Beschlagnahme der Papiere. 315
wesende zuständig ist, ernannten Güterpfleger übergeht. Die Aufhebung erfolgt,
wenn ihr Zweck wegfällt, und ist durch dieselben Blätter bekannt zu machen, durch
welche die B. veröffentlicht ward. Daneben statuirt die Deutsche Straf PO. gegen
Abwesende, wenn die That nur mit Geldstrafe und Einziehung bedroht ist, die B.
auch als Mittel zur Sicherung der Zwangsvollstreckung, welche nach den Vor-
schriften der CPO. über den dinglichen Arrest in Ausführung zu bringen ist. Diese
B., die namentlich auch gegen ausgetretene Militärpflichtige anwendbar ist, wird
vom zuständigen Richter verfügt und erstreckt sich zunächst nur auf so viele Gegen-
stände, als zur Deckung von Strafe und Prozeßkosten nach Ermessen des Richters
erforderlich scheinen. Ist eine Deckung aber in solcher Weise nicht ausführbar, so
kann durch Beschluß des Gerichts die B. des gesammten im Deutschen Reiche be-
findlichen Vermögens angeordnet werden, für welche die vorhin genannten Bestim-
mungen ebenfalls Platz greifen. Vgl. d. Art. Abwesende, Strafverfahren
egen.
8 iellen: P. G. O. Art. 206. — C. d'Instr. art. 465, 476. — Loi 31 mai 1854. —
Rötraf GB. §§ 93, 140. — RötrafPpO. s 325 ff., 332 ff., 480.
Lit.: Quistorp, Grunds. d. Peinl. R., § 829. — Kommentare zur D. Straf. PO. 1. I.
von Löwe, v. Schwarze. — John, Entw. z. e. Nd. Straf GB., S. * Wied
. Wieding.
Beschlagnahme der Papiere im Strafprozeß (John, Th. I. S. 784),
zu welcher auch die B. von Briefen und Telegrammen gehört, ist eine durch
die Besonderheit ihres Objekts ausgezeichnete arrestatorische Maßregel. Abgesehen
von der sogenannten vorsorglichen B., die durch gelegentliche Entdeckung bei
Verhaftung oder Durchsuchung 2c. veranlaßt wird und von welcher nach der Deutschen
Straf O. der Staatsanwaltschaft Anzeige zu machen ist, setzt diese B., wie jeder
Arrest, an sich eine richterliche Verfügung voraus. Der C. d'Instr. aber gestattet
sie nicht nur dem Richter, sondern auch der Staatsanwaltschaft und den Sicherheits-
behörden ohne jede Beschränkung, die Deutsche StrafP O. dem Richter nur wegen Gefahr
im Verzuge bei Vergehen und Verbrechen der Staatsanwaltschaft und denjenigen Polizei-
und Sicherheitsbehörden, welche Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft find, und letzteren
Behörden und Beamten auch nicht bezüglich Briefe, Postfsendungen und Telegramme,
welche bei Post= und Telegraphenämtern angehalten werden sollen. Die B ist an sich
bloße Ausführungsmaßregel; was durch sie verwirklicht wird, ist das Recht auf
Edition. Ein solches statuirt die Deutsche Straf PO. für alle Gegenstände, also
auch für Papiere, welche als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung
sein können oder der Einziehung unterliegen, befreit davon aber dritte Personen
bezüglich schriftlicher Mittheilungen, welche zwischen ihnen und dem Beschuldigten
gepflogen find, wenn sie wegen ihres Verhältnisses zu ihm vom Zeugniß befreit
sind, öffentliche Beamte und Behörden bezüglich aller Schriftstücke, deren Bekannt-
werden nach Erklärung ihrer obersten vorgesetzten Behörde für das Wohl des Reichs
oder eines Bundesstaats nachtheilig werden könnte, und Post= und Telegraphen-=
ämter bezüglich Briefe, anderer geschlossener Postsendungen und Telegramme, wenn
sie nicht an den Beschuldigten gerichtet sind oder nicht Thatsachen vorliegen, aus
welchen auf die Urheberschaft des Beschuldigten oder ihre Bestimmung für ihn ge-
schlossen werden kann. Wird die Edition geweigert, so tritt B. ein, sowie gegen
dritte Personen, soweit sie nicht zur Weigerung des Zeugnisses berechtigt sind, die
Anwendung der Zwangsmaßregeln, welche gegen Zeugen zulässig sind. Die B.
erstreckt sich an sich nur auf Papiere der angegebenen Art, nicht auf alle Papiere
einer Person oder eine unbestimmte Masse solcher; ein diese umfassendes Recht der
B. ist nur mit der Durchsuchung verbunden. Die B., welche in militärischen
Dienstgebäuden und auf Kriegsfahrzeugen, wenn es sich nicht um ausschließlich von
Civilpersonen bewohnte Räume handelt, nur durch Ersuchen der Militärbehörde,
immerhin aber auf Verlangen unter Mitwirkung der Civilbehörde erfolgen kann,