Beschwerde. 317
brechung des Prozeßganges hindernd entgegenzutreten bestimmt ist. Demgemäß ist
das Gebiet des Rechtsmittels ein genau begrenztes. Bei seiner Definirung ist zu
unterscheiden:
1) Die B. innerhalb des durch die CPO. geregelten Prozeßgangs. Hier ist
sie zulässig:
a) in allen denjenigen Fällen, in welchen die CPO. sie ausdrücklich ge-
stattet und zwar bald als sofortige, bald als einfache. Als erstere ist sie zugelassen,
unter Ausschluß jedes anderen Rechtsmittels gegen Entscheidungen, welche sämmtlich
die Natur eines Urtheils haben, nämlich gegen die Zwischenurtheile, durch welche
über den Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention (§ 68), über die Ver-
pflichtung eines Rechtsanwalts zur Rückgabe der ihm vom Gegner eingehändigten
Urkunden (F 126) und über die Rechtmäßigkeit der Zeugnißverweigerung eines
Zeugen (§ 352) befunden wird; ferner gegen die Entscheidungen, durch welche ein
gegen eine Gerichtsperson (Richter oder Gerichtsschreiber) oder einen Sachverstän-
digen gerichtetes Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen wird (§8 46,
49, 371), dritten Personen die durch ihr grobes Verschulden veranlaßten Kosten
auferlegt werden (§ 97), die Festsetzung der zur Erstattung liquidirten Prozeßkosten
erfolgt (§ 99), der Antrag auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt wird (§ 229),
die Berichtigung eines einen Schreibfehler, Rechnungsfehler oder offenbare Un-
richtigkeit enthaltenden Urtheils ergeht (5 290), der Antrag auf Erlaß eines Ver-
säumnißurtheils zurückgewiesen wird (§ 301), die Entmündigung oder der Antrag
auf Verschwendererklärung abgelehnt wird (§§ 604, 621), eine Aufhebung der Ent-
mündigung — mit Ausnahme des unanfechtbaren Beschlusses über die Aufhebung
der Verschwendungsentmündigung — ausgesprochen wird (§8 619, 625), die Zurück-
weisung des im Mahnverfahren gestellten Gesuchs des Gläubigers auf vorläufige
Vollstreckbarkeitserklärung des Zahlungsbefehls ergeht (§ 639), Streitpunkte im
Zwangsvollstreckungsverfahren entschieden werden (§ 701), ein angelegter Arrest
aufgehoben (§ 813) und der Antrag auf Erlaß eines Ausschlußurtheils zurück-
gewiesen wird (§ 829). — Eine Ausdehnung der sofortigen B. auf andere als
diese Fälle ist unstatthaft.
Die einfache B. ist ausdrücklich gestattet gegen die Entscheidungen, durch
welche das Armenrecht verweigert oder entzogen (§ 118), die Aussetzung des Ver-
fahrens angeordnet (§ 229), eine Strafe gegen den ungehorsam ausgebliebenen oder
die Eidesleistung ungerechtfertigt verweigernden Zeugen oder Sachverständigen fest-
gesetzt (§§ 345, 355, 374) und im Ehescheidungsverfahren eine Strafe gegen die
ungehorsam ausbleibende Partei angeordnet wird (§ 579, CPO.).
b) Das Rechtsmittel ist ferner als ein fache B. zulässig gegen solche, eine
mündliche Verhandlung nicht erfordernden Entscheidungen, durch die ein das Ver-
fahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen, nicht auch gegen die, durch welche ihm
stattgegeben wird. Ohne vorgängige mündliche Verhandlung kann entschieden
werden in den Fällen der 38 37, 48, 117, 160, 187, 203, 225, 304, 451, 536,
573, 647, 801, 806, 816, 820, 824, CPO.
Dagegen ist die B. ausdrücklich ausgeschlossen: a) wenn das Gesuch um
Verlängerung einer Frist zurückgewiesen wird (§ 203), b) wenn das Gesuch um
Erlaß eines bedingten Zahlungsbefehls abgelehnt wird (§ 631), c) wenn in der
Berufungsinstanz über einen Antrag auf vorläufige Vollstreckbarkeit des Urtheils
ablehnend entschieden wird (5 656, CPO.). Z
2) Außerhalb der CPO ist das Rechtsmittel der B., und zwar in der Form
und unter den Bedingungen bzw. mit dem Verfahren, welches die CPO. vor-
schreibt, gegeben als einfache in den Fällen der 88 160, 183 des GW., der 884,
16, 47, 48 des Ger.Kost. Ges., des § 22 der Gebührenordnung für Gerichtsvoll-
zieher, des § 17 der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige und der