Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

26 Absonderung im Konkurse. 
Absonderung im Konkurse (v. Bar, Th. I. Suppl. S. 83) ist nach der 
Deutschen KO. die zum Zweck der Sonderbefriedigung außerhalb des Konkurses und 
im Wege gewöhnlicher Zwangsvollstreckung zu Gunsten gewisser Gläubiger erfolgende 
Trennung bestimmter Vermögensstücke oder Vermögensbestandtheile von der übrigen 
Konkursmasse, jedoch so daß ein nach der Befriedigung jener Gläubiger vor- 
handener Ueberschuß an die Konkursmasse fällt und an die Konkursgläubiger ver- 
theilt wird. A.-Berechtigte (Separatisten ex jure crediti) sind nach Gem. R. die 
Lehns-, Handlungs= und Erbschaftsgläubiger. Die Deutsche KO. (bezw. das Ein- 
führungsgesetz) bestätigt das Recht der Nachlaßgläubiger und Vermächtnißnehmer 
auf A. der bei der Konkurseröffnung vorhandenen Erbschaftsgegenstände, wo es nach 
Landesrecht besteht; unter der gleichen Bedingung anerkennt sie das Recht von 
Lehns-, Stammguts= und Fideikommißgläubigern auf abgesonderte Befriedigung 
aus der Lehns-, Stammguts= und Fideikommißmasse, sie hat für Handelsgesell- 
schaften und Genossenschaften ein selbständiges Konkursverfahren begründet und ge- 
währt Miteigenthümern, Gemeinschaftstheilhabern und Gesellschaftern des Gemein- 
schuldners, mit Ausnahme stiller Gesellschafter, das Recht abgesonderter Befriedigung 
ihrer aus solcher Gemeinschaft entstandenen Forderung aus dem bei der Aus- 
einandersetzung nach Abzug der Gemeinschaftsschulden ermittelten Antheil des Gemein- 
schuldners. Endlich hat sie die Realgläubiger, welche freilich auch jetzt noch durch 
die Konkurseröffnung zu unfreiwilliger Zwangsvollstreckung genöthigt werden, nach 
dem Vorgange der Preuß. KO. unter die A.-Berechtigten gestellt, wobei sie wegen 
der Immobiliargläubiger auf das bestehende Reichs= und Landesrecht verweist, für 
Faustpfandgläubiger den thatsächlichen Besitz oder die reale Möglichkeit ausschließ- 
licher Dispofition über den A.-Gegenstand fordert, ihnen in Beseitigung der legalen 
Pfandrechte eine Anzahl anderer Gläubiger gleichstellt und weitere durch Landes- 
gesetz gleichzustellen gestattei (s. d. Art. Faustpfand), auch Gläubiger, welche aus- 
ländischen Inhabern von Konkursobjekten Forderungen abtreten, damit dieselben 
dafür nach ausländischem Recht A. geltend machen, zum Ersatz des Nachtheils an 
die Konkursmasse verpflichtet. A.-Berechtigte können auf ihr Recht verzichten und 
wenn sie zugleich persönliche Gläubiger des Gemeinschuldners sind, als Konkurs- 
gläubiger auftreten oder doch für den Ausfall bei der abgesonderten Befriedigung 
Berücksichtigung als solche fordern und zwar schon bei Abschlagsvertheilungen 
(s. d. Art. Abschlagsvertheilung). Als A.-Berechtigte sind sie von der Anmeldung 
ihrer Forderungen im Konkurse befreit, brauchen die Sachen, die sie besitzen und 
bezüglich deren sie A. beanspruchen, nicht an die Masse abzuliefern, sondern nur 
von ihrem Besitze und ihrer Forderung dem Verwalter binnen einer vom Konkurs- 
gericht zu bestimmenden Frist Anzeige zu machen und auf Verlangen des Ver- 
walters ihm die Sachen vorzuzeigen und Abschätzung zu gestatten, müssen dagegen 
die Sachen, welche sie nicht besitzen, sowie die Forderungen, für welche sie die A. 
beanspruchen, dem Verwalter bezeichnen, widrigenfalls sie im Falle der Veräußerung 
nur Anspruch auf den Erlös erheben können und nach Ende der Vertheilungen 
auch diesen einbüßen. Die Anerkennung von Ansprüchen auf A. in wie außerhalb 
des Prozesses und die Aufnahme von Prozessen gegen den Gemeinschuldner, welche 
auf A. zielen, erfordern für den Verwalter, wo es sich um Beträge von mehr wie 
300 Mark Werth handelt, Genehmigung des Gläubigerausschusses und Benachrich- 
tigung des Gemeinschuldners. Die abgesonderte Befriedigung erfolgt im Wege der 
Civil-, nicht der Konkursvollstreckung und kann von dem Verwalter, wenn er nicht 
wegen Ueberlastung des Objekts von ihr absieht, bei dem zuständigen Gerichte be- 
trieben werden, wenn die Konkursmasse im Besitz oder der A.-Gläubiger zu gericht- 
licher Vollstreckung verpflichtet ist. Wenn dagegen der A.-Gläubiger im Besitze und, 
wie z. B. Pfandanstalten und Kreditinstitute, zu außergerichtlicher Befriedigung be- 
rechtigt ist, kann der Verwalter ihm durch das Konkursgericht eine Frist für solche 
Verwerthung bei Verlust derselben setzen lassen. Unter sich können die A.-Gläubiger
	        
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