Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Besitz. 329 
Voraussetzung die Pflicht zur B. d. W. aufrecht erhalten: Fehler, welche von Jeder- 
mann, der seine gesunden Sinne gebraucht, bemerkt werden mußten, können, wenn 
die Sache beim Vertragsabschlusse damit behaftet vorlag, hinterher nicht geltend ge- 
macht werden (bvgl. 1. 1 § 6 D. de aedil. ed. 21, 11; 1. 14 § 10; I. 48 § 3 
eod.). Auch das Handelsrecht hat keine hiervon abweichenden Grundsätze entwickelt. 
2) Die im Platzhandel (d. h. hier: Handel unter Gegenwärtigen und in Gegen- 
wart der Waare) vorkommende Klausel: „wie zu besehen“ (wohl zu unterscheiden von 
dem Handel „auf Besicht“ s. unten 3) ist als eine Aufforderung zu erklären, 
welche der Veräußerer an den Käufer richtet, die vorliegende Waare durch B. zu 
prüfen sowie als eine Verwahrung, mit welcher der Veräußerer jede weitere Garantie 
wegen der bei den B. erkennbaren Mängel ablehnt. Abgesehen von besonderen 
Usanzen liegt somit dieser Klausel keine andere Bedeutung zu Grunde, als eine 
Verstärkung dessen, was bei einem solchen Platzhandel auch ohne dieselbe Rechtens 
ist. Die Klausel kann aber auch die Bedeutung haben, daß der Veräußerer für 
später erst entdeckte Mängel der Waare, selbst wenn dieselben bei der dem Vertrags- 
abschlusse vorgehenden B. nicht erkennbar waren, überhaupt nicht haften will; 
diese strengere Bedeutung der Klausel anzunehmen, muß jedoch besondere Veran- 
lassung (lokale Usanze, bestimmter Vertragswille) vorliegen. Fügt der Käufer dem 
Vertragsabschlusse seinerseits die Klaufel bei: „Besicht erklärt“, oder „Empfang 
erklärt“, so ist in diesen Worten zunächst eine Antwort auf die von der veräußern- 
den Seite gebrauchte Klausel und Protestation: „wie zu besehen“, zugleich aber 
auch die Erklärung zu erblicken, daß der Verkäufer wegen der bei B. ersichtlichen 
Fehler nicht zu haften brauche (dabei ist gleichgültig, ob der Käufer die B. wirklich 
vornahm oder auch nur vornehmen konnte); diese Nichthaftung erstreckt sich jedoch 
nicht auf Zusicherungen, welche der Verkäufer ausdrücklich beim Vertragsabschlusse 
beigefügt hat (vgl. hierzu Thöl a. a. O., § 274; Endemann a. a. O., § 114; 
Goldschmidt a. a. O., S. 443). 3) Der Kauf „auf Besicht“ ist handelsgesetz- 
lich im Zweifel als ein aufschiebend bedingter Kauf aufzufassen; der Inhalt der 
Bedingung ist: „wenn der Käufer die bedingt gekaufte Waare besehen und ge- 
nehmigen werde“; rechtlich bedeutend ist nur das Genehmigungsrecht des Käufers: 
vor der Genehmigung, die ganz im Belieben des Käufers steht, mithin juristisch 
von einer wirklichen B. oder Prüfung und von der Beschaffenheit der Waare ganz 
unabhängig ist, ist der Käufer nicht an den Kauf gebunden, wohl aber der Ver- 
käufer, jedoch zunächst nur während der vertragsmäßigen oder ortsüblichen Ge- 
nehmigungsfrist; fehlt es an der Festsetzung einer solchen Frist, so kann der Ver- 
käufer nach Ablauf einer den Umständen angemessenen Frist den Käufer zu einer 
Erklärung auffordern; erklärt alsdann der Käufer nicht sofort die Genehmigung, 
so ist auch der Verkäufer nicht mehr an den Kauf gebunden, es wäre denn, daß 
die „auf Besicht“ verkaufte Waare dem Käufer bereits zur B. übergeben ist; in 
diesem Falle gilt das Stillschweigen des Käufers auf die Aufforderung als Ge- 
nehmigung; dasselbe gilt, wenn der Käufer der zur B. übergebenen Waare die ver- 
abredete oder usanzielle Frist ohne Antwort verstreichen ließ (hierzu ROG., 
Entsch., Bd. IV. S. 128, Bd. VII. S. 322, Bd. XIV. S. 205, Bd. XV. S. 56 
und bez. der Kosten Bd. XXIV. S. 48). Vgl. Thöl a. a. O., § 259; Ende- 
mann a. a. O., § 117, IV. und d. Art. Degustatio. 
II. B. d. W. nach Abschluß des Kaufvertrags, bei der Abnahme, Annahme 
und Empfangnahme der Waare seitens des Käufers s. unter d. Art. Disp ositions- 
stellung. 
Gsgb.: H##B. Art. 339 u. die übrigen oben cit. Stellen. — 
it.: « idt in der Zeitschr. f. d. ges. HR., Bd. I. S. 66 ff., 262 ff., 386 ff. — 
rn“nN-B- G. Aun 88 Nülchr-! — HR. (6. Aufl.), 8§. 259, dm und 
ie dort cit. Lit. .· 
Besitz (possessio, Th. I. S. 379—384) bezeichnet zunächst die that- 
sächliche Herrschaft über eine Sache. Dieser Zustand setzt neben dem räumlichen 
Verhältniß (corpus I. 3 § 1 D. b. t.), daß die Sache sich im Gewaltbereiche der
	        
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