Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Beschwerde. 317 
brechung des Prozeßganges hindernd entgegenzutreten bestimmt ist. Demgemäß ist 
das Gebiet des Rechtsmittels ein genau begrenztes. Bei seiner Definirung ist zu 
unterscheiden: 
1) Die B. innerhalb des durch die CPO. geregelten Prozeßgangs. Hier ist 
sie zulässig: 
a) in allen denjenigen Fällen, in welchen die CPO. sie ausdrücklich ge- 
stattet und zwar bald als sofortige, bald als einfache. Als erstere ist sie zugelassen, 
unter Ausschluß jedes anderen Rechtsmittels gegen Entscheidungen, welche sämmtlich 
die Natur eines Urtheils haben, nämlich gegen die Zwischenurtheile, durch welche 
über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention (§ 68), über die Ver- 
pflichtung eines Rechtsanwalts zur Rückgabe der ihm vom Gegner eingehändigten 
Urkunden (F 126) und über die Rechtmäßigkeit der Zeugnißverweigerung eines 
Zeugen (§ 352) befunden wird; ferner gegen die Entscheidungen, durch welche ein 
gegen eine Gerichtsperson (Richter oder Gerichtsschreiber) oder einen Sachverstän- 
digen gerichtetes Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (§8 46, 
49, 371), dritten Personen die durch ihr grobes Verschulden veranlaßten Kosten 
auferlegt werden (§ 97), die Festsetzung der zur Erstattung liquidirten Prozeßkosten 
erfolgt (§ 99), der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt wird (§ 229), 
die Berichtigung eines einen Schreibfehler, Rechnungsfehler oder offenbare Un- 
richtigkeit enthaltenden Urtheils ergeht (5 290), der Antrag auf Erlaß eines Ver- 
säumnißurtheils zurückgewiesen wird (§ 301), die Entmündigung oder der Antrag 
auf Verschwendererklärung abgelehnt wird (§§ 604, 621), eine Aufhebung der Ent- 
mündigung — mit Ausnahme des unanfechtbaren Beschlusses über die Aufhebung 
der Verschwendungsentmündigung — ausgesprochen wird (§8 619, 625), die Zurück- 
weisung des im Mahnverfahren gestellten Gesuchs des Gläubigers auf vorläufige 
Vollstreckbarkeitserklärung des Zahlungsbefehls ergeht (§ 639), Streitpunkte im 
Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden werden (§ 701), ein angelegter Arrest 
aufgehoben (§ 813) und der Antrag auf Erlaß eines Ausschlußurtheils zurück- 
gewiesen wird (§ 829). — Eine Ausdehnung der sofortigen B. auf andere als 
diese Fälle ist unstatthaft. 
Die einfache B. ist ausdrücklich gestattet gegen die Entscheidungen, durch 
welche das Armenrecht verweigert oder entzogen (§ 118), die Aussetzung des Ver- 
fahrens angeordnet (§ 229), eine Strafe gegen den ungehorsam ausgebliebenen oder 
die Eidesleistung ungerechtfertigt verweigernden Zeugen oder Sachverständigen fest- 
gesetzt (§§ 345, 355, 374) und im Ehescheidungsverfahren eine Strafe gegen die 
ungehorsam ausbleibende Partei angeordnet wird (§ 579, CPO.). 
b) Das Rechtsmittel ist ferner als ein fache B. zulässig gegen solche, eine 
mündliche Verhandlung nicht erfordernden Entscheidungen, durch die ein das Ver- 
fahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen, nicht auch gegen die, durch welche ihm 
stattgegeben wird. Ohne vorgängige mündliche Verhandlung kann entschieden 
werden in den Fällen der 38 37, 48, 117, 160, 187, 203, 225, 304, 451, 536, 
573, 647, 801, 806, 816, 820, 824, CPO. 
Dagegen ist die B. ausdrücklich ausgeschlossen: a) wenn das Gesuch um 
Verlängerung einer Frist zurückgewiesen wird (§ 203), b) wenn das Gesuch um 
Erlaß eines bedingten Zahlungsbefehls abgelehnt wird (§ 631), c) wenn in der 
Berufungsinstanz über einen Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit des Urtheils 
ablehnend entschieden wird (5 656, CPO.). Z 
2) Außerhalb der CPO ist das Rechtsmittel der B., und zwar in der Form 
und unter den Bedingungen bzw. mit dem Verfahren, welches die CPO. vor- 
schreibt, gegeben als einfache in den Fällen der 88 160, 183 des GW., der 884, 
16, 47, 48 des Ger.Kost. Ges., des § 22 der Gebührenordnung für Gerichtsvoll- 
zieher, des § 17 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige und der
	        
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