. Gesterding, Ueber die Stückzahlung, Ausbeute,
Bd. 3, S. 410 ff. Windscheid, Pandekten § 342. — Förster, Theorie u. Praxis, § 91, ;
— K eburg Lehrb. des Preuß. Priv. R I. § 168. II. § 92. — Goldschmidt, HR. § 6
Note 29. Schaper.
Abschoß (census hereditarins, gabella hereditaria, detractus realis, Th. J.
S. 486. 848) ist eine Abgabe, die von einer in das Ausland gehenden Erbschaft (parti-
kularrechtlich — Preuß. LR. Th. II. Tit. 17, § 162 — und nach einigen Schrift-
stellern auch Schenkung, Brautschatz, Vermächtniß) entrichtet wird. Der Ursprung
dieser Abgabe ist in der im älteren Deutschen R. begründeten Rechtlosigkeit der
Fremden zu suchen. Die einem Fremden zugefallene Erbschaft galt eben des-
halb als erbloses Gut, welches der Kaiser einziehen konnte. Er durfte daher auch beie
der Ausantwortung der Erbschaft davon eine Abgabe erheben. Das Recht hierzu
ging später nicht nur auf die Territorialherren, sondern auch auf Stadtgemeinden,
Gerichts= und Gutsherrschaften über. Durch den Bundesbeschluß vom 23. Juni
1817 wurde diese Abgabe hinsichtlich des in einen Bundesstaat übergehenden Ver-
mögens aufgehoben. Seitdem kann sie nur gegen außerdeutsche Staaten zur An-
wendung gebracht werden. Auch diesen gegenüber ist sie fast durchweg durch, Ver-
träge beseitigt, und selbst wo dies nicht der Fall ist, kommt sie kaum anders, als
im Wege der Retorsion vor (vgl. Preuß. Kab.-O. v. 11. April 1822).
Lit.: Bodmann, Pragm. Gesch., Grund u. inneres Territorialverhältniß des Sbzuas-
u. Nachsteuer-Rechts, Mainz 1791. — Maurer, Gesch. d. Frohnhöfe (Erl. 1862), S. 96 ff.
— Baumeister, Das Privatr. der Hansestadt Hamburg, II. S. 403. — Roth, Hiuckeisseh
Privatr., I. S. 137 ff. Lewis.