Abwesenheit — Abzweigung der Schulddokumente. 35
494. — Oesterr. StrafP. 8§# ** 428. — Deutsche StrafPO. 8§§ 229 ff. 318 ff. 424.
470 ff. Mot. S. 129 ff. 188 ff. 246 ff.
Lit.: Tancredus, Ordo jeche. IV, 1. 2. — Quistorp, Grundsätze Bb. II. 8 331.
Feuerbach, Lehrb. d. Peinle 7. 584. 9 590. 633. Seffter, Krim. R. § 705.— Ru
dorff, Röm. R. Gesch., Bd. II 1934. — Planck, Straf Verf. § 95. — Zachariä, Stralpr
Bd. II. § 87. 134 ff. —Buchner, Gerichtssaal, 1857, S. 51 f.— Hugo Meyer, Straf-
Verf. g. Abwesende 1869, S. 216 ff. und bei v. Holtzendorsfa. Hdb. d. L Elzafe.
Rd. II. S. 221 ff v. Stemann, Vrhdl. d. XI. Jurlsieniags Rd.
Wahlberg bei Grünhut, Ztschr. 1874. S. 152 ff. — Dochow, —“ee 62 *5 —
Komment. zur Deutschen Stras#. von Löwe, v. Echwarze, n–“ rier
f Wieding.
Abwesenheit (in armenrechtlicher Beziehung). Für abwesend im rechtlichen
Sinne gilt eine Person, welche sich nicht an ihrem Wohnorte aufhält. Zuweilen
wird die A. nicht nach dem Wohnorte, sondern nach anderen räumlichen Beziehungen
(Provinz, Obergerichtsbezirk, Staatsgebiet) bemessen. Im Deutschen Armenrecht
kommt die A. aus dem Ortsarmenverbande des Unterstützungswohn-
sitzes in Betracht. Durch zweijährige ununterbrochene A. aus diesem Armen-
verbande, nach zurückgelegtem vierundzwanzigsten Lebensjahre, wird der Unter-
stützungswohnsitz verloren. Bei der Berechnung dieser Frist wird nach der Recht-
sprechung des Bundesamts für das Heimathwesen der Tag, an welchem die A. begonnen
hat, mit eingerechnet. Die Frist geht zu Ende mit Ablauf des letzten Tages des
zweiten Jahres. Ebenso berechnet das Bundesamt — gegen Arnoldt und Eger —
die Erwerbsfrist (s. d. Art. Aufenthalt). Hat Jemand am 2. Oktober 1878
um 11 Uhr Vorm. den Aufenthalt begonnen, so hat er am 1. Oktober 1880 um
4 Uhr Nachm. den Unterstützungswohnsitz noch nicht erworben, sondern erst nach
Ablauf des ganzen 1. Oktober, also im ersten Moment des 2. Oktober. Das
Bundesamt folgert dies daraus, daß nach dem Unterstützungswohnsitzgesetze der
ganze 1. Oktober 1880 als Abwesenheitstag gilt, daß folglich die betreffende Person
an diesem Tage nicht mehr als aufhaltsam angesehen werden kann. Die Regeln
des Civilrechts (vgl. d. Art. Zeitberechnung) kommen dabei nicht in Betracht,
weil es sich um öffentliches Recht handelt und das Unterstützungswohnsitzgesetz selbst
die Frage der Komputation entscheidet.
Gsgb. u. Lit.: Arndts, Pandekten, 5§ 40. 161. 390. — Preuß. A. R. I, 9. 8§ 96.
460. 518. 541. 621. 623. 1, 11. § 128. II, 1. §8 692. 1117. — Preuß. Vormundschafts- O.
(G. S. 1875 S. 431) § 82. — Arnoldt, Die Freizügigkeit 2c., Berlin 1872, Sn 192. — Eger,
Das Ges. über d. Unterstützungswohnsitz, Breslau 1874, S. is B. König.
Abzweigung der Schulddokumente. Herstellung von besonderen Doku-
menten über abgetretene oder sonst, z. B. in Folge Erbauseinandersetzung oder
Theilung anderer Art, abgetrennte Theile einer urkundlich verbrieften Haupt-
forderung. Der Besitz einer Urkunde über die Theilforderung ist für den Inhaber
derselben von wesentlicher Bedeutung, theils zu seiner Legitimation für den reichs-
gesetzlich neu geordneten Urkundenprozeß (CPO. 5 555), die Zwangsvollstreckung
aus gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden mit Zwangsunterwerfungs-
erklärung (§ 702 das.), theils zu seiner Legitimation dem Schuldner gegenüber,
welcher in der Regel ohne Rückgabe des Schulddokuments zur Zahlung nicht ver-
pflichtet ist, theils für die ökonomische Verwerthung der Theilforderung durch Ver-
kauf, Verpfändung, welche im Geschäftsverkehr ohne Besitz einer Urkunde unmöglich
oder doch erschwert ist. Bei Theilzahlungen läßt sich durch Abschreibung das Doku-
ment berichtigen; bei Theilung der Forderung aber verliert es nach allen obigen
Richtungen die sachgemäße Brauchbarkeit. Für den ursprünglichen alleinigen Gläu-
biger beweist es nun zu viel, und doch kann es auch der Mitgläubiger nicht er-
halten, noch auch der Schuldner, sobald er nur an den einen oder den andern zahlt.
Der Praxis folgend, haben daher Part. Gesetze ein Verfahren angeordnet, welches
alle Vortheile der Stammforderung auch der Theilforderung sichert: wird von jener
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