Bergbehörden. 277
Von seinen Schriften sind zu erwähnen: Das deutsche Polizeirecht, Hann. 1799—
1600. —Kbb. z. Erläut. d. rhein. Bundesakte, Hann. 1808. — Inr . 2. Rechtsfälle,
Lit.: Merzdorf in d. Allg. Deutsch. Biogr. II. 363. — Brockhaus.
Teichmann.
Bergbehörden. I. Nach den Grundsätzen des Gemeinen Deutschen
Bergrechts steht dem Landesherrn grundsätzlich kraft des Bergregals nicht nur
die Verleihung von Bergbaurechten, sondern auch eine intenfive Leitung des ge-
sammten Bergbaubetriebes zu, welche nur durch technisch befähigte, speziell dem
Bergfache dienende Behörden (Bergämter) geübt werden kann, denen naturgemäß
zugleich die Gerichtsbarkeit in Bergsachen und die Wahrnehmung der eigentlich fis-
kalischen Interessen beim Bergbaue (letzteres in Gemeinschaft mit den Zehnten-
ämtern) übertragen ist. Genügte zur Besorgung der eigentlichen Bergwerksdirektion
(der Haushalts= und Betriebsleitung) sowie der Zehnten= und sonstigen Abgaben-
angelegenheiten technische Bildung, so erforderte die Ausübung der Berggerichtsbar-
keit und zum Theil auch der Verleihungsgeschäfte juristische Befähigung eines Theils
der Bergamtsmitglieder, insbesondere des Bergmeisters (Amtsvorstandes) und Berg-
schreibers (Bergrichters, Justitiars). Ihnen standen für die technische Lokalaufsicht
die Geschworenen (Einfahrer), für die Besorgung des Grubenvermessungswesens die
Markscheider, für die Führung des Gegenbuchs (s. d. Art. Kux) der Gegenschreiber.
für die Prüfung der Erzgehalte der Bergwardein, für die Kontrolle des Gruben-
rechnungswesens der Rezeßschreiber zur Seite (gute Darstellung bei Hake, Kom-
mentar zu §§ 101 ff., 565 ff.). In einzelnen Ländern waren als nächste, ebenfalls
technisch und juristisch befähigte, Aufsichtsbehörden den (Revier-) Bergämtern Ober-
bergämter vorgesetzt.
II. Nachdem die neuere Deutsche Berggesetzgebung (s. d. Art.
Bergrecht) das Direktionsprinzip im Wesentlichen aufgegeben hat, ist eine Ueber-
wachung des Bergbaues durch öffentliche Beamte mit technischer Befähigung nur
noch in polizeilicher Hinsicht erforderlich. Andererseits haben auch die juristischen.
Geschäfte der B. sich ganz beträchtlich durch die Ueberweisung der Berggerichtsbar-
keit an die ordentlichen (bez. an besondere Berg-) Gerichtsbehörden vermindert und
betreffen hauptsächlich nur noch die Verleihung von Bergbaurechten und die damit
zusammenhängenden Geschäfte, die Gewerkschaftsaussicht, die Mitwirkung in Ex-
propriations= und Bergschädensachen. Dementsprechend sind im neueren Rechte an
die Stelle der früheren Revierbergämter technische Revierbeamte getreten und die
juristischen Geschäfte im Bergressort denjenigen, für größere Distrikte fungirenden
Kollegialbehörden (Oberbergämter, Berghauptmannschaften) übertragen worden,
welche die Aufsicht über jene Lokalbeamten auszuüben berufen sind. Im Einzelnen
ist Folgendes hervorzuheben:
A. Preußen (Berggesetz §§ 187 ff., vorher Gesetz v. 10. Juni 1861, betr.
die Kompetenz der Oberbergämter). Die B. sind: die Revierbeamten, die Ober-
bergämter, der Minister der öffentlichen Arbeiten (Gesetz v. 13. März 1879, Art. 2).
a) Die Revierbeamten handhaben insbesondere die Bergpolizei (die polizeiliche Be-
aufsichtigung des Betriebes, die Arbeiterpolizei, die bergpolizeilichen Anordnungen
in Fällen drohender Gefahr, die Maßregeln bei Unglücksfällen, die Konstatirung
der Uebertretung bergpolizeilicher Vorschriften) und erscheinen als Hülfsbeamte der
Staatsanwaltschaft (GVG. § 153; Min. Verf. v. 27. Jan. 1877); nächstdem
bereiten sie die vom Oberbergamte zu erledigenden Berechtigungssachen vor (durch
Annahme der Muthung, Berggef. § 12, Abs. 2, Untersuchung des Fundes, Gehör
etwaiger Bevorrechteter, Führung der Muthungsübersichtskarte, Bergges. § 20, Ab-
haltung der Schlußverhandlung über die Muthung, Bergges. § 28, nach Publi-
kation der Verleihungsurkunde Auflegung des Situationsrisses, Bergges. §8 35, 37,
Abhaltung des Vermessungstermins, Bergges. § 40, Prüfung von Konsolidations=
akten, Theilungs= und Tauschverhandlungen, Vorprüfung über Dampfkesselanlagen-