Full text: Rechtslexikon. Erster Band. Aagesen - Fungible Sachen. (2.1)

412 Branchu — Brandstiftung. 
Branchu, Balth., aus Leyden, Schüler Noodt's, 7 1767. 
Er schrieb: Observ. ad jus Rom., Lugd. Bat. 1721, 1723. 
Lit.: Rivier, 532. — Haubold, lnstitutiones, p. 199. Teichmann. 
Bradford, William, 5 14. IX. 1755 zu Philadelphia, wurde 1791 judge 
of the Supreme Court of Pennsylvania, J 28. I. 1794 als attorney-general of the 
U. S8. Verdient um das Gefängnißwesen. 
Er schrieb: An Inquiry hov far the Pucishment of Death is necessary in Pa. with 
an Account of the Penitentiary House of Philadelphia by Caleb Lownes, 1795. 
Lit.: Drake, Dict. of American Biography, 1879, p. 116. Teichmann. 
Brandstiftung ist das vorsätzliche oder fahrlässige Inbrandsetzen bestimmter 
im Gesetze bezeichneter Gegenstände (B.sobjekte). Nicht also genügt für den Begriff 
der B. das Inbrandsetzen jedes beliebigen Gegenstandes, selbst dann nicht, wenn 
das Inbrandsetzen dieses Gegenstandes für Andere Gefahr herbeiführt. So würde 
z. B. das Inbrandsetzen einer Brücke sehr gefährlich werden können, dennoch aber 
nach den Vorschriften des Deutschen Straf GB. eine B. nicht sein, sondern nur eine 
nach § 305 zu bestrafende Sachbeschädigung. Daß bei Auswahl der Gegenstände, 
an welchen B. begangen werden kann, der Gesichtspunkt der sog. Gemeingefährlich- 
keit für die Gesetzgebung maßgebend gewesen sei, ist nicht in Abrede zu stellen, 
doch kann dieser Umstand für die Interpretation der Gesetzesbestimmungen nicht 
von Bedeutsamkeit sein, denn, falls nur im Uebrigen die gesetzlichen Voraussetzungen 
auf den konkreten Fall zutreffen, würde, selbst wenn derselbe den Charakter der 
Gemeingefährlichkeit nicht hätte, dennoch das Verbrechen der B. vorliegen, während 
umgekehrt trotz des Vorhandenseins der Gemeingefährlichkeit das Verbrechen der B. 
nicht vorhanden ist, wenn ein Gegenstand, welcher durch das Gesetz als B.s#bjekt 
nicht bezeichnet ist, in Brand gesetzt sein sollte. Bei der vorsätzlichen B. ist 
der Beweggrund, welcher den Thäter zur Begehung des Verbrechens bestimmte, 
vollkommen gleichgültig; ja es verdient hervorgehoben zu werden, daß mehr wie 
bei anderen Verbrechen bei der B. die scheinbar unzureichendsten Motive vorzu- 
kommen pflegen, woraus indessen noch keineswegs die Schlußfolgerung auf Unzu- 
rechnungsfähigkeit des Thäters statthaft sein würde. Doch genügt zum Begriffe 
der vorsätzlichen B. es nicht, daß der Thäter nur irgendwie das Brennen oder 
Glimmen eines Theiles des B.sobjektes gewollt habe. Wer z. B. den Balkenkopf 
eines Hauses anbrennt, um aus demselben Ungeziefer zu vertreiben, dem fehlt der 
Vorsatz, das B.sobjekt, d. h. das Haus, in Brand setzen zu wollen. Entstünde in 
Folge der bezeichneten Handlung an dem Haufe eine Feuersbrunst, so würde fahr- 
lässige B. (Straf GCB. § 309) anzunehmen sein. Bei der vorsätzlichen B. muß der 
Wille des Thäters darauf gerichtet sein, daß durch das Inbrandsetzen ein Feuer 
entstehe, durch welches das B.Sobjekt ganz oder theilweise zerstört wird. Zur 
Vollendung der B. ist erforderlich, daß an dem B.sobjekte ein Brand ent- 
standen sei. Ob dieses der Fall, unterliegt theilweise der thatsächlichen Feststellung. 
Nicht erforderlich ist zur Vollendung der B., daß eine Feuersbrunst, d. h. ein 
durch einen einzelnen Menschen nicht mehr zu löschendes Feuer entstanden sei. 
Andererseits wird der Umstand, daß der Thäter den brennenden Zündstoff an das 
Bsobjekt legte, ohne daß letzteres schon zu brennen angefangen, jedenfalls nur den 
Versuch der B. darstellen. Wenn das Straf GB. § 310 bestimmt, daß Straflosig- 
keit eintreten solle, wenn der Thäter den Brand, bevor derfselbe entdeckt und ein 
weiterer als der durch die bloße Inbrandsetzung bewirkte Schaden entstanden war, 
gelöscht habe, so ist durch diese Vorschrift nicht nur der Rücktritt von der ver- 
suchten, sondern auch das Unschädlichmachen der bereits vollendeten B. für straflos 
erklärt. Die einzelnen Arten der B. sind folgende: 
1. B. mit Gefahr für Personen. Hierher gehört die vorsätzliche In- 
brandsetzung eines zu gottesdienstlichen Versammlungen bestimmten Gebäudes; eines
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.