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der Praxis leicht zu unliebsamen Doppelstellungen Veranlassung geben kann — in
den meisten Ländern wenigstens noch unter der Oberaussicht derselben Mittelbehörden
und Ministerien, welche den öffentlichen B. erster Instanz übergeordnet sind; so in
Preußen, Königreich Sachsen (Ministerialinstanz), Bayern (in der Ministerialinstanz;
als Mittelstelle besteht eine besondere Generalbergwerks= und Salinendirektion),
Oesterreich (doch unterstehen die Salinenverwaltungen und in Ungarn sämmtliche
Montandirektionen den resp. Finanzministerien). Andererseits ist die Polizeiaufsicht
über den Bergbau des Grundeigenthümers in Deutschland nur theilweise
den B. zugewiesen (s. d. Art. Bergpolizeiy).
V. Die Markscheider, durch welche nach Deutschem Bergrechte die Ferti-
gung der rißlichen Unterlagen für den Bergbau (Grubenbilder 2rc.) geschehen muß,
sind nach dem heutigen Rechte der meisten Deutschen Länder zwar öffentlich autori-
sirte und beeidete Personen (freigegeben ist das Gewerbe, wie in Frankreich, in
Elsaß-Lothringen und Braunschweig), haben aber regelmäßig nicht mehr, wie früher
(s. #: I.), den Charakter eigentlicher Staatsbeamten. Nur in Bayern (Instr. v.
18. Aug. 1869) sind sie Beamte und in Oesterreich, wo sie „Bergbauingenieure“
heißen, gelten sie als Hülssorgane der B., zur Verpflockung der Grubenmaße, Er-
neuerung der Grenzzeichen und Grenzbestimmung in den Gruben (Gesetz v. 21. Juni
1871; Ministerialverordn. v. 23. Mai 1872). Für Preußen s. die allgemeinen
Vorschriften f. d. Markscheider v. 21. Dezbr. 1871 (Kletke, S. 165), für das
Königreich Sachsen die Verordn. v. 3. Dezember 1868; außerdem vgl. § 34 der
RGew. Ord. („Die Landesgesetze können vorschreiben, daß das Gewerbe der Mark-
scheider nur von Personen betrieben werden darf, welche als solche geprüft und kon-
zessionirt sind“). Leuthold.
Bergelohn kann gefordert werden, wenn im Falle einer Seenoth dritte
Personen Schiff oder Ladung gänzlich oder theilweise in Sicherheit bringen. Die
Höhe desselben ist im Streitfalle durch den Richter unter billiger Berücksichtigung
der Umstände, namentlich der aufgewendeten Bemühungen einerseits und des Werthes
der geborgenen Gegenstände andererfeits festzusetzen. Vorgeschrieben ist, daß der B.
niemals in einer Quote vom Werthe der geretteten Gegenstände bestimmt werden
und daß die Summe desselben nicht ein Drittel des Werthes dieser Gegenstände
übersteigen soll. Verträge, während der Gefahr über die Höhe des B. geschlossen,
unterliegen der Anfechtung wegen erheblichen Uebermaßes. Erfolgt die Bergung
durch ein anderes Schiff, so wird der B. zwischen Rheder, Schiffer und Schiffs-
besatzung in der Art getheilt, daß der Rheder die Hälfte, der Schiffer ein Viertel
erhält, während die Mannschaft das letzte Viertel nach Verhältniß ihrer Heuer
theilt. Die Besatzung des nothleidenden Schiffes hat keinen Anspruch auf B.,
weil ihre Bemühungen behufs der Rettung lediglich die Erfüllung einer ihr ob-
liegenden Pflicht sind; dagegen steht ihr der Fortbezug der Heuer während der
Zeit der Bergung zu. Die Forderung auf B. gewährt zunächst keine persönliche
Klage, sondern blos ein Recht auf Befriedigung aus den geborgenen Gegenständen,
an diesen aber haben die Bergenden die Rechte der Schiffsgläubiger. Das HGB.
unterscheidet zwischen Bergung und Hülfsleistung; bei ersterer wird vorausgesetzt,
daß sich die Schiffsordnung gelöst habe, so daß das ganze Unternehmen wesentlich
in der Hand der Rettenden liegt, also z. B. wenn die Besatzung das Schiff ver-
lassen oder die Ladung sich vom Schiffe getrennt hat. Bloße Hülfsleistung ist
vorhanden, wenn die Dienste dritter Personen bei einer Gefahr zu denen der Schiffs-
besatzung hinzutreten. Im Ganzen gelten für beide Fälle dieselben Bestimmungen,
doch soll der Hülfslohn immer auf einen geringeren Betrag festgesetzt werden, wie
ihn der B. unter gleichen Voraussetzungen erreicht haben würde. Modifikationen
der Grundsätze über B. können sich im Falle der Wiedernehmung eines vom Feinde
genommenen Schiffes sowie auf Grund völkerrechtlicher Verträge ergeben.