Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

294 Bergrecht. 
hörden-System auftreten, in Frankreich, England ꝛc. den allgemeinen Regie- 
rungsbehörden zugeordnet erscheinen. Das Nähere hierüber enthält d. Art. Berg- 
behörden. Die Bergwerksbesitzer sind verpflichtet, der Behörde über alle Ange- 
legenheiten des Bergwerks die zur Aufsichtsführung erforderliche Auskunft, insbesondere 
auch die nöthigen statistischen Angaben zu liefern (Oesterreich § 186, Preußen 
§ 79, Sachsen § 64). Alle Bergbau treibenden Gesellschaften haben die Personen 
ihrer Vertreter der Bergbehörde anzuzeigen, solche Gesellschaften, deren Vertretung 
nicht schon (wie bei Gewerkschaften, Aktiengesellschaften) gesetzlich vorgesehen ist, 
haben Repräsentanten zu bestellen; ebenso im Auslande (in Preußen: außerhalb des 
Reichsgebiets, Zeitschr. für Berg-, Hütten= und Salinen-Wesen 1879 A. S. 54) wohnende 
Alleineigenthümer. Epventuell Bestellung eines Offizialvertreters (Frankreich 1838 
§ 7; Oesterreich § 188; Preußen § 134; Sachsen § 16). Nächstdem findet 
II. die Abgabenerhebung beim Bergbau theilweise nach besonderen Grund- 
sätzen statt. Während nach älterem Rechte vom Bergbaue das Ouatember= und 
Rezeßgeld, sowie der (freilich im vollen Umfange meist nur bei edlen Metallen 
erhobene, in Preußen durch Gesetz vom 12. Mai 1851 allgemein auf den Zwan- 
zigsten ermäßigte) Bruttozehnte an den Regalherrn zu bezahlen war, unterliegt 
gegenwärtig der Bergwerksbetrieb entweder der nach den allgemeinen Steuergesetzen 
ausfallenden Einkommensteuer (so in Bayern, Sachsen, Württemberg, Oesterreich) 
oder einer besonderen Bergwerkssteuer vom Reinertrage. Letztere wird erhoben in 
Frankreich (und Oberitalien; redevance proportionelle) in Höhe von 5 Prozent 
des Reinertrags und sollte dort urspünglich in einen besonderen Fonds zur Unter- 
stützung von Bergwerken fließen; Abonnements sind zulässig; über das Einschätzungs- 
verfahren siehe Dekret vom 6. Mai 1811, die Jurisprudenz in ann. des mines 1878, 
S. 28. In Elsaß-Lothringen ist die redevance proportionelle auf 2 Prozent herab- 
gesetzt. In Preußen wird (seit 1. Januar 1865 auch links des Rheines) auf Grund 
der verschiedenen Bergwerkssteuergesetze (abgedruckt u. a. bei Klostermann, 
Komment., S. 368 ff.; hauptsächlich Gesetz vom 20. Oktober 1862) eine Brutto- 
steuer von 2 Prozent des Werthes der Bergwerksproduktion zur Zeit des Absatzes 
(unter Anrechnung der Transport= und Aufbereitungskosten) erhoben, welche auf der 
linken Rheinseite und in den 1867 erworbenen Landestheilen eine einheitliche Steuer 
ist, in den alten Landen rechts des Rheines in eine Aufsichts= und eine Bergwerks- 
steuer von je 1 Prozent zerfällt. Eisenbergwerke find frei von diesen Abgaben, 
ebenso die Unternehmungen auf Steinfalz, die mit diesem auf der nämlichen Lager- 
stätte vorkommenden Salze und Soolquellen, welche der Salzabgabe (Bundesgesetz 
vom 12. Oktober 1867) unterliegen. Der Bergbau (mit Ausnahme des fiskali- 
schen), welcher im Kreise betrieben wird, kann ohne Rücksicht auf das Domizil des 
Unternehmers zu den Kreisabgaben herangezogen werden, Doppelbesteuerung ist 
ausgeschlossen (Kreis O. vom 13. Dezember 1872, §§ 14 ff. und dazu Erkenntnisse 
des Oberverwaltungsger. in Entsch. IV. S. 26 und 37, sowie vom 26. Septbr. 
1878). Abgesehen von Preußen wird außerdem noch von den verliehenen Berg- 
werken eine Grubenfeldsteuer (Maßengebühr, redevance fize) erhoben, 
welche ähnlich dem Quatember= und Rezeßgelde des älteren Rechts sich nach der 
Feldesgröße bestimmt und theils als Aequivalent für die Verleihung erscheint, theils 
zur Verhütung einer Feldessperre (welche insbesondere in Ländern ohne Feldesmaxi- 
mum zu fürchten ist, s. d. Art. Grubenfeld) dienen soll. Sie wird auch von 
fristenden Gruben erhoben. Im Königr. Sachsen (Gesetz vom 10. Oktober 1864) 
beträgt sie jährlich 1 Mark 20 Pf. bei Verleihung auf alle metallischen Mineralien, 
80 Pf. bei Verleihung auf die niederen Metalle, für die Maßeinheit von 4000 am (bei 
Seifenwerken 40 000, bei Halden und Wäschschlämmen 400 000). In Oesterreich 
wird nach der kaiserlichen Verordnung vom 29. März 1866 eine Maßengebühr 
von 4 fl. 5. W. per einfaches Maß erhoben, in Ungarn gilt diese Abgabe 
fort; in Bayern wird per Hektar 28 Af. bei Geviertfeldern und ebensoviel
	        
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