Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

Accession. 37 
mixta), neuerdings nach den Objekten der Verbindung: Unbewegliches mit Unbe— 
weglichem, Bewegliches mit Unbeweglichem, Bewegliches mit Beweglichem. Nicht 
unter den Eigenthumserwerb durch A. fällt der Eigenthumserwerb an den Früchten, 
welche Gegenstand eines selbständigen Erwerbs durch Trennung werden. 
I. Verbindung von Unbeweglichem mit Unbeweglichem: Hierher wird ge- 
rechnet der Eigenthumserwerb an der insula nata (s. d. Art. Insel), am alveus 
derelictus (s. d. Art. Flußbett), an der alluvio (Anschwemmung), mit Unrecht 
zuweilen auch der Eigenthumserwerb an der avulsio. — Gesetzliche Bestimmungen 
über die alluvio zu Gunsten der Anlieger: 1. 7 § 1, 1. 56 pr. D. 41, 1; § 20 J. 
2, 1. — Preuß. A. LR. I. 9, §88 225—241. — Oesterr. BGB. § 411. — 
Sächf. BEB. § 282. — Bayer. Wasserbenützungsges. v. 1852 Art. 23 ff. — 
Zürich. BGB. S 542, 545. — C. civ. a. 556—558. — C. civ. ltal. a. 453—456. 
— Holländ. BGB. §§ 651—654. — Abweichend: Solothurn § 725, und (bei 
künstlich bewirkter Anschwemmung) Bad. Wasserrechtsges. v. 1876 Art. 84. — 
Eine Verbindung des neuen Eigenthums mit dem alten, ein Zuwachs des ersteren 
zu letzterem findet streng genommen in allen drei Fällen nicht statt, auch wird 
vom Röm. R. ein solcher (mit dem Erfolg der Vergrößerung des alten Er- 
werbs) nur bei der alluvio statuirt: arg. 1. 9 § 4 D. 7, 1; l. 3 § 2 D. 43, 20. 
Bei Insel und Flußbett ist der Grund des Eigenthumserwerbs nur das postt. R. 
II. Verbindung von Beweglichem mit Unbeweglichem: Hierunter fallen nach 
herrschender Lehre einerseits satio, plantatio und avulsio, andererseits die inaedifi- 
catio. — Die organische Verbindung, in welche der fremde Samen und die fremden 
Pflanzen mit dem besäten und bepflanzten Grundstück treten, läßt Samen und 
Pflanzen ihre selbständige Existenz verlieren, das (alte) Eigenthum daran erlischt 
definitiv, der Grundeigenthümer erwirbt das Eigenthum an der Frucht 2c., aber 
nicht durch A., sondern nach den Grundsätzen über Fruchterwerb. An die Stelle 
des erlöschenden Eigenthums kann aber ein perfönlicher Anspruch wegen Bereicherung 
des Grundeigenthümers treten; bei der avulsio lassen neuere Gesetzgebungen im Fall 
ihrer Erkennbarkeit eine Zurücknahme binnen gewisser Fristen zu. Gesetzliche Bestim- 
mungen: 1. 26 F 2, I. 7 § 1 D. 41, 1; §§ 21, 31, 32 J. 2, 1. — Sachsen- 
spiegel II. 56 § 2. — Preuß. A. LR. I. 9, 88 275—284, 223, 224. — Oesterr. 
Be#B. 8 420, 412. — Sächs. BGB. N 285, 282. — Zürich § 547. — C. eiv. a. 
554, 555, 589. — C. civ. Ital. a. 449, 450, 456. — Burgerl. Wetboek a. 655, 
660, 654. — Bayer. Wasserbenützungsgef. Art. 30. — Bei der inaecdistcatio 
handelt es sich blos um mechanische Verbindung, bei der die verbaute bewegliche 
Sache ihre selbständige Existenz an sich nicht verliert, daher auch das Aufhören 
des seitherigen Eigenthums an derselben nicht nothwendig ist. Es sind aber hier 
zwei Fälle zu unterscheiden: a) Erbauung eines Hauses auf fremdem Grund und 
Boden, b) Verbauung fremder Materialien in das eigene Haus: tignum junctum; 
im letzteren Fall erwirbt nach Gemeinem R. der redliche Verbauer nicht durch 
das Verbauen, sondern durch Leistung des doppelten Werthes der Mate- 
rialien (definitives) Eigenthum an denselben (5 29 J. 2, 1); ebenso erwirbt nach 
der Württ. Bau-O. v. 1872 § 72 der Eigenthümer eines Grundstücks, der bei Er- 
richtung eines Baues in gutem Glauben die Grenze überschritten hat, durch volle 
Entschädigung des Nachbars das Eigenthum an dem überbauten fremden 
Boden. Im Uebrigen gehen das Haus bezw. die fremden Materialien auf die 
Dauer der Verbindung nach herrschender Lehre in das Eigenthum, nach der 
wol richtigeren Ansicht von Bechmann, der das Haus einerseits als eine univer-- 
sitas rerum cohaerentium, andererseits als neugeschaffenen Vermögenswerth be- 
handelt, nur in das Vermögen des Grund-, bezw. Hauseigenthümers über, mit der 
Wirkung, daß während der Verbindung die Vindikation der verbauten Materialien 
ausgeschlossen ist, und die Vindikation des Hauses als eines accessorium des Bo- 
dens dem Eigenthümer des letzteren zusteht. Der Erbauer des Hauses hat, wenn
	        
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