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thums gegeben ist. Das Requifit der Entschuldbarkeit des Irrthums ist streitig.
Die condictio causa data causa non secuta hat die Rückgewähr einer Leistung zum
Gegenstand, die in der erklärten Voraussetzung eines künftigen nicht unsittlichen
Erfolges gegeben ist, welcher nicht eintritt, sei es durch Schuld des Empfängers,
sei es durch Zufall, abgesehen jedoch von dem Fall zufälliger Unmöglichkeit einer
für die Zukunft vorausgesetzten Handlung des Bereicherten. War der künftige Er-
folg ein vertragsmäßig zugesicherter, so liegt keine bloße Voraussetzung bei der Lei-
stung vor, und es ist die versprochene Leistung durch die Kontraktsklage zu erzwingen:
eine Kondiktion des Geleisteten findet nicht statt.
m Preuß. R. wird im Anschluß an den Satz, daß Niemand sich ohne be-
sonderes Recht die Vortheile fremder Sachen und Handlungen aneignen dürfe, die
nützliche Verwendung als selbständiges Klagefundament angesehen. Es bedarf also
für diesen Anspruch nicht der Existenz einer direkt gegen eine Zwischenperson er-
wachsenen Forderung. (Anderer Meinung ist jedoch Koch.) Die Klage aus der
nützlichen Verwendung absorbirt die condictio sine causa im engeren Sinne. Die
übrigen Kondiktionen sind wesentlich wie im Gemeinen R. geregelt, bei der con-
dictio indebiti kommt es auf Entschuldbarkeit des Irrthums nicht an; die con-
dictio ob turpem, zum Theil auch die ob injustam causam steht nicht dem Be-
nachtheiligten, sondern dem Fiskus zu. Das Sächs. BG. kennt die actio de in
rem verso gegen den Geschäftsherrn bei der negotiorum gestio und enthält für die
Kondiktionen Bestimmungen, welche dem Gemeinen R. entsprechen; für die con-
dictio indebiti fehlt das Requisit der Entschuldbarkeit des Irrthums. Außerdem
wird die Bereicherung in mehreren Fällen, z. B. bei Verpflichtungsunfähigen, als
ein Grund anerkannt, die sonst unbegründete Geschäftsklage auf den Betrag der
Bereicherung zuzulassen, auf welchen Betrag in anderen Fällen an sich begründete
Ansprüche beschränkt sind. Das Franz. R. kennt als B. die condeictio indebiti,
welche in allen Fällen irrthümlicher und wissentlicher Annahme einer Nichtschuld,
— auch bei irrthümlicher Zahlung einer fremden Schuld, sofern nur nicht die
Möglichkeit der Geltendmachung derselben gegen den wahren Schuldner durch Ver-
nichtung des Titels aufgehoben ist, — statt hat. Das Oesterr. R. kennt Rück-
forderung des aus Irrthum, und wäre es auch ein Rechtsirrthum, Geleisteten sowie
eine Klage auf Herausgabe Dessen, was ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines
Anderen verwendet worden ist. — Eine eigenthümliche B. gegen den durch Präjudiz
eines Wechsels zum Schaden des Wechselinhabers Bereicherten führt die Deutsche
WO. ein.
Gsgb. u. Lit.: Vgl. Sell, Versuche, Abth. I. 1833. — Windscheid, Lehre v. d.
Boraussfetzung. 1850; Ders. in Krit. V.JSchr. I 115. — Jacobi in Gerber u. Ihering
Jahrb . — Witte, Die B., 1859; Derf. in Gerber u. Ihering, Jahrb. V. 8
Voigt, Die condictiones *s causam, 1862. — D. 12, 4—7; 13, 1. — 15, 3 C. 4, * —
A. LR. I. 13 8§§ 262 ff., I. 16. 88 166 ff. — Sachf. BGB. 8 1519 ff., 1534 ff., 1540 #.
Lren ff. — C. civ. art. 1376 ss. — Oesterr. BG B. 8§ 1431—1436, 1041. * — D. WO
rt cius.
Bérenger, Alphonse Marie Marcellin Thomas, de la Dröme,
S 31. V. 1785 zu Valence, wurde 1831 Rath am Kassationshofe, 1839 Pair de
France, 1849 Président de la chambre civile à la cour de Cassation, schied 1860
aus, 7 1866 zu Paris. Président de la Société de patronage de jeunes libérés.
Schriften: De la justice criminelle en France, 1818. — Rapport sur le systeme pé-
nitentiaire, 1836. — De la répression pénale, de ses formes et de ses effets, 1855. — Er
üübersetzte Justinian' 3 Novellen (Metz 1810, 1871) und gab Oeuvres de Barnave- 1843 heraus.
Lit:: Notice hist. par M. Felix Drouin, 1848. — Giraud in Séances et travaux de
T’Acad. t. CIX. 832—868. — Le tribunal et ia Cour de Cassation 1379). p. 161, 178, 235,
523. Teichmann.
Berg, Günther Heinrich von, verdienter Staatsmann und Schriftsteller,
S 27. XI. 1765, F als Oldenb. Minister 9. IX. 1843.